Das Deutsche Rechtsbüro hat um die Weiterleitung folgender Nachricht gebeten:

§ 185 StGB

Empfindliche Schlappe für den Bürgermeister von Wolgast

Der Bürgermeister von Wolgast, Jürgen Kanehl, tat sich in der letzten Zeit als  besonders strammer „Kämpfer gegen Rechts“ hervor. Aufgrund seiner Entgleisungen  erlitt er jetzt einen deutlichen Dämpfer.

In Wolgast sollte vor gut einem Jahr ein Asylantenwohnheim errichtet werden.  Hiergegen wandte sich die daraufhin gegründete Bürgerinitiative „Schöner wohnen  in Wolgast“ mit Flugblättern, Plakaten, Unterschriften, Informationsständen,  Unterschriftsammlungen  und anderen friedlichen und erlaubten Mitteln. Das  Wohnheim wurde daraufhin nicht gebaut.

Als der Vorsitzende der Bürgerinitiative dann auch noch im Juli 2003 eine  Demonstration gegen die Wehrmachtsausstellung zum Thema „Opa war in Ordnung“  anmeldete und sie gegen das ergangene Verbot gerichtlich durchsetzte, schoß der  Bürgermeister von Wolgast über das Ziel hinaus. Auf einer Gegendemonstration  warf er der Bürgerinitiative um ihren namentlich genannten Vorsitzenden vor, sie  stünde in der „Tradition verbrecherischer Nazis, wenn sie an das geplante  Asylbewerberheim in großen Lettern schmieren „Lichtenhagen - Solingen - Mölln -  Wolgast ?“, und dies  sei nichts anderes als eine öffentliche Aufforderung zum  Mord.

Der Vorsitzende der Bürgerinitiative erhob daraufhin Unterlassungsklage, weil er  nur mit friedlichen und legalen Mitteln politisch tätig ist und in diesen  Äußerungen eine Beleidigung und Verletzung seines Allgemeinen  Persönlichkeitsrechtes sieht. Da der Bürgermeister nicht beweisen konnte, daß  der Geschmähte das Asylantenheim beschmiert und damit zum Mord aufgerufen hatte,  nahm er auf dringendes Anraten des Gerichtes einen Vergleich an, in dem er sich  verpflichtete, bis Ende Juni 2004 in der Ostseezeitung die folgende Erklärung zu  veröffentlichen: 

„Der Bürgermeister der Stadt Wolgast, Herr Kanehl, hat am  26.07.2003 auf der Gegendemonstration zur Demonstration des Klägers zum Thema  Opa war in Ordnung“ auf dem Rathausplatz in Wolgast folgende Erklärung  abgegeben: „Es ist kein Zufall, dass die Veranstalter dieser Demonstration hier  in Wolgast eine rechte Gruppierung um …. ist, die sich Bürgerinitiative „Schöner  Wohnen in Wolgast-Nord“ nennt. Insofern passt es ins Bild, dass diese angebliche  Bürgerinitiative sich bisher nur dadurch zu Wort gemeldet hat, indem sie  Wolgaster Bürger und Bürgerinnen zum Protest gegen ein geplantes  Asylbewerberheim aufrufen. Sie stehen aber in der Tradition verbrecherischer  Nazis, wenn sie an das geplante Asylbewerberheim in grossen Lettern schmieren  „Lichtenhagen, Solingen, Mölln, Wolgast ?“ Dies ist im Grunde nichts anderes als  eine offene Aufforderung zum Mord.“ Es wird klargestellt, dass mit dieser Erklärung nicht der Vorwurf erhoben worden  ist, dass Herr …. persönlich in grossen Lettern „Lichtenhagen, Solingen, Mölln,  Wolgast ?“ an das geplante Asylbewerberheim geschmiert und offen zum Mord  aufgefordert hat.“ (Landgericht Stralsund, Vergleich vom 04.06.2004, Az. 7 O  79/04).

Am 30.06.2004 druckte die Ostseezeitung diese Erklärung sinngemäß ab.

