| In einem offenen Brief zu einem Artikel in der bei Rechten wenig gelesenen
Süddeutschen Zeitung nimmt P. L. Aae zu den Rechtsfragen im gegenwärtig
laufenden NPD-Verbotsverfahren Stellung:
Herrn Heribert Prantl
Feldkirchen-Westerham, den 1. August 2002
Betr.: Ihr heutiger SDZ-Artikel, betitelt „Brille, Licht und Grundgesetz“
Sehr geehrter Herr Prantl, es ist zwar an und für sich lobenswert, daß Sie das Verhalten der Antragssteller im NPD-Verbotsverfahren kritisieren. Besonders schwer dürfte Ihnen dies von der Sache her aber auch nicht fallen, denn das besagte Verhalten verstößt in der Tat gegen die fundamentalsten Prinzipen eines demokratischen Rechtsstaates. Gleichzeitig demonstrieren Sie aber leider durch Ihr eigenes Verhalten sehr anschaulich jene politische Zwangslage, die zu dem scheinbar hirnlosen Verhalten der Verbotsantragssteller führt. Sie schreiben: „Wer eine Partei wie die NPD verbieten will, die den
demokratischen Rechtsstaat mit Füßen tritt, der muß dabei
die rechtsstaatlichen Prinzipien penibel einhalten.“
Oder werfen Sie der NPD vor, den demokratischen Rechtsstaat politisch
beseitigen zu wollen? Dann würde ich als NPD-Mitglied sehr gerne die
Gründe für diese Behauptung erfahren. Aber kommen Sie bitte nicht
mit Zitaten von Horst Mahler! Er ist nach meiner Überzeugung
eine Kreatur des Bundesinnenministers und hat diesem m.E. im gegenseitigen
Einverständnis erst ermöglicht, nach anfänglichem, durchaus
berechtigtem Zögern dem Verbotsverfahren überhaupt zuzustimmen.
Fühlten Sie sich zu diesem Patzer gewissermaßen verpflichtet, um bei Ihrer berechtigten Kritik am Verbotsverfahren sich nicht der Gefahr auszusetzen, der NPD gar das Wort zu reden? Wenn das bei Ihnen schon der Fall ist, können Sie sich vielleicht vorstellen, in welchem Maße das Gleiche für die Verantwortlichen der antragsstellenden Verfassungsorgane und für die Richter am Bundesverfassungsgericht gilt. Diese sind alle miteinander in einer fast ausweglosen Zwickmühle. Nur wenn es ihnen gelingt, den „Zentralrat der Juden in Deutschland“ und die entsprechenden internationalen Stellen von dieser Ausweglosigkeit zu überzeugen, könnten sie für einen Rückzug vielleicht die internationale Absolution erhalten. Die hätten sie auch nötig, denn durch einen Rückzug ohne eine derartige Rückversicherung würden sie sich mit Sicherheit selbst ihr politisches und gesellschaftliches Grab schaufeln. Das Verbotsverfahren ist schon deswegen besonders absurd, weil hier gegen eine in keinem überregionalen Parlament vertretene 0,5%-Gruppierung gleich von drei hochrangigen Verfassungsorganen Verbotsanträge gestellt worden sind, während gegen die, diese Verfassungsorgane dominierenden Parteien ohne deren eigene Zustimmung keine Verbotsanträge gestellt werden können, obwohl diese Parteien schon nach dem Wortlaut des Art. 21 II GG eindeutig die Kriterien für ein Verbot erfüllen. Denn in dieser Verfassungsbestimmung heißt es bekanntlich: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.“ Ein Eckpfeiler der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist aber die in Art. 20 GG postulierte Volkssouveränität, basierend auf einer repräsentativen Demokratie, Gewaltenteilung etc. Genau diese verfassungsmäßigen Grundlagen sind nun durch die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag, die nachfolgenden (gegen Kernartikel des GG verstoßenden) Verfassungsänderungen und die verfassungswidrige Brüsseler Rechtsetzung praktisch außer Kraft gesetzt worden. Wie wäre es sonst möglich, daß bis zu 80 Prozent der im Bundestag beschlossenen Gesetze auf Initiativen von nicht demokratisch legitimierten Stellen, v.a. der EU-Kommission, beruhen