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Verfassungsgesetz vom 8. Mai 1945 über
das Verbot der NSDAP in Österreich
StGBl. Nr. 13/1945 idF StGBl. Nr. 127/1945, BGBl. Nr. 5/1946, 16/1946,
177/1946, 25/1947,
70/1948, 99/1948, 283/1955, 285/1955, 155/1956, 82/1957, 74/1968, 422/1974,
148/1992
Artikel I: Verbot der NSDAP.
§ 1. Die NSDAP, ihre Wehrverbände (SS, SA, NSKK, NSFK), ihre
Gliederungen und angeschlossenen Verbände sowie alle nationalsozialistischen
Organisationen und Einrichtungen überhaupt sind aufgelöst; ihre
Neubildung ist verboten. Ihr Vermögen ist der Republik [Österreich]
verfallen.
§ 2. Mandate der Mitglieder von Gebietskörperschaften oder
Berufsvertretungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Grund von Vorschlägen
der NSDAP, der in § 1 genannten Organisationen und Einrichtungen oder
ihrer Mitglieder erlangt worden sind, sind erloschen.
§ 3. Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb
dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu
betätigen.
§ 3a. Einer gerichtlich strafbaren Handlung macht sich schuldig
und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer
Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger
Freiheitsstrafe [bis 1952 Todesstrafe] bestraft: 1. wer versucht,
eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten
oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer
in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische
Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK,
das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen
der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische
Organisation; 2. wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es
ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen
Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich
zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs
zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend
betätigt; 3. wer den Ausbau einer der in der Z. 1 und der Z.
2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern,
Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert,
die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln,
Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet
oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation
oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt; 4. wer für
eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder
Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft
oder bereithält.
§ 3b. Wer an einer Organisation oder Verbindung der in § 3a
bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer
Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach § 3a strafbar
ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer
Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig
Jahren, bestraft.
§ 3c. Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten
Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde
sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder
Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch
geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde
entdeckt.
§ 3d. Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten, in Druckwerken,
verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen zu einer der nach
§ 1 oder § 3 verbotenen Handlungen auffordert, aneifert oder
zu verleiten sucht, insbesondere zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre
Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, wird, sofern
sich darin nicht ein schwerer verpöntes Verbrechen darstellt, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit
des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.
§ 3e. (1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung,
eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder
eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der
Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet,
wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer
Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger
Freiheitsstrafe bestraft. (2) Nach Abs. (1) wird nicht bestraft,
wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat,
in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden
erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde
zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen
verhütet werden konnte. Anmerkungen: - Statt § 4
Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung, (§§ 126, 173,
176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974). - Statt §§ 85, 87 oder 89
des StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, nunmehr: §§ 125, 126, 169 ff
des StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
§ 3f. Wer einen Mord, einen Raub, eine Brandlegung, ein Verbrechen
nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder ein Verbrechen
nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im
nationalsozialistischen Sinn versucht oder vollbringt, wird mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des
Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bestraft.
§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f
bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird,
sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist,
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit
des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk,
im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich
auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den
nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische
Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost,
gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.
§ 3i. Wer von einem Unternehmen der in §§ 3a, 3b, 3d
oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches
Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet
werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich
unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er
sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (§ 216 St. G.)
oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen,
wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 3j. Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in
den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht. |