Es ist noch anzumerken, daß der Bürgermeister von Wolgast laut schimpfend den  Gerichtssaal mit den Worten verließ, es sei schlimm, daß er sich so gegen Rechts  eingesetzt habe und jetzt ganz alleine dastehe, und es sei doch unmöglich, daß  die Klage einer solchen Person vom Gericht überhaupt zugelassen worden sei. 

Das Deutsche Rechtsbüro bitte daher um folgendes: 

1) Arbeiten Sie nur mit legalen Mitteln und friedlich. 

2) Wenn Sie in rechtswidriger Weise in Ihrer Tätigkeit angegriffen werden,  legen Sie Rechtsmittel ein und führen diese bis zur letzten Instanz durch. 

3) Fordern Sie von uns hierzu aus unserem Archiv Musterurteile an.

4) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen  Fragen für unser Archiv zu. 

Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, schreiben Sie an Deutsches Rechtsbüro, c/o Miosga,  
Postfach 12 16, 
D-16542 Birkenwerder.

chworch@t-online.de

< Justiz
 
Das Deutsche Rechtsbüro gibt nachfolgende Informationen heraus, die wir hiermit zur gefälligen Kenntnisnahme weiterleiten.

StPO        06/2004

Verhaltensmaßregeln vor einer Hausdurchsuchung

Heutzutage kann jeden politisch Tätigen überraschend eine Hausdurchsuchung treffen. Daher sind die folgenden Verhaltensmaßregeln empfehlenswert:

1) Lagern Sie in Ihrer Wohnung keine Waffen, - es sei denn, Sie besitzen für eine bestimmte Waffe einen diesbezüglichen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte.

2) Lagern Sie in Ihrer Wohnung jeweils nur Einzelexemplare von Büchern, Flugblättern, Aufklebern, Fahnen, Orden oder anderen Schriften oder Gegenständen, die vielleicht einen volksverhetzenden oder jugendgefährdenden Inhalt haben könnten oder verfassungswidrige Kennzeichen oder Kennzeichen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, aufweisen könnten. Denn Sie wissen nicht, ob ein Gericht diese Gegenstände später nicht doch für strafbar erklärt, und auch für Sie gilt dann der alte Rechtssatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Da es erlaubt ist, auch von strafbaren Schriften oder Gegenständen ein einziges Stück lediglich privat zu besitzen, schützen Sie sich am sichersten dadurch, daß Sie von allen Gegenständen nur ein einziges haben.

3) Um andere Personen nicht ungewollt in Unannehmlichkeiten zu verwickeln, sammeln Sie nicht unnötig Anschriften, Karteien, Disketten, Computerdateien. Heben Sie nicht unnötig Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Spendenbelege usw.  auf, - und wenn, dann möglichst nicht bei sich.

4) Denken Sie daran, daß bei einer Hausdurchsuchung nicht nur Ihre Privaträume durchsucht werden, sondern bei Vorliegen eines entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehls auch Ihre Geschäftsräume, Büroräume, Diensträume, Nebengebäude, Ställe, Gartenhäuser, PKWs usw.

Wenn Sie diese Verhaltensregeln einhalten, können bei Ihnen aufgrund einer Hausdurchsuchung keine Zufallsfunde gemacht und dadurch kein weiterer Vorwurf einer Straftat erhoben werden und Sie können den Schaden gering halten. Halten Sie sich dagegen an diese Empfehlungen nicht, müssen Sie sich nicht wundern, wenn Ihnen der Vorwurf des Vorrätighaltens strafbarer Gegenstände gemacht und Sie später verurteilt werden. Bitte bedenken Sie, daß Sie während und nach einer Hausdurchsuchung wenig Möglichkeiten haben, auf das Geschehen einzuwirken, und daß Sie durch Ihr Verhalten vor einer Hausdurchsuchung bereits die wichtigsten „Weichen“ stellen, ob die Folgen einer Hausdurchsuchung für Sie schlecht oder einigermaßen glimpflich sein werden. 

