"Zur Zeit" gewinnt Beleidigungsprozeß

Im Mai 2000 verübte der Politologe Werner Pfeifenberger Selbstmord. Im rechtskonservativen Wochenblatt Zur Zeit eschien dazu ein Kommentar, der sinngemäß erklärte, ein Jude hat einen Christen in den Tod getrieben. Der jüdische Journalist Karl Pfeifer hatte gegen den aus dem katholischen Umfeld kommenden Wissenschafter eine Menschenhatz eröffnet, die in der Folge bis zum Tod des Gehetzten gehen sollte, hieß es. 

Der Journalist Pfeifer, Redakteur des Mitteilungsblattes "Gemeinde" der israelitischen Kultusgemeinde Wien, strengte darufhin einen Ehrenbeleidigungsprozeß gegen den Vorwurf der "Menschenhatz" an, den er in erster Instanz gewonnen hat. Der Richter hielt den "Vorwurf der moralischen Mitschuld am Tod" des Politologen im Text des "Zur Zeit"-Artikels für klar ersichtlich. "Zur Zeit" sollte dem nunmehr pensionierten Journalisten 50.000 Schilling Entschädigung zahlen. Dieses Urteil wurde am 27. November 2001 vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben. Das Oberlandesgericht erklärte, diese Darstellung sei keine ehrverletzende Beleidigung, sondern eine "zulässige Wertung" und eine freie Meinungsäußerung. Pfeifer habe deshalb keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. 

Wer den Artikel "Tödlicher Tugendterror" verfaßt hat, bleibt ein Geheimnis. Bei Autor "Erwin Steinberger" handle es sich um ein "redaktionsinternes Pseudonym, unter dem eine christlich - konservative Person des öffentlichen Lebens Artikel produziert", erklärte der Anwalt. 

Der Fall hat eine komplexe Vorgeschichte. Im "Jahrbuch für politische Erneuerung 1995" behauptete Pfeifenberger, der an der Universität Münster lehrte, unter anderem: "Schon 1933 hat Judäa ganz Deutschland den Krieg erklärt." Karl Pfeifer, glaubte darin "Nazi-Töne" zu erkennen und startete die Kampagne gegen den Politologen. Daraufhin klagte ihn Pfeifenberger - und verlor den Prozeß. Schlimmer noch: Er selbst wurde nach dem NS-Verbotsgesetz angeklagt und sollte sich im Juni 2000 vor Geschworenen verantworten. Einen Monat vorher beging er Selbstmord.

Zur gleichen Sache hatte Pfeifer auch eine Klage gegen Andreas Mölzer eingereicht, die jetzt abgewiesen wird. Der  Zur Zeit -Herausgeber hatte in einem Brief an Abonnenten die Menschenhatz-Vorwürfe gegen den Journalisten ähnlich scharf wiederholt. 

[4. Dezember 2001]


 
Selbstmord wegen Medienhetze

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat der Wiener Politologe Werner Pfeifenberger (58) am 13. Mai 2000 Selbstmord begangen, weil er  sich am 26. Juni in Wien vor einem Schwurgericht nach dem NS-Verbotsgesetz  Gummiparagraphen verantworten hätte müssen. 

Im Jahrbuch der Freiheitlichen Akademie hatte der Politologe 1995 einen Beitrag verfaßt, der ihm den absurden Vorwurf der "Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus" einbrachte. Es 
ging dabei in Wahrheit um die These, daß nicht Deutschland, sondern "internationale Kapitalisten" den Zweiten Weltkrieg ausgelöst hätten. Wegen des Artikels kam es bereits zu einem Verfahren , das neben Pfeifenberger auch gegen den Herausgeber des Jahrbuches A. Mölzer geführt und alsbald eingestellt wurde. Nach dem Journalistenprozeß von 1997 wurde das ursprüngliche Verfahren gegen Pfeifenberger auf ministerielle Weisung wieder aufgenommen. Das Gericht sollte klären, ob es sich um "revisionistische Publizistik" gehandelt habe. Was in Demokratien mit freiheitlicher Grundordnung als Meinungsverschiedenheit unter Geschichtswissenschaftlern diskutiert wird, kann in Österreich nämlich nach dem Paragraphen 3g (Gummi) des Verbotsgesetzes als Verbrechen geahndet werden und zum beruflichen und 
privaten Ruin der Angeklagten führen, was ja der Hauptzweck dieser Gesetzesneuerung war.

