Das Deutsche Rechtsbüro hat um die Weiterleitung folgender Nachricht gebeten: § 185 StGB
Empfindliche Schlappe für den Bürgermeister von Wolgast
Der Bürgermeister von Wolgast, Jürgen Kanehl, tat sich in der letzten Zeit als besonders strammer „Kämpfer gegen Rechts“ hervor. Aufgrund seiner Entgleisungen erlitt er jetzt einen deutlichen Dämpfer.
In Wolgast sollte vor gut einem Jahr ein Asylantenwohnheim errichtet werden. Hiergegen wandte sich die daraufhin gegründete Bürgerinitiative „Schöner wohnen in Wolgast“ mit Flugblättern, Plakaten, Unterschriften, Informationsständen, Unterschriftsammlungen und anderen friedlichen und erlaubten Mitteln. Das Wohnheim wurde daraufhin nicht gebaut.
Als der Vorsitzende der Bürgerinitiative dann auch noch im Juli 2003 eine Demonstration gegen die Wehrmachtsausstellung zum Thema „Opa war in Ordnung“ anmeldete und sie gegen das ergangene Verbot gerichtlich durchsetzte, schoß der Bürgermeister von Wolgast über das Ziel hinaus. Auf einer Gegendemonstration warf er der Bürgerinitiative um ihren namentlich genannten Vorsitzenden vor, sie stünde in der „Tradition verbrecherischer Nazis, wenn sie an das geplante Asylbewerberheim in großen Lettern schmieren „Lichtenhagen - Solingen - Mölln - Wolgast ?“, und dies sei nichts anderes als eine öffentliche Aufforderung zum Mord.
Der Vorsitzende der Bürgerinitiative erhob daraufhin Unterlassungsklage, weil er nur mit friedlichen und legalen Mitteln politisch tätig ist und in diesen Äußerungen eine Beleidigung und Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sieht. Da der Bürgermeister nicht beweisen konnte, daß der Geschmähte das Asylantenheim beschmiert und damit zum Mord aufgerufen hatte, nahm er auf dringendes Anraten des Gerichtes einen Vergleich an, in dem er sich verpflichtete, bis Ende Juni 2004 in der Ostseezeitung die folgende Erklärung zu veröffentlichen:
„Der Bürgermeister der Stadt Wolgast, Herr Kanehl, hat am 26.07.2003 auf der Gegendemonstration zur Demonstration des Klägers zum Thema Opa war in Ordnung“ auf dem Rathausplatz in Wolgast folgende Erklärung abgegeben: „Es ist kein Zufall, dass die Veranstalter dieser Demonstration hier in Wolgast eine rechte Gruppierung um …. ist, die sich Bürgerinitiative „Schöner Wohnen in Wolgast-Nord“ nennt. Insofern passt es ins Bild, dass diese angebliche Bürgerinitiative sich bisher nur dadurch zu Wort gemeldet hat, indem sie Wolgaster Bürger und Bürgerinnen zum Protest gegen ein geplantes Asylbewerberheim aufrufen. Sie stehen aber in der Tradition verbrecherischer Nazis, wenn sie an das geplante Asylbewerberheim in grossen Lettern schmieren „Lichtenhagen, Solingen, Mölln, Wolgast ?“ Dies ist im Grunde nichts anderes als eine offene Aufforderung zum Mord.“ Es wird klargestellt, dass mit dieser Erklärung nicht der Vorwurf erhoben worden ist, dass Herr …. persönlich in grossen Lettern „Lichtenhagen, Solingen, Mölln, Wolgast ?“ an das geplante Asylbewerberheim geschmiert und offen zum Mord aufgefordert hat.“ (Landgericht Stralsund, Vergleich vom 04.06.2004, Az. 7 O 79/04).
Am 30.06.2004 druckte die Ostseezeitung diese Erklärung sinngemäß ab.
Es ist noch anzumerken, daß der Bürgermeister von Wolgast laut schimpfend den Gerichtssaal mit den Worten verließ, es sei schlimm, daß er sich so gegen Rechts eingesetzt habe und jetzt ganz alleine dastehe, und es sei doch unmöglich, daß die Klage einer solchen Person vom Gericht überhaupt zugelassen worden sei.