Weitere juristische Nachrichten erhalten Sie beim Deutschen Rechtsbüro, c/o Miosga, 
Postfach 12 16, 
D-16542 Birkenwerder, oder über http://www.deutsches-rechtsbuero.de/

< Justiz
 
Erlaubte Fahnen bei Versammlungen

Das Rechtsgebiet, in dem wir in den letzten 4 Jahren sehr viele erfreuliche Urteile erhalten haben und dem in vorbildlicher Weise durch zahlreiche Gerichtsverfahren ein Grundrecht durchgesetzt werden konnte, ist das Versammlungsrecht. Neben der Aufhebung von zahlreichen rechtswidrigen Versammlungsverboten ist es in der letzten Zeit gelungen, eine ganze Reihe von rechtswidrigen Auflagen anzufechten. Als Beispiel hierfür sei im folgenden aufgeführt, welche Fahnen bei Demonstrationen in der BRD gezeigt werden dürfen:

Es dürfen mitgeführt werden:

- die Bundesflagge in schwarz-rot-gold (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18.08.2000, Az. 1 BvQ 23/00, zu finden in NJW 2000, 3053),

- mehr als 30 verschiedene Fahnen, weil ihr Mitführen ein buntes und gemischtes Fahnenmeer bildet und daher kein Zeichen nationalsozialistischer Aufmärsche gewesen ist (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 01.08.2003, Az. 3 M 115/03),

- schwarze Fahnen in einer angemessenen Zahl - im vorliegenden Falle bis zu 10 Fahnen - als Zeichen der Trauer, weil sie keine eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben und auch nicht der Einschüchterung dienen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29.03.2002, Az. 1 BvQ 9/02, zu finden in NVwZ 2002, 983),

- schwarz-weiß-rote Fahnen - ohne Zusatz - (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 6 TG 1144/04 und Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 29.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluß vom 29.01.1998, Az. 3 B 10/98 und Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluß vom 17.04.1999, Az. B 1 K 217/99 und Verwaltungsgericht Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03 We.),

- Fahnenstangen, die länger als 1,50 Meter sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, daß sie als Waffe eingesetzt werden (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 03.09.1999, Az. 3 ZEO 671 und 672/99, zu finden in DVBl. 1999, 1754 und Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluß vom 17.04.1999, Az. B 1 K 217/99).

Wenn Sie also eine Demonstration durchführen wollen und ihnen mit einer Auflage die oben genannten Fahnen verboten werden, legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein. Fordern Sie bei uns die genannten Gerichtsentscheidungen gegen Erstattung unserer Portokosten an und legen Sie sie dem Gericht vor. Bitte senden Sie uns dann die ergehenden Entscheidungen - auch zu anderen juristischen Fragen -, damit wir unser Archiv jeweils vervollständigen und auf den neuesten Stand der Rechtslage bringen können.

chworch@t-online.de

 

< Justiz
 
Liebe Kameradinnen und Kameraden,
anbei eine neue Information des deutschen Rechtsbüros. Ich kann aus eigener  langjähriger Erfahrung dem nur völlig zustimmen! - Wer sich für weiterführende  Literatur interessiert, dem sei auch ein Buch des in Szene-Kreisen gut bekannten  Rechtsanwalts Carsten Schrank (Berlin) empfohlen: 

"Richtiges Verhalten im Strafverfahren, ein Ratgeber für Beschuldigte", Autor: Carsten Schrank, Beck-Rechtsberater Deutscher Taschenbuchverlag 244 Seiten, EURO 10,--. Sollte meiner Meinung nach im Bücherschrank keines Aktivisten fehlen! 
Mit besten Grüßen 
Christian Worch

§ 163 StPO       04/2004

Die Aussageverweigerung

Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur  deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei "um Kopf und Kragen" geredet haben. Sie sprechen  einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der  Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch  in der  Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die  unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln oder sind dem  psychologischen Druck einfach nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen  belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß die  eiserne Regel: Verweigern Sie von Anfang an und vollständig die Aussage ! Wenn  Sie eine Aussage machen, tun Sie dies erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem  Anwalt und nach dessen Akteneinsicht ! 

Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw.  Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:  1) Bewahren Sie Ruhe. 2) Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder  einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln. 
3) Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und  Hausdurchsuchungen schweigen Sie bitte vollständig und von Anfang an. Sagen Sie  nur, daß Sie die Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen möchten. 
4) Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder sonstigen  Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter bzw. als Angeklagter  oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, fragen  Sie bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung. 
5) Wenn Sie Beschuldigter bzw. Angeklagter sind, gilt folgendes: a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten  schriftliche Fragen nicht und teilen lediglich mit, daß Sie die Aussage  verweigern, und verweisen auf Ihren Anwalt. Daß Sie nicht verpflichtet sind, bei  der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und aus dem  Umkehrschluß zu § 263 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der  Staatsanwaltschaft vorschreiben. b) Einer Ladung  zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht leisten Sie zwar  Folge, verweigern aber auch dort die Aussage und verweisen auf Ihren Anwalt. 
6) Wenn Sie Zeuge sind, gilt folgendes: a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten  schriftliche Anfragen nicht.  b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar  Folge. Lassen Sie sich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein  Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B. als - Verwandter des Beschuldigten, - Verlobte/r des/der Beschuldigten, - Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen, - Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr einer  Strafverfolgung aussetzt. c) Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der Ladung  zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an. d) Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen  Sie - und zwar wahrheitsgemäß - aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich  aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den  Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht  bekannt waren. 
7) Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden Angaben  zur Person machen: Vorname, Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt,  Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung mit Straße und Hausnummer,  Staatsangehörigkeit. Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß § 111 OWiG nicht machen,  insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern  und des Arbeitgebers benennen.

Denken Sie bitte immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold !

Hinweise auch zu anderen juristischen Fragen erhalten Sie beim Deutschen  Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder,  www.deutsches-rechtsbuero.de

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Die Rechtslage bei ausländerkritischen Schriften

Liebe Kameradinnen und Kameraden, anbei eine Nachricht des deutschen Rechtsbüros mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung!

Mit besten Grüßen
Christian Worch

§ 130 StGB      04/2004
Flugblatt "Nein zum EU-Beitritt der Türkei" ist erlaubt

Immer wieder haben wir davor gewarnt, in scharfer Form  Kritik an Ausländern zu  üben, und in den letzten zehn Jahren mussten wir feststellen, daß viele  Staatsanwaltschaften  und untere Gerichte immer strenger und ausufernder jede  Kritik  an Ausländern wegen  § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB  (Beleidigung) verfolgten und verurteilten. Wir hielten diese Urteile sehr häufig   für einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG.

Heute können wir in diesem Zusammenhang wieder einmal von einem Erfolg  berichten. Ein Verlag hatte ein Flugblatt herausgegeben, in dem es u.a. heißt:  "Deutsche wehrt euch ! Nein zum EU-Beitritt der Türkei !... Die Türkei ist kein  europäisches Land…Nein zur Islamisierung Europas…. Massengrab für  Euro-Millionen…In wessen Interesse liegt der EU-Beitritt der Türkei….Nein zur  Niederlassungsfreiheit und doppelten Staatsbürgerschaft…. Ausländerrückführung  statt weiterer Zuwanderung…Volksabstimmung jetzt - Endlich wieder Herr im  eigenen Haus werden…Deutschland muß wieder deutsch werden !" Auf dem Flugblatt  waren überdies Fotos mit vermutlich türkischen Frauen mit vollbepackten  Plastiktüten und Kopftüchern sowie mit brennenden Kraftfahrzeugen und  randalierenden, südländisch aussehenden Personen zu sehen. Im September 2003  erfolgte deswegen bei dem Verlag eine Hausdurchsuchung, bei der u.a. 55.000  Flugblätter beschlagnahmt wurden.

