| Allgemeine Hinweise und Ratschläge für Strafverfahren in
Österreich:
Schöffen: § 74 a StPO: "Ein Geschworener oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist..." (Kein Rechtsmittel!) Nach dem Vortrag der Anklage: § 244 Abs. 3 StPO: "Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag der Anklage mit einer Gegenäußerung zu erwidern." Ich nehme dieses Recht für mich in Anspruch. Vernehmung des Angeklagten: § 245 StPO Abs. 1: "Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sich nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen..." Ich nehme nun dieses Recht auf eine zusammenhängende Erklärung (geschlossene Verantwortung) wahr. Beweisverfahren (Zeugen, Sachverständige) § 248 Abs. 4 StPO: "Der Angeklagte muß nach der Abhörung eines jeden Zeugen, Sachverständigen oder Mitangeklagten befragt werden, ob er auf die eben vernommene Aussage etwas zu entgegnen habe." § 251 StPO: "Sowohl der Angeklagte als auch der Ankläger können verlangen, daß sich Zeugen nach ihrer Abhörung aus dem Gerichtssaal entfernen und später nieder hereingerufen und entweder allein oder in Gegenwart anderer Zeugen nochmals vernommen werden..." § 252 Abs. l StPO: "... Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen dürfen ... nur in folgenden Fällen vorgelesen oder vorgeführt werden:... 2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;... 3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern;... 4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind." Abs. 3: "Nach jeder Vorlesung ist der Angeklagte zu befragen, ob er darüber etwas zu bemerken habe." § 258 Abs. l StPO: "... Aktenstücke können nur insoweit als Beweismittel dienen, als sie bei der Hauptverhandlung vorgelesen worden sind." Ich beantrage die Verlesung von... Ich stelle den Antrag, daß ... als Zeuge/Sachverständiger geladen werde. Zeugen: Ich erstatte gegen den Zeugen ... hiermit Anzeige nach § 288 StGB ("Falsche Beweisaussage vor Gericht"). Ich beantrage, daß über die Aussage des Zeugen ein Protokoll aufgenommen und nach Verlesung und Genehmigung vom Zeugen unterfertigt wird (§ 277 StPO). Entgegnungen gegen Äußerungen des Richters: (Wenn nicht am Wort, das Wort verlangen!) Sie sind von Gesetz wegen verpflichtet, allfallige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Ich verlange zur Wahrung meiner Rechte die Feststellung dieses Punktes im Protokoll (§ 271 Abs. l StPO), die Ergänzung, die Berichtigung... Ich verlange die sofortige Verlesung der betreffenden Stellen des Hauptverhandlungsprotokolls (§ 271 Abs. 2 StPO). Ich verlange die stenographische Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge (§ 271 Abs. 4 StPO). Ich nehme das mir von der Menschenrechtskonvention garantierte Recht, mich selbst zu verteidigen (Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe c), wahr. Ich mache von meinem Recht Gebrauch, "an jede zu vernehmende Person ... Fragen zu stellen." (§ 249 Abs. l StPO; nach Worterteihmg durch den Vorsitzenden.) Ich nehme das mir von der Menschenrechtskonvention garantierte Recht, "an die Belastungszeugen Fragen zu stellen" (Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe d), wahr. Ich nehme das mir von der Menschenrechtskonvention garantierte Recht, "die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken" (Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe d), wahr. "Befangen ist, wer an eine Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt (SSt 25/81)." Hier liegen objektive Gründe vor, "die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen." (§ 72 Abs. l StPO)... Ich stelle den Antrag auf Ablehnung des Mitgliedes des Gerichtes (oder des Protokollführers). (Anm.: Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 der Gerichtshof endgültig.) Ich sehe mich genötigt, gegen Sie Disziplinaranzeige zu erstatten. Ich erstatte gegen Sie Anzeige wegen § 302 StGB (Mißbrauch der Amtsgewalt). (Definition: = Wissentlicher Befugnismißbrauch mit Schädigungsvorsatz von Organen der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit.) Vorträge der Parteien (nach dem Schluß des Beweisverfahrens) § 255 Abs. l StPO: "... erhält zuerst der Ankläger das Wort..." Abs. 3: "Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht das Recht zu, darauf zu antworten. Findet der Staatsanwalt .„ hierauf etwas zu erwidern, so gebührt dem Angeklagten und seinem Verteidiger jedenfalls die Schlußrede." Verkündigung des Urteils: Im Falle einer Verurteilung: Ich melde Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. ------------------------- Antragsrecht: In der Voruntersuchung und im Zwischenverfahren hat der Beschuldigte das Recht, Anträge, zB Beweisanträge, zu stellen: Das Gericht muß darüber entscheiden und seine Entscheidung begründen (Rz217). In den Vorerhebungen kann der Beschuldigte beim Staatsanwalt, beim Untersuchungsrichter, bei Polizei oder Gendarmerie Ermittlungen anregen. Die Anregungen können ignoriert werden. Recht auf Anhörung: Vor Entscheidungen, die das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag anderer Parteien trifft, muß es den Beschuldigten nur ausnahmsweise anhören, zB vor Verhängung der Untersuchungshaft (§ 180 Abs l; Rz 482); in der Regel kann der Beschuldigte seinen Standpunkt nur im nachhinein geltend machen, indem er die Aufhebung der Entscheidung beantragt oder dagegen Beschwerde führt. Weitere Rechte in der Hauptverhandlung: A. Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Beschuldigte muß an der Hauptverhandlung teilnehmen können (Rz 650, 785, 810), vielfach ist die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit unzulässig. Der Beschuldigte muß verhandlungsfähig sein (Rz 348). B. Antrags- und Fragerecht. Der Beschuldigte kann Anträge stellen und an Mitbeschuldigte, Zeugen und Sachverständige Fragen richten (§ 249 Abs 1). (Bei Ablehnung Erkenntnis nach § 238 StPO begehren!) C. Recht auf Anhörung. Der Beschuldigte muß zum Inhalt der Anklage vernommen werden (§245 Abs 1), er muß nach jeder Beweisaufnahme zu einer Äußerung eingeladen werden (§ 248 Abs 4, § 252 Abs 3), er muß zu Anträgen des Anklägers oder des Privatbeteiligten, bevor das Gericht darüber entscheidet, gehört werden und hat das Recht auf ein Schlußwort (§ 255 Abs 3). --------------- § 3 StPO und Kurzkommentar: Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sind verpflichtet, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Anm. 1. Der vor allem im § 3 zum Ausdruck kommende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit besagt, daß das Gericht, ohne an Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein, von Amts wegen (SSt 12/40, 36/68) alle wesentlichen Umstände zu prüfen und den wahren Sachverhalt festzustellen hat (SSt 6/113). Im Strafprozeß gibt es keine formelle Beweislast, d. h. keine gesetzliche Pflicht der Parteien, für beweisbedürflige Tatsachen den Beweis anzutreten, und somit auch keine Präklusion von Beweisen, keine Fiktionen und keine Schuldpräsumtionen. Entlastende Umstände sind nicht nur vom Gericht, sondern auch von den Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege und von der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen. II. Dem Gericht obliegt eine allgemeine, nicht nur gegenüber dem Beschuldigten (Angeklagten) bestehende Pflicht zur Belehrung über materielle und formelle Rechte, gegebenenfalls also auch über zweckmäßiges prozessuales Verhalten. S auch §§ 38, 39, 47 a und 179.) Erläuterungen zum NSDAP-Verbotsgesetz bei Bedarf. Mit unserem Gruß franzradl@gmx.net
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