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Die BRD-Regierung will sich nicht zum Stand der Entscheidung über die Lieferung weiterer U-Boote nach Israel äußern. Eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums begründete dies am 2. 6. 2004 damit, daß die Regierung das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens zu beachten habe. Das gelte auch für die Frage, ob die israelische Marine zwei U-Boote bestellt habe oder nicht. Beim bevorstehenden Israel-Besuch von Kriegsminister Peter Struck (SP) sollte das Thema nach Angaben seines Sprechers keine Rolle spielen. Er verwies darauf, dass Strucks Ministerium für Rüstungsexporte nicht zuständig sei. Die Sprecherin des Wirtschaftsministeriums wies darauf hin, daß Entscheidungen über Rüstungsexporte vom Bundessicherheitsrat getroffen werden. Sie würden geprüft auf Grundlage des geltenden Rechts. Die Sprecherin nannte den EU-Verhaltenscodex sowie die Rüstungsexportrichtlinien der Bundesregierung. Im geheim tagenden Bundessicherheitsrat sind das Kanzleramt und das Auswärtige Amt sowie das Kriegs-, Finanz-, Polizei-, Justiz- und Entwicklungshilfeministerium vertreten. Nach den Richtlinien der Bundesregierung dürfen deutsche Kriegswaffen nicht in Spannungsgebiete geliefert werden. Trotzdem hat die israelische Marine in den Jahren 1999 und 2000 bereits drei U-Boote des modernsten deutschen Typs U-212 erhalten. Gespräche zwischen der israelischen Marine und der Kieler Howaldtswerke-Deutsche Werft AG (HDW) über die Lieferung von zwei weiteren U-Booten laufen bereits seit vergangenem Jahr. HDW-Sprecher Jürgen Rohweder hatte im November «technische Gespräche» mit Genehmigung der Bundesregierung bestätigt. Die knapp 60 Meter langen U-212, mit denen auch die deutsche Marine ausgerüstet wird, verfügen über zehn Torpedorohre und sind zum Minenlegen geeignet. Das Besondere an den Booten ist ihr von der Außenluft unabhängiger und akustisch kaum noch zu ortender Brennstoffzellen-Antrieb für die Unterwasserfahrt. Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den
Bundeskanzler, und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft
des öffentlichen Rechts -,
Präambel Im Bewusstsein der besonderen geschichtlichen Verantwortung des deutschen Volkes für das jüdische Leben in Deutschland, angesichts des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in den Jahren 1933 bis 1945 erdulden musste, geleitet von dem Wunsch, den Wiederaufbau jüdischen Lebens in Deutschland zu fördern und das freundschaftliche Verhältnis zu der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu verfestigen und zu vertiefen, schließt die Bundesrepublik Deutschland mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland folgenden Vertrag: Artikel 1 Zusammenwirken Die Bundesregierung und der Zentralrat der Juden in Deutschland, Körperschaft des öffentlichen Rechts, der nach seinem Selbstverständnis für alle Richtungen innerhalb des Judentums offen ist, vereinbaren eine kontinuierliche und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Bereichen, die die gemeinsamen Interessen berühren und in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Die Bundes- regierung wird zur Erhaltung und Pflege des deutschjüdischen Kulturerbes, zum Aufbau einer jüdischen Gemeinschaft und zu den integrationspolitischen und sozialen Aufgaben des Zentralrats in Deutschland beitragen. Dazu wird sie den Zentralrat der Juden in Deutschland bei der Erfüllung seiner überregionalen Aufgaben sowie den Kosten seiner Verwaltung finanziell unterstützen. Artikel 2 Staatsleistung (1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 3.000.000 €, beginnend - unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages - mit dem Haushaltsjahr 2003. (2) Die Vertragsschließenden werden sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren - beginnend im Jahr 2008 - hinsichtlich einer Anpassung der Leistung nach Absatz 1 verständigen. Sie sind sich darüber einig, dass die Entwicklung der Zahl der vom Zentralrat repräsentierten Gemeindemitglieder ein wichtiges Kriterium bei der Berechnung der Leistungsanpassung darstellt. Artikel 3 Zahlungsmodalitäten Die Leistung wird 2003 in einer Summe, ab 2004 mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt. Artikel 4 Prüfung der Verwendung der Mittel Der Zentralrat der Juden in Deutschland weist die Verwendung der Zahlung jährlich durch eine von einem unabhängigen vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach. Die Rechnung und der Bericht des Wirtschaftsprüfers sind der Bundesregierung vorzulegen. Artikel 5 Weitere Einrichtungen des Zentralrats (1) Der Bund wird darüber hinaus auch zukünftig die bisher geförderten Einrichtungen des Zentralrats der Juden in Deutschland - Hochschule für Jüdische Studien und Zentralarchiv zur Erforschung der Geschichte der Juden in Deutschland, beide mit Sitz in Heidelberg - auf freiwilliger Basis unterstützen. (2) Die Förderung der Hochschule für Jüdische Studien erfolgt derzeit mit einem Bundesanteil von 30 Prozent im Einvernehmen mit den Ländern. (3) Das Zentralarchiv wird vom Bund institutionell gefördert auf der Grundlage der vorgelegten Wirtschaftspläne. (4) In beiden Fällen handelt es sich um vom Bund jährlich festzulegende Zuwendungen im Sinne des Bundeshaushaltsrechts nach den Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers. Artikel 6 Ausschluss weiterer Leistungen (1) Der Zentralrat der Juden in Deutschland wird über die in Artikel 2 und 5 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland herantragen. (2) Auf besonderer Grundlage mögliche oder bestehende Leistungen an die jüdische Gemeinschaft auf Bundesebene bleiben durch diesen Vertrag unberührt, insbesondere staatliche Leistungen für die Integration jüdischer Zuwanderer aus den GUS-Staaten und für die Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 21. Juni 1957. Artikel 7 Vertragsanpassung Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass die Festlegung der finanziellen Leistungen dieses Vertrages auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse erfolgt. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragsschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen. Artikel 8 Freundschaftsklausel Die Vertragsschließenden werden etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beseitigen. Artikel 9 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten (1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz. (2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft. Berlin, den 27. Januar 2003 Für die Bundesrepublik Deutschland Gerhard Schröder
Für den Zentralrat der Juden in Deutschland Paul Spiegel
Charlotte Knobloch
Dr. Michel Friedman
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