Der Verlag ließ gegen den Hausdurchsuchungsbeschluß und den  Beschlagnahmebeschluß des AG Riesa Beschwerde einlegen, die auch erfolgreich  war. Das Landgericht Dresden stellte in seinem Beschluß vom 05.02.2003, Az. 7 Qs  1/04 fest, daß Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig waren, weil das  Flugblatt wegen der Geltung der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG keine  Volksverhetzung verwirklicht. Das Landgericht Dresden stellt in wünschenswerter  Klarheit weiter fest: "Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, so das  Bundesverfassungsgericht … gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei  zu äußern. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine  nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Artikel 5 Abs. 1  GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der  Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch  im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung  hat. Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz  des  Grundrechts. Werturteile sind vielmehr durchweg von Artikel 5 Abs. 1 GG  geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung  "wertvoll" oder  "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist. Artikel 5 Abs.  1 GG stellt hohe Anforderungen an die Auslegung und Anwendung  meinungsbeschränkender Gesetze…Das Flugblatt ist Teil einer rechtsextremen  Kampagne. Die Macher agitieren gegen die geplante EU-Osterweiterung sowie gegen  Bestrebungen, ein Einwanderungsgesetz zu schaffen. Amerikafeindliche Tendenzen  sind unverkennbar. Nationalistisches Gedankengut wird betont. Das geforderte  Nein zum EU-Beitritt der Türkei ist letztlich nur ein Aufhänger, um politische  Ziele der NPD, die sich mit dem Schlagwort "Deutschland den Deutschen"  charakterisieren lassen, an den Mann zu bringen. Zu diesem Zweck werden gezielt  Themen wie die schlechte Wirtschaftslage, die Situation der Sozialsysteme, die  alternde Bevölkerung, die hohe Arbeitslosigkeit, die erhebliche Steuerlast und  die - vermeintlich - hohe Kriminalität mit anderen zentralen politischen Fragen,  wie der Europa- und Einwanderungspolitik sowie der Außenpolitik vermengt.  Werturteile und Tatsachenbehauptungen werden vermischt. Dabei werden Zahlen und  Statistiken aufgeführt und Prognosen abgegeben, ohne dass sich auf Anhieb sagen  ließe, dass die angegebenen Daten bzw. Schätzungen unzutreffend sind. Nach  Überzeugung der Kammer ist das Flugblatt nach alledem als  Teil einer  politischen Kampagne ohne strafrechtliche Relevanz. Die einseitigen, überzogenen  und demagogischen Formulierungen und Tendenzen des Pamphlets sind im Rahmen des  politischen Meinungskampfes hinzunehmen und müssen auch von einer wehrhaften  Demokratie ertragen werden, zumal der EU-Beitritt der Türkei ein kontroverses  Thema ist und auch von Stimmen aus anderen  politischen Lagern abgelehnt wird….

Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

- Fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannte Entscheidung des  Landgerichtes Dresden und andere Entscheidungen zum Thema "ausländerkritische  Äußerungen" an. - Führen Sie diese Gerichtsentscheidungen mit sich, wenn Sie  beabsichtigen, das genannte Flugblatt zu verbreiten. - Wenn es dann zu einem Strafverfahren  oder einer Beschlagnahme des  Flugblattes kommt, legen Sie Rechtsmittel  bis zur letzten Instanz ein. - Senden Sie uns Entscheidungen für unser Archiv, die sich mit ähnlichen  Vorgängen befassen.

Weitere juristische Nachrichten erhalten Sie beim Deutschen Rechtsbüro, c/o  Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder und unter  www.deutsches-rechtsbuero.de 

[12. April 2004] 

< Justiz
 
Rechtliche Hinweise für kurzfristig angesetzte Demonstrationen

Vorbemerkung:

Mit Blick auf den offenbar unmittelbar bevorstehenden Überfall der USA auf den  Irak haben mich mehrere Kameraden gefragt, welche rechtlichen Aspekte bei  kurzfristig angesetzten Demonstrationen zu berücksichtigen sind. Zur  Vereinfachung hier eine Art von "Gebrauchsanleitung":

1. Normale Demonstration:  Die normale Demonstration ist anmeldepflichtig, und zwar 48 Stunden vor der  ersten "öffentlichen Bekanntmachung", sprich Einladung. (Also mindestens 48  Stunden vor Demo-Beginn...) Wir werden es hier aber eher mit den beiden anderen  Fällen zu tun haben.