Das Deutsche Rechtsbüro bitte daher um folgendes:
1) Arbeiten Sie nur mit legalen Mitteln und friedlich.
2) Wenn Sie in rechtswidriger Weise in Ihrer Tätigkeit angegriffen werden, legen Sie Rechtsmittel ein und führen diese bis zur letzten Instanz durch.
3) Fordern Sie von uns hierzu aus unserem Archiv Musterurteile an.
4) Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu juristischen Fragen für unser Archiv zu.
Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, schreiben Sie an Deutsches Rechtsbüro, c/o Miosga,
Postfach 12 16,
D-16542 Birkenwerder.
Das Deutsche Rechtsbüro gibt nachfolgende Informationen heraus, die wir hiermit zur gefälligen Kenntnisnahme weiterleiten. StPO 06/2004
Verhaltensmaßregeln vor einer Hausdurchsuchung
Heutzutage kann jeden politisch Tätigen überraschend eine Hausdurchsuchung treffen. Daher sind die folgenden Verhaltensmaßregeln empfehlenswert:
1) Lagern Sie in Ihrer Wohnung keine Waffen, - es sei denn, Sie besitzen für eine bestimmte Waffe einen diesbezüglichen Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte.
2) Lagern Sie in Ihrer Wohnung jeweils nur Einzelexemplare von Büchern, Flugblättern, Aufklebern, Fahnen, Orden oder anderen Schriften oder Gegenständen, die vielleicht einen volksverhetzenden oder jugendgefährdenden Inhalt haben könnten oder verfassungswidrige Kennzeichen oder Kennzeichen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind, aufweisen könnten. Denn Sie wissen nicht, ob ein Gericht diese Gegenstände später nicht doch für strafbar erklärt, und auch für Sie gilt dann der alte Rechtssatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Da es erlaubt ist, auch von strafbaren Schriften oder Gegenständen ein einziges Stück lediglich privat zu besitzen, schützen Sie sich am sichersten dadurch, daß Sie von allen Gegenständen nur ein einziges haben.
3) Um andere Personen nicht ungewollt in Unannehmlichkeiten zu verwickeln, sammeln Sie nicht unnötig Anschriften, Karteien, Disketten, Computerdateien. Heben Sie nicht unnötig Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Spendenbelege usw. auf, - und wenn, dann möglichst nicht bei sich.
4) Denken Sie daran, daß bei einer Hausdurchsuchung nicht nur Ihre Privaträume durchsucht werden, sondern bei Vorliegen eines entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehls auch Ihre Geschäftsräume, Büroräume, Diensträume, Nebengebäude, Ställe, Gartenhäuser, PKWs usw.
Wenn Sie diese Verhaltensregeln einhalten, können bei Ihnen aufgrund einer Hausdurchsuchung keine Zufallsfunde gemacht und dadurch kein weiterer Vorwurf einer Straftat erhoben werden und Sie können den Schaden gering halten. Halten Sie sich dagegen an diese Empfehlungen nicht, müssen Sie sich nicht wundern, wenn Ihnen der Vorwurf des Vorrätighaltens strafbarer Gegenstände gemacht und Sie später verurteilt werden. Bitte bedenken Sie, daß Sie während und nach einer Hausdurchsuchung wenig Möglichkeiten haben, auf das Geschehen einzuwirken, und daß Sie durch Ihr Verhalten vor einer Hausdurchsuchung bereits die wichtigsten „Weichen“ stellen, ob die Folgen einer Hausdurchsuchung für Sie schlecht oder einigermaßen glimpflich sein werden.