Pfeifenberger hatte bereits 1997 einen Prozeß "wegen übler Nachrede" gegen einen Journalisten verloren. Dieser hatte ihm aufgrund des Beitrages im Jahrbuch der Freiheitlichen Akademie "Nazidiktion" vorgeworfen. Das Gericht bezeichnete die Kritik nicht nur als zulässig, sondern auch als "wahr".  Das Urteil hatte sich auf ein Gutachten gestützt, in dem das Geschichtsbild Pfeifenbergers in Übereinstimmung mit den "wesentlichen 
Mustern des NS - Geschichtsbildes" beschrieben wurde. 

Aufgrund dieses Urteiles wurde Pfeifenberger 1997 von der Universität Münster entlassen, wo er als Politologe Vorlesungen gehalten hatte. 

In der neuerlichen Anklage wurde Pfeifenberger u. a. ein Zitat als Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus vorgeworfen, dessen Original im "Daily Express" vom 24. März 1933 lautete:  "JUDEA DECLARES WAR ON GERMANY"

Rechtsanwalt Tomanek erklärte nach Bekanntwerden des Selbstmordes, sein Mandant, der sich keiner Schuld bewußt gewesen sei, habe nicht an ein faires Verfahren geglaubt. Dem kann man aufgrund der bisherigen Urteilspraxis nur zustimmen. 

Das NS-Verbotsgesetz

Die Paragraphen 3g-j wurde am 26. Februar 1992 im Wiener Parlament einstimmig dem seit 1945 bestehenden Verbotsgesetz angehängt und führten zu einem sprunghaften Ansteigen der politischen Verurteilungen, da die Mindeststrafe von 10 auf 1 Jahr gesenkt wurde und der Gesetzestext jede Interpretation der Richter zuließ.Auch die FPÖ stimmte auf Betreiben Haiders 
dieser Gesetzesinitiative zu, um sich bei ihren politischen Gegnern anzubiedern und konkurrierende Rechtsparteien zu verhindern. 
Während die Verbote bezüglich einer tatsächlichen Wiederbetätigung für die NSDAP für jedermann verständlich 
sind, stellt der § 3g dieses Gesetzes eine Einschränkung der wissenschaftlichen Meinungsfreiheit und einen Freibrief für 
politisch motivierte Willkürurteile dar. Die Zustimmung zu diesen Maulkorbparagraphen durch die FPÖ - Abgeordneten ist ein  Verrat an den freiheitlichen Idealen der Meinungsfreiheit von 1848, auf die sich FPÖ - Funktionäre gerne berufen.. Der an dieser Abstimmung beteiligte FPÖ - Abgeordnete Gudenus 
mußte bald darauf auf Druck Haiders sein Nationalratsmandat zurücklegen, weil er sich bei einer Diskussion negativ über die herrschenden Bestimmungen zur Meinungsfreiheit in Österreich geäußert hatte, wobei er den Gebrauch des fraglichen Paragraphen des Verbotsgesetzes meinte.


Aus "Kurier" vom 25. 9. 1992 

Auszug aus dem Zusatz von 1992 zum Verbotsgesetz:

§3g: Wer sich auf eine andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, ...wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig 
Jahren bestraft.

§3h: Nach §3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere 
nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

[22. Mai 2000]


 
Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über das Verbot der
NSDAP in Österreich 

Artikel I: Verbot der NSDAP.

§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre Neubildung ist verboten.  Ihr Vermögen ist der Republik Österreich verfallen.

§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.

§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

§ 3a. Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:  1. wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;  2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;  3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z. 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;  4. wer für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält.

§ 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.

§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach § 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.

§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.  (2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.  Anmerkungen:  - Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung, (§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).  - Statt §§ 85, 87 oder 89 des StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, nunmehr: §§ 125, 126, 169 ff des StGB, BGBl. Nr. 60/1974.

§ 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

§ 3i. Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

§ 3j. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.

[Bis 1952 war die Höchststrafe das Todesurteil, was später in Lebenslänglich bzw. 20 Jahre Haft geändert wurde. Es gab ca. 50 Hinrichtungen wegen Verurteilung nach dem Verbotsgesetz in Österreich.]

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