und als „vollendete Tatsachen“ von den deutschen Volksvertretern mangels jeglicher realer Korrekturmöglichkeit mehr oder weniger „durchgewunken“ werden müssen? Und wie wäre es möglich, daß die deutschen Verfassungsorgane fast alle ihr vom Volk übertragenen Kernkompetenzen, von der Währungs- und Finanzpolitik über die Wirtschafts-, Sozial- und Raumordnungspolitik bis hin zur Kultur- und Rechtspolitik, an überstaatliche Organe abgetreten haben, die vom deutschen Volkssouverän nicht nach allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen legitimiert und von ihm nicht kontrollierbar sind? Wann fand in Deutschland über diesen, der Wirkung nach konstitutiven, quasi verfassungsgebenden Akt eine, der Bedeutung der Sache angemessene allgemeine, öffentliche Diskussion oder gar eine Volksabstimmung statt? Hier ist in der Tat ein Eckpfeiler der freiheitlich demokratischen Grundordnung beseitigt und in diesem Zusammenhang auch der Staat Bundesrepublik Deutschland in seinem Bestand auf das Höchste gefährdet. Es sind also exakt jene Tatbestände erfüllt, die in Art. 21 II GG als Kriterien für die Verfassungswidrigkeit genannt sind. Und die dafür Verantwortlichen sind die herrschenden, im Bundestag vertretenen Parteien. Sie vertreten diese verfassungswidrigen Ziele offenbar nicht nur in Form von theoretischen Grundsatzpositionen, sondern verfolgen sie im wahrsten Sinne des Wortes „aktiv-kämpferisch“ und haben sie, wie gesagt, in vielen Hinsichten bereits durchgesetzt Sie kritisieren in Ihrem Artikel das aktuelle Ansinnen der Verbotsantragssteller in der „V-Mann-Affäre“ als verfassungswidrig. Aber die jedem Rechtsbewußtsein Hohn spottenden, in weiten Teilen rein kriminellen „Agent-provocateur“-Aktivitäten der sogenannten „Verfassungsschutzämter“ sowie der „Staatsschutzdezernate“ der Polizei sind seit Jahren bekannt, werden jedoch von den Medien gänzlich verschwiegen. Ebenfalls bekannt sind z.B. die Praktiken der Innenminister und der ihnen nachgeordneten Behörden, Kundgebungen und Demonstrationen der NPD nach Möglichkeit zu verbieten, wohingegen das Bundesverfassungsgericht in seinem Brokdorf-Beschluß den Behörden auferlegt hat, grundsätzlich „versammlungsfreundlich“ vorzugehen und dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit sogar auch dann möglichst Geltung zu verschaffen, wenn von der weiteren Anhängerschaft der Veranstalter tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe (Was bei der NPD jedoch nie der Fall war!). Entgegen dieser eindeutigen verfassungsrechtlichen Lage wird seit Jahren praktisch jede Kundgebung oder Demonstration der NPD mit beliebig fadenscheiniger, sehr oft auch offen rechtsverachtender Begründung zunächst verboten, so daß die Durchführung erst (auf Kosten der Steuerzahler) mit Hilfe der Gerichte möglich ist. Allem Anschein nach ist dieses vorsätzlich verfassungswidrige Vorgehen der Innenminister sogar auf höchster Ebene gemeinsam und einvernehmlich vereinbart worden, und zwar in der sogenannten Innenministerkonferenz. Wie haben Sie, sehr geehrter Herr Prantl, vor dem Hintergrund dieser zum Himmel schreienden Ungeheuerlichkeiten und Ungerechtigkeiten – von denen Sie schon seit langem wissen, da bin ich überzeugt - die Stirn, zu behaupten, ausgerechnet das Opfer der Machenschaften, also die NPD, trete den demokratischen Rechtsstaat mit Füßen? Obwohl Sie rein formell natürlich weder mir noch anderen NPD-Mitgliedern
etwas schulden, bin ich der Meinung, daß Sie hier zu einer Begründung
verpflichtet sind, und zwar aus Gründen des ganz normalen zwischenmenschlichen
Anstandes und der Fairneß.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Per Lennart Aae |