Weitere juristische Nachrichten erhalten Sie beim Deutschen Rechtsbüro, c/o Miosga,
Postfach 12 16,
D-16542 Birkenwerder, oder über http://www.deutsches-rechtsbuero.de/
Erlaubte Fahnen bei Versammlungen Das Rechtsgebiet, in dem wir in den letzten 4 Jahren sehr viele erfreuliche Urteile erhalten haben und dem in vorbildlicher Weise durch zahlreiche Gerichtsverfahren ein Grundrecht durchgesetzt werden konnte, ist das Versammlungsrecht. Neben der Aufhebung von zahlreichen rechtswidrigen Versammlungsverboten ist es in der letzten Zeit gelungen, eine ganze Reihe von rechtswidrigen Auflagen anzufechten. Als Beispiel hierfür sei im folgenden aufgeführt, welche Fahnen bei Demonstrationen in der BRD gezeigt werden dürfen:
Es dürfen mitgeführt werden:
- die Bundesflagge in schwarz-rot-gold (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18.08.2000, Az. 1 BvQ 23/00, zu finden in NJW 2000, 3053),
- mehr als 30 verschiedene Fahnen, weil ihr Mitführen ein buntes und gemischtes Fahnenmeer bildet und daher kein Zeichen nationalsozialistischer Aufmärsche gewesen ist (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 01.08.2003, Az. 3 M 115/03),
- schwarze Fahnen in einer angemessenen Zahl - im vorliegenden Falle bis zu 10 Fahnen - als Zeichen der Trauer, weil sie keine eindeutig auf den Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben und auch nicht der Einschüchterung dienen (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29.03.2002, Az. 1 BvQ 9/02, zu finden in NVwZ 2002, 983),
- schwarz-weiß-rote Fahnen - ohne Zusatz - (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 16.04.2004, Az. 6 TG 1144/04 und Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 29.04.2004, Az. OVG 1 S 27.04 und Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluß vom 29.01.1998, Az. 3 B 10/98 und Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluß vom 17.04.1999, Az. B 1 K 217/99 und Verwaltungsgericht Weimar, Beschluß vom 22.01.2003, Az. 1 E 99/03 We.),
- Fahnenstangen, die länger als 1,50 Meter sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, daß sie als Waffe eingesetzt werden (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluß vom 03.09.1999, Az. 3 ZEO 671 und 672/99, zu finden in DVBl. 1999, 1754 und Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluß vom 17.04.1999, Az. B 1 K 217/99).
Wenn Sie also eine Demonstration durchführen wollen und ihnen mit einer Auflage die oben genannten Fahnen verboten werden, legen Sie bitte Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein. Fordern Sie bei uns die genannten Gerichtsentscheidungen gegen Erstattung unserer Portokosten an und legen Sie sie dem Gericht vor. Bitte senden Sie uns dann die ergehenden Entscheidungen - auch zu anderen juristischen Fragen -, damit wir unser Archiv jeweils vervollständigen und auf den neuesten Stand der Rechtslage bringen können.
Liebe Kameradinnen und Kameraden,
anbei eine neue Information des deutschen Rechtsbüros. Ich kann aus eigener langjähriger Erfahrung dem nur völlig zustimmen! - Wer sich für weiterführende Literatur interessiert, dem sei auch ein Buch des in Szene-Kreisen gut bekannten Rechtsanwalts Carsten Schrank (Berlin) empfohlen:"Richtiges Verhalten im Strafverfahren, ein Ratgeber für Beschuldigte", Autor: Carsten Schrank, Beck-Rechtsberater Deutscher Taschenbuchverlag 244 Seiten, EURO 10,--. Sollte meiner Meinung nach im Bücherschrank keines Aktivisten fehlen!
Mit besten Grüßen
Christian Worch§ 163 StPO 04/2004
Die Aussageverweigerung
Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei "um Kopf und Kragen" geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln oder sind dem psychologischen Druck einfach nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß die eiserne Regel: Verweigern Sie von Anfang an und vollständig die Aussage ! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie dies erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht !
Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert: 1) Bewahren Sie Ruhe. 2) Lassen Sie sich durch Polizisten, Staatsanwälte und Richter weder einschüchtern noch durch freundliche Worte übertölpeln.
3) Bei überraschenden Anlässen, z.B. am Tatort, bei Festnahmen und Hausdurchsuchungen schweigen Sie bitte vollständig und von Anfang an. Sagen Sie nur, daß Sie die Aussage verweigern und Ihren Anwalt sprechen möchten.
4) Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder sonstigen Behörden erhalten, prüfen Sie, ob Sie als Beschuldigter bzw. als Angeklagter oder als Zeuge aussagen sollen. Ergibt sich dies nicht aus der Ladung, fragen Sie bitte erst einmal fernmündlich oder zu Beginn der Vernehmung.