2. Die "Eilversammlung", auch: "Unechte Spontandemonstration": Dies ist eine Demonstration, die (aufgrund aktueller Ereignisse so kurzfristig  stattfindet, daß keine 48-Stunden-Frist mehr gewahrt werden kann, aber durchaus  noch Zeit für eine Anmeldung (sogenannte Eilanmeldung) bleibt.

Das ist fast immer der Fall; Fall Nr. 3 (die "echte Spontandemonstration") ist  sehr selten.

Beispiel:

Heute nachmittag 16.oo Uhr erfahren wir aus dem Radio bzw. Fernsehen, daß die  Amerikaner mit der Bombardierung Bagdads begonnen haben. Ich telefoniere mit ein  paar Kameraden in Hamburg und Umgebung, und wir beschließen, um 18.oo Uhr vor  dem US-Konsulat an der Alster eine Protestdemonstration abzuhalten. Da liegen  gerade mal zwei Stunden zwischen. Oder weniger als zwei Stunden, wenn wir erst  eine halbe Stunde herumtelefonieren, bevor wir den Beschluß fassen. Trotzdem ist  die Demonstration unter solchen Umständen anmeldefähig. Und alles, was  anmeldefähig ist, ist auch anmeldepflichtig. Natürlich kann bei anderthalb oder  maximal zwei Stunden Vorlauf niemand erwarten, daß ich noch eine schriftliche  Demonstrationsanmeldung einreiche. Es würde in dem Fall reichen, wenn ich das  Hamburger Polizeipräsidium anrufe und sage: Mein Name ist Worch, ich kündige  Ihnen hiermit an, daß mit Beginn 18.oo Uhr am heutigen Tage an der Straße "An  der Alster" in Höhe des US-Konsulats eine Protestdemonstration stattfinden wird;  Thema ist der Überfall auf den Irak, Leiter bin ich." 

Wohne ich in einem Bundesland, wo die Polizei    n i c h t      die  Anmeldebehörde ist, kann ich trotzdem (abweichend von der normalen  Zuständigkeit) die Polizei anrufen. Das gilt vor allem, wenn ich um 16.30 Uhr  beim eigentlich zuständigen Ordnungsamt sowieso niemanden mehr erreichen würde,  weil die Feierabend haben. 

Unterlasse ich eine solche Anmeldung, obwohl sie - und sei es auch mit sehr  kurzem Zeitrahmen - möglich gewesen wäre, begehe ich eine Ordnungswidrigkeit.

Praktisch wäre das für die Demonstration allerdings folgenlos, denn eine  Demonstration darf von der Polizei nicht allein deshalb aufgelöst werden, weil  sie nicht angemeldet ist. Im vorliegenden Beispielsfall ist es sogar relativ  unwahrscheinlich, daß ich bei Nicht-Anmeldung ein Bußgeld wegen  Ordnungswidrigkeit bekommen würde. Viele Beamte wissen nicht den genauen  Unterschied zwischen "Eilversammlung" (also der hiesige Beispielsfall 2) und  "echter Spontanversammlung" (also der gleich folgende Beispielsfall 3). Aber man  sollte sich nicht darauf verlassen, und ein paar hundert Euro Bußgeld sind ein  paar hundert Euro Bußgeld; das kann man auch vermeiden.

Ansonsten kann man für eine "Eilversammlung" natürlich alle  Versammlungshilfsmittel verwenden, die auch für eine normale (mit  48-Stunden-Frist vorher angemeldete) Versammlung zulässig sind. Das gilt für  Fahnen, Transparente, Megaphone, sogar für eine Lautsprecheranlage, wenn ich wie  im vorstehenden Beispielsfall imstande bin, binnen anderthalb Stunden ein  Lautsprecherfahrzeug mit Anlage auzutreiben.

3. Die "echte Spontanversammlung":

Diese ist gerade im Zeitalter von Handys ein ganz seltener Ausnahmefall. Denn wo  fast jeder nötigenfalls mobil telefonieren kann, ist es so gut wie immer  möglich, eine beabsichtigte Demonstration - und sei es eine Viertelstunde vorher  per Telefon bei der nächsten Polizeiwache - anzumelden. 

