| Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde, liebe Kameraden,
wer unsere Mitteilungen zur Praxis der BRD-Rechtsprechung in Bezug auf ausländerkritische Äußerungen verfolgt, dem mag das heute vorgestellte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe wie eine echte Sensation erscheinen. Tatsächlich hob das Bundesverfassungsgericht jüngst in einem Fall eine Verurteilung durch ein Oberlandesgericht wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf. Wir hoffen, daß jetzt auf dem Gebiet der Meinungsfreiheit genauso wie auf dem Gebiet des Versammlungsrechtes noch viele Betroffene den Weg zum Bundesverfassungsgericht gehen und viele weitere Verfahren einleiten, damit zum Thema der Meinungsfreiheit genauso viele erfreuliche Gerichtsentscheidungen wie zum Thema der Versammlungsfreiheit erstritten werden können. In K. war es im Jahre 1995 zu einem Streit zwischen deutschen und türkischen Mietern eines Mehrfamilienhauses gekommen, der in Tätlichkeiten mündete und mit der schweren Verletzung zweier Deutscher endete. Da die herbeigerufene Polizei nach Meinung der Deutschen nicht in ausreichender Weise einschritt, verfaßte ein anderer Deutscher ein Flugblatt mit dem Titel „Benehmen sich so Gäste ?“, schilderte darin die Vorgänge, verwandte dabei u.a. auch die Worte „Terror von Türken an Deutschen“ und „Türkisches Rollkommando mit Taxis im Einsatz“, fragte, ob eine „ethnische Säuberung an Deutschen in Deutschland“ stattfände und die Polizei „nicht helfen“ dürfe und forderte dazu auf, sich eine Meinung zum Geschehen zu bilden und mitzuteilen. Unter anderem das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte den Betroffenen wegen § 130 StGB zu einer vierstelligen Geldstrafe. Durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2002, Az. 1 BvR 232/97 hob das höchste deutsche Gericht diese Verurteilung wegen Verletzung der Meinungsfreiheit auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung zurück. Es begründet dies u.a. folgendermaßen: „... Zwar deuten die überzogenen Ausdrücke („Ethnische Säuberung“ und „Türkisches Rollkommando“) auf eine extrem ablehnende Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der Bevölkerungsgruppe der Türken in Deutschland hin. Die Ausdeutung des Flugblattes, auf deren Grundlage die Verurteilung wegen Volksverhetzung erfolgte, konnte mit einer entsprechenden Feststellung aber nicht abgeschlossen sein. Zu drei Überschriften gehört nämlich jeweils ein Text, der im wesentlichen einen konkreten Sachverhalt aus der Sicht des Beschwerdeführers wiedergibt. Im letzten Abschnitt des Flugblattes fragt der Beschwerdeführer die Leser, ob sie ähnliche Vorfälle erlebt haben. Abschließend fügt er einige mäßigende Formulierungen an....Belange der Meinungsfreiheit sind trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. nunmehr grundsätzlich zu berücksichtigen, denn Meinungen im Sinne dieser Vorschrift stellen nicht in jedem Fall einen Angriff auf die Würde des Betroffenen dar. Äußerungen, in denen zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt wird, werden in der Rechtsprechung der Strafgerichte so verstanden, dass damit eine verstärkte, auf die Gefühle des Aufgestachelten gemünzte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer emotional gesteigerten feindseligen Haltung gemeint ist... Damit kann, muß aber nicht notwendig ein Angriff auf die Menschenwürde liegen. Das Amtsgericht hat nicht festgestellt, dass die Äußerungen gegen die Menschenwürde verstießen...Die deshalb erforderliche Abwägung hat das Amtsgericht nicht vorgenommen. Bei dieser Abwägung wäre es entscheidend darauf angekommen, ob es sich bei den beanstandeten Äußerungen um Werturteile oder Tatsachenbehauptungen handelte. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht...Bei tatsachenhaltigen Werturteilen spielt die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle. Eine mit erwiesen unwahren Annahmen vermengte Meinung ist weniger schutzwürdig als eine auf zutreffende Annahmen gestützte...Das Urteil des Amtsgerichtes enthält keine Feststellung dazu, ob der in dem Flugblatt geschilderte Sachverhalt zutreffend ist oder nicht. Dies durfte indessen bei der Prüfung der Schutzwürdigkeit der beanstandeten Äußerungen nicht offen gelassen werden... Eine ausführliche Darstellung finden Sie wie gewohnt wieder in unserer Rubrik "Aktuelles". Mit den besten Wünschen
[14. Februar 2003] |