5) Wenn Sie Beschuldigter bzw. Angeklagter sind, gilt folgendes: a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Fragen nicht und teilen lediglich mit, daß Sie die Aussage verweigern, und verweisen auf Ihren Anwalt. Daß Sie nicht verpflichtet sind, bei der Polizei zu erscheinen, ergibt sich aus § 163a III StPO und aus dem Umkehrschluß zu § 263 StPO, die eine Anwesenheitspflicht nur vor Gericht und der Staatsanwaltschaft vorschreiben. b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht leisten Sie zwar Folge, verweigern aber auch dort die Aussage und verweisen auf Ihren Anwalt.
6) Wenn Sie Zeuge sind, gilt folgendes: a) Einer Ladung zur Polizei leisten Sie nicht Folge und beantworten schriftliche Anfragen nicht. b) Einer Ladung zur Staatsanwaltschaft oder zu Gericht leisten Sie zwar Folge. Lassen Sie sich aber erst von einem Rechtsanwalt beraten, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. StPO zusteht, z.B. als - Verwandter des Beschuldigten, - Verlobte/r des/der Beschuldigten, - Verleger oder Journalist über die Quellen Ihrer Veröffentlichungen, - Person, die sich durch die Zeugenaussage selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzt. c) Steht Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zu, leisten Sie der Ladung zwar Folge, verweigern aber die Aussage von Anfang an. d) Nur wenn Ihnen als Zeuge kein Aussageverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie - und zwar wahrheitsgemäß - aussagen. Auch in diesem Falle sollten Sie sich aber von einem Anwalt beraten lassen, damit Sie nicht zu redselig sind und den Beschuldigten nicht mit Dingen belasten, die im Strafverfahren noch gar nicht bekannt waren.
7) Auch wenn Sie die Aussage verweigern, müssen Sie die folgenden Angaben zur Person machen: Vorname, Nachname, Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung mit Straße und Hausnummer, Staatsangehörigkeit. Weitere Angaben zur Person müssen Sie gemäß § 111 OWiG nicht machen, insbesondere nicht Namen, Geburtsnamen und Anschriften der Ehefrau, der Eltern und des Arbeitgebers benennen.Denken Sie bitte immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold !
Hinweise auch zu anderen juristischen Fragen erhalten Sie beim Deutschen Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder, www.deutsches-rechtsbuero.de
______________ Die Rechtslage bei ausländerkritischen Schriften
Liebe Kameradinnen und Kameraden, anbei eine Nachricht des deutschen Rechtsbüros mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung!
Mit besten Grüßen
Christian Worch§ 130 StGB 04/2004
Flugblatt "Nein zum EU-Beitritt der Türkei" ist erlaubtImmer wieder haben wir davor gewarnt, in scharfer Form Kritik an Ausländern zu üben, und in den letzten zehn Jahren mussten wir feststellen, daß viele Staatsanwaltschaften und untere Gerichte immer strenger und ausufernder jede Kritik an Ausländern wegen § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 185 StGB (Beleidigung) verfolgten und verurteilten. Wir hielten diese Urteile sehr häufig für einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 GG.
Heute können wir in diesem Zusammenhang wieder einmal von einem Erfolg berichten. Ein Verlag hatte ein Flugblatt herausgegeben, in dem es u.a. heißt: "Deutsche wehrt euch ! Nein zum EU-Beitritt der Türkei !... Die Türkei ist kein europäisches Land…Nein zur Islamisierung Europas…. Massengrab für Euro-Millionen…In wessen Interesse liegt der EU-Beitritt der Türkei….Nein zur Niederlassungsfreiheit und doppelten Staatsbürgerschaft…. Ausländerrückführung statt weiterer Zuwanderung…Volksabstimmung jetzt - Endlich wieder Herr im eigenen Haus werden…Deutschland muß wieder deutsch werden !" Auf dem Flugblatt waren überdies Fotos mit vermutlich türkischen Frauen mit vollbepackten Plastiktüten und Kopftüchern sowie mit brennenden Kraftfahrzeugen und randalierenden, südländisch aussehenden Personen zu sehen. Im September 2003 erfolgte deswegen bei dem Verlag eine Hausdurchsuchung, bei der u.a. 55.000 Flugblätter beschlagnahmt wurden.