Eine echte Spontandemonstration wäre folgende Situation:

Ich sitze beim Bier in einer Kneipe, der Wirt schaltet die TAGESSCHAU ein, und  wir sehen fallende Bomben und brennende Häuser in Bagdad. Zwanzig andere  Kneipengäste und ich sind tierisch empört; jemand sagt, da müssen wir gegen  protestieren, und alles strömt hinaus auf die Straße, von jetzt auf sofort, und  fängt an, anti-amerikanische Parolen zu rufen. Das ist eine Demonstration. Und  sie ist in diesem Beispielsfall "echt" spontan; sie hat sich so kurzfristig  ergeben, daß niemand vorher Gelegenheit hatte (und folglich auch nicht  verpflichtet war), bei der Polizei bescheid zu sagen. 

"Echte Spontandemonstrationen" haben - zumindest anfangs - üblicherweise keinen  Leiter. Denn wenn erst einmal darüber beraten wird, wer die Sache leiten soll,  ist die Spontaneität weg; dann wären ja auch die drei Minuten Zeit übrig, bei  der Polizei anzurufen und zusagen: Vor der Kneipe "Zum schalen Bier" findet  gleich eine Demo gegen den Irak-Krieg statt, ich sag der guten Ordnung halber  bescheid, damit Sie nötigenfalls den Verkehr regeln können." 

Daß die "echte Spontandemo" am Anfang keinen Leiter hat, heißt nicht, daß sie  nciht während der Versammlung einen bekommen kann. Nehmen wir an, außer uns 21  Demonstranten kommen aus den umliegenden Häusern noch ein paar hundert Leute,  die Veranstaltung nimmt eine größere Dimension an, man will einen längeren Umzug  machen oder so, dann wird sich früher oder später auch ein Wortführer finden,  der gewissermaßen - -und sei es inoffiziell - die Leitung übernimmt. Das ist  zulässig.  Dagegen wird die Polizei im Regelfall auch nichts haben, denn es ist  beispielsweise verkehrsregelnden Polizisten sicherlich lieber, wenn sie  Absprachen über Wegstrecken und für den KFZ-Verkehr zu sperrende Straßen mit  einem einzigen Menschen treffen können statt ein paar hundert Leute  ansprechen zu müssen, von denen die einen hierhin und die anderen dahin wollen  und die meisten gar nicht wissen, wohin sie eigentlich wollen, sondern nur  irgendwem hinterherlaufen, der am lautesten Parolen brüllt. 

Die üblichen Versammlungshilfsmittel fehlen auf einer "echten Spontandemo" auch  meistens. Wenn jemand ein Megaphon dabei hat, spricht das eher gegen eine  wirklich kurzfristig begonnene Demonstration. Sogar ich habe nicht grundsätzlich  ein Megaphon im Kofferraum meines Autos. (Und wenn ich in der Kneipe ein Bier  trinke, habe ich auch meistens mein Auto nicht dabei...) Sind solche Hilfsmittel  vorhanden, spricht das eher gegen den Charakter der "echten  Spontandemonstration". Das wissen auch die meisten Polizisten.

Bei einer länger andauernden "echen Spontandemonstration" ist es allerdings auch  möglich, daß Teilnehmer hinzustoßen, die Versammlungshilfsmittel mitbringen bzw.  kurzfristig selbst improvisieren. Auch das ist zulässig.

Hinweis: Bei Demonstrationen, die nicht angemeldet werden bzw. nicht angemeldet werden  können, sollte unbedingt auf Verkehrssicherheit geachtet werden! Sobald  Polizeibeamte auftauchen, werden diese die Regelung des Verkehrs übernehmen.  Solange solche nicht da sind, sollten verantwortliche Teilnehmer selbst darauf  achten, daß keine Unfälle passieren. Manche Autofahrer sind so aufmerksam wie  eine Schlaftablette, und die Konfrontation zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger  kann vor allem für die Fußgänger schwerwiegende Folgen haben! 

chworch@t-online.de

[19. März 2003]

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