Der Verlag ließ gegen den Hausdurchsuchungsbeschluß und den Beschlagnahmebeschluß des AG Riesa Beschwerde einlegen, die auch erfolgreich war. Das Landgericht Dresden stellte in seinem Beschluß vom 05.02.2003, Az. 7 Qs 1/04 fest, daß Hausdurchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig waren, weil das Flugblatt wegen der Geltung der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG keine Volksverhetzung verwirklicht. Das Landgericht Dresden stellt in wünschenswerter Klarheit weiter fest: "Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, so das Bundesverfassungsgericht … gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Artikel 5 Abs. 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Auch scharfe und überzogene Kritik entzieht eine Äußerung nicht dem Schutz des Grundrechts. Werturteile sind vielmehr durchweg von Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist. Artikel 5 Abs. 1 GG stellt hohe Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze…Das Flugblatt ist Teil einer rechtsextremen Kampagne. Die Macher agitieren gegen die geplante EU-Osterweiterung sowie gegen Bestrebungen, ein Einwanderungsgesetz zu schaffen. Amerikafeindliche Tendenzen sind unverkennbar. Nationalistisches Gedankengut wird betont. Das geforderte Nein zum EU-Beitritt der Türkei ist letztlich nur ein Aufhänger, um politische Ziele der NPD, die sich mit dem Schlagwort "Deutschland den Deutschen" charakterisieren lassen, an den Mann zu bringen. Zu diesem Zweck werden gezielt Themen wie die schlechte Wirtschaftslage, die Situation der Sozialsysteme, die alternde Bevölkerung, die hohe Arbeitslosigkeit, die erhebliche Steuerlast und die - vermeintlich - hohe Kriminalität mit anderen zentralen politischen Fragen, wie der Europa- und Einwanderungspolitik sowie der Außenpolitik vermengt. Werturteile und Tatsachenbehauptungen werden vermischt. Dabei werden Zahlen und Statistiken aufgeführt und Prognosen abgegeben, ohne dass sich auf Anhieb sagen ließe, dass die angegebenen Daten bzw. Schätzungen unzutreffend sind. Nach Überzeugung der Kammer ist das Flugblatt nach alledem als Teil einer politischen Kampagne ohne strafrechtliche Relevanz. Die einseitigen, überzogenen und demagogischen Formulierungen und Tendenzen des Pamphlets sind im Rahmen des politischen Meinungskampfes hinzunehmen und müssen auch von einer wehrhaften Demokratie ertragen werden, zumal der EU-Beitritt der Türkei ein kontroverses Thema ist und auch von Stimmen aus anderen politischen Lagern abgelehnt wird….
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
- Fordern Sie aus unserem Archiv die oben genannte Entscheidung des Landgerichtes Dresden und andere Entscheidungen zum Thema "ausländerkritische Äußerungen" an. - Führen Sie diese Gerichtsentscheidungen mit sich, wenn Sie beabsichtigen, das genannte Flugblatt zu verbreiten. - Wenn es dann zu einem Strafverfahren oder einer Beschlagnahme des Flugblattes kommt, legen Sie Rechtsmittel bis zur letzten Instanz ein. - Senden Sie uns Entscheidungen für unser Archiv, die sich mit ähnlichen Vorgängen befassen.
Weitere juristische Nachrichten erhalten Sie beim Deutschen Rechtsbüro, c/o Miosga, Postfach 12 16, D-16542 Birkenwerder und unter www.deutsches-rechtsbuero.de
[12. April 2004]
Rechtliche Hinweise für kurzfristig angesetzte Demonstrationen Vorbemerkung:
Mit Blick auf den offenbar unmittelbar bevorstehenden Überfall der USA auf den Irak haben mich mehrere Kameraden gefragt, welche rechtlichen Aspekte bei kurzfristig angesetzten Demonstrationen zu berücksichtigen sind. Zur Vereinfachung hier eine Art von "Gebrauchsanleitung":
1. Normale Demonstration: Die normale Demonstration ist anmeldepflichtig, und zwar 48 Stunden vor der ersten "öffentlichen Bekanntmachung", sprich Einladung. (Also mindestens 48 Stunden vor Demo-Beginn...) Wir werden es hier aber eher mit den beiden anderen Fällen zu tun haben.
2. Die "Eilversammlung", auch: "Unechte Spontandemonstration": Dies ist eine Demonstration, die (aufgrund aktueller Ereignisse so kurzfristig stattfindet, daß keine 48-Stunden-Frist mehr gewahrt werden kann, aber durchaus noch Zeit für eine Anmeldung (sogenannte Eilanmeldung) bleibt.
Das ist fast immer der Fall; Fall Nr. 3 (die "echte Spontandemonstration") ist sehr selten.
Beispiel:
Heute nachmittag 16.oo Uhr erfahren wir aus dem Radio bzw. Fernsehen, daß die Amerikaner mit der Bombardierung Bagdads begonnen haben. Ich telefoniere mit ein paar Kameraden in Hamburg und Umgebung, und wir beschließen, um 18.oo Uhr vor dem US-Konsulat an der Alster eine Protestdemonstration abzuhalten. Da liegen gerade mal zwei Stunden zwischen. Oder weniger als zwei Stunden, wenn wir erst eine halbe Stunde herumtelefonieren, bevor wir den Beschluß fassen. Trotzdem ist die Demonstration unter solchen Umständen anmeldefähig. Und alles, was anmeldefähig ist, ist auch anmeldepflichtig. Natürlich kann bei anderthalb oder maximal zwei Stunden Vorlauf niemand erwarten, daß ich noch eine schriftliche Demonstrationsanmeldung einreiche. Es würde in dem Fall reichen, wenn ich das Hamburger Polizeipräsidium anrufe und sage: Mein Name ist Worch, ich kündige Ihnen hiermit an, daß mit Beginn 18.oo Uhr am heutigen Tage an der Straße "An der Alster" in Höhe des US-Konsulats eine Protestdemonstration stattfinden wird; Thema ist der Überfall auf den Irak, Leiter bin ich."
Wohne ich in einem Bundesland, wo die Polizei n i c h t die Anmeldebehörde ist, kann ich trotzdem (abweichend von der normalen Zuständigkeit) die Polizei anrufen. Das gilt vor allem, wenn ich um 16.30 Uhr beim eigentlich zuständigen Ordnungsamt sowieso niemanden mehr erreichen würde, weil die Feierabend haben.
Unterlasse ich eine solche Anmeldung, obwohl sie - und sei es auch mit sehr kurzem Zeitrahmen - möglich gewesen wäre, begehe ich eine Ordnungswidrigkeit.
Praktisch wäre das für die Demonstration allerdings folgenlos, denn eine Demonstration darf von der Polizei nicht allein deshalb aufgelöst werden, weil sie nicht angemeldet ist. Im vorliegenden Beispielsfall ist es sogar relativ unwahrscheinlich, daß ich bei Nicht-Anmeldung ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeit bekommen würde. Viele Beamte wissen nicht den genauen Unterschied zwischen "Eilversammlung" (also der hiesige Beispielsfall 2) und "echter Spontanversammlung" (also der gleich folgende Beispielsfall 3). Aber man sollte sich nicht darauf verlassen, und ein paar hundert Euro Bußgeld sind ein paar hundert Euro Bußgeld; das kann man auch vermeiden.
Ansonsten kann man für eine "Eilversammlung" natürlich alle Versammlungshilfsmittel verwenden, die auch für eine normale (mit 48-Stunden-Frist vorher angemeldete) Versammlung zulässig sind. Das gilt für Fahnen, Transparente, Megaphone, sogar für eine Lautsprecheranlage, wenn ich wie im vorstehenden Beispielsfall imstande bin, binnen anderthalb Stunden ein Lautsprecherfahrzeug mit Anlage auzutreiben.
3. Die "echte Spontanversammlung":
Diese ist gerade im Zeitalter von Handys ein ganz seltener Ausnahmefall. Denn wo fast jeder nötigenfalls mobil telefonieren kann, ist es so gut wie immer möglich, eine beabsichtigte Demonstration - und sei es eine Viertelstunde vorher per Telefon bei der nächsten Polizeiwache - anzumelden.
Eine echte Spontandemonstration wäre folgende Situation:
Ich sitze beim Bier in einer Kneipe, der Wirt schaltet die TAGESSCHAU ein, und wir sehen fallende Bomben und brennende Häuser in Bagdad. Zwanzig andere Kneipengäste und ich sind tierisch empört; jemand sagt, da müssen wir gegen protestieren, und alles strömt hinaus auf die Straße, von jetzt auf sofort, und fängt an, anti-amerikanische Parolen zu rufen. Das ist eine Demonstration. Und sie ist in diesem Beispielsfall "echt" spontan; sie hat sich so kurzfristig ergeben, daß niemand vorher Gelegenheit hatte (und folglich auch nicht verpflichtet war), bei der Polizei bescheid zu sagen.
"Echte Spontandemonstrationen" haben - zumindest anfangs - üblicherweise keinen Leiter. Denn wenn erst einmal darüber beraten wird, wer die Sache leiten soll, ist die Spontaneität weg; dann wären ja auch die drei Minuten Zeit übrig, bei der Polizei anzurufen und zusagen: Vor der Kneipe "Zum schalen Bier" findet gleich eine Demo gegen den Irak-Krieg statt, ich sag der guten Ordnung halber bescheid, damit Sie nötigenfalls den Verkehr regeln können."
Daß die "echte Spontandemo" am Anfang keinen Leiter hat, heißt nicht, daß sie nciht während der Versammlung einen bekommen kann. Nehmen wir an, außer uns 21 Demonstranten kommen aus den umliegenden Häusern noch ein paar hundert Leute, die Veranstaltung nimmt eine größere Dimension an, man will einen längeren Umzug machen oder so, dann wird sich früher oder später auch ein Wortführer finden, der gewissermaßen - -und sei es inoffiziell - die Leitung übernimmt. Das ist zulässig. Dagegen wird die Polizei im Regelfall auch nichts haben, denn es ist beispielsweise verkehrsregelnden Polizisten sicherlich lieber, wenn sie Absprachen über Wegstrecken und für den KFZ-Verkehr zu sperrende Straßen mit einem einzigen Menschen treffen können statt ein paar hundert Leute ansprechen zu müssen, von denen die einen hierhin und die anderen dahin wollen und die meisten gar nicht wissen, wohin sie eigentlich wollen, sondern nur irgendwem hinterherlaufen, der am lautesten Parolen brüllt.
Die üblichen Versammlungshilfsmittel fehlen auf einer "echten Spontandemo" auch meistens. Wenn jemand ein Megaphon dabei hat, spricht das eher gegen eine wirklich kurzfristig begonnene Demonstration. Sogar ich habe nicht grundsätzlich ein Megaphon im Kofferraum meines Autos. (Und wenn ich in der Kneipe ein Bier trinke, habe ich auch meistens mein Auto nicht dabei...) Sind solche Hilfsmittel vorhanden, spricht das eher gegen den Charakter der "echten Spontandemonstration". Das wissen auch die meisten Polizisten.
Bei einer länger andauernden "echen Spontandemonstration" ist es allerdings auch möglich, daß Teilnehmer hinzustoßen, die Versammlungshilfsmittel mitbringen bzw. kurzfristig selbst improvisieren. Auch das ist zulässig.
Hinweis: Bei Demonstrationen, die nicht angemeldet werden bzw. nicht angemeldet werden können, sollte unbedingt auf Verkehrssicherheit geachtet werden! Sobald Polizeibeamte auftauchen, werden diese die Regelung des Verkehrs übernehmen. Solange solche nicht da sind, sollten verantwortliche Teilnehmer selbst darauf achten, daß keine Unfälle passieren. Manche Autofahrer sind so aufmerksam wie eine Schlaftablette, und die Konfrontation zwischen Kraftfahrzeug und Fußgänger kann vor allem für die Fußgänger schwerwiegende Folgen haben!
[19. März 2003]