Domainname fpo.at wurde neu vergeben

Dem amerikanischen Betreiber der Internetseite fpo.at wurde jetzt endgültig der Domainname entzogen. Der Oberste Gerichthof (OGH) in Wien hat nun erstmals definitiv über die Verantwortlichkeit der österreichischen Domainvergabestelle nic.at entschieden. Seine Überlegungen könnten im Ergebnis wohl auch Änderungen bei den Kosten für die Domainanmeldung bewirken.

In seinem Erkenntnis 4 Ob 176/01p vom 12. 9. 2001 entschied der OGH über die Verantwortlichkeit der nic.at im Zusammenhang mit "rechtswidrigen Domains" beziehungsweise in Verbindung mit "rechtswidrigen Inhalten" der Website, auf welche die Domain führt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Unter der Domain "fpo.at" war lange Zeit eine Website erreichbar, die mit jener der Freiheitlichen Partei Österreichs (fpoe.at) grafisch ident war - nur enthielt sie Links zu rechtsradikalen Vereinigungen und beim Aufruf der Seite ertönten alle drei Strophen des Horst - Wessel Liedes, weswegen die Seite nach dem NS-Verbotsgesetz rechtswidrig war. Da der damalige Domaininhaber amerikanischer Staatsbürger ist, und daher auf ihn kaum gerichtlicher Zugriff möglich war, klagte die FPÖ die nic.at, daß diese die Vergabe der Domain fpo.at an den betreffenden Betreiber zu unterlassen bzw. die Domain fpo.at zu beseitigen habe. 

In Anlehnung an die deutsche Literatur und Rechtsprechung hatte der OGH bereits im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dieser Sache (Provisorialverfahren: 4 Ob 166/00s) entschieden, daß keine allgemeine Prüfungspflicht der nic.at zum Zeitpunkt der Registrierung bestehen würde. Eine Störerhaftung komme - unter Heranziehung der Inseratverantwortlichkeit der Zeitungsunternehmer - nur bei Hinweis auf Rechtsverletzungen infrage, die auch der juristische Laie erkennen muß. Eine Prüfungspflicht bei der Registrierung sei schon wegen des enormen Anfalls von Registrierungen unzumutbar.

Im Provisorialverfahren konnte nicht darüber entschieden werden, ob bei fpo.at eine für den Laien erkennbare offensichtliche Rechtsverletzung vorlag und wie intensiv die nic.at zu prüfen hat. Das Ergebnis im Hauptverfahren brachte gegenüber dem Provisorialverfahren daher weitere wesentliche Klarstellungen: Die nic.at kann nach den Grundsätzen der mittelbaren Beteiligung vor und neben dem unmittelbaren Täter in Anspruch genommen werden. Der OGH stellte fest, daß sich die Rechtswidrigkeit einer Domain nicht nur rein aus dieser selbst ergeben könne, sondern auch in Verbindung mit dem Inhalt der dazugehörigen Website. Somit hat die nic.at aktiv zu werden, wenn die Domain (auch in Verbindung mit dem Inhalt) eine für den Laien offensichtliche Rechtsverletzung darstellt. Für das Vorliegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist nach Auffassung des OGH kein rechtskräftiges Urteil nötig (anders der BRD Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 17. 5. 2001, 1 ZR 251/99 - ambiente.de). 

Die nic.at wird also in Zukunft Hinweisen auf gem NS-Verbotsgesetz rechtswidrige Domains nachgehen und bei offensichtlichen Rechtsverletzungen die Domain "vom Netz nehmen" müssen. Man darf dann auf Schadenersatzansprüche der Nic.at-Kunden gegen die nic.at gespannt sein. Denn es muß freilich erst noch ausgelotet werden, wann eine offenkundige Rechtsverletzung vorliegt und welche Prüfungsmaßstäbe die nic.at nun tatsächlich zu erfüllen hat. 

Um im Word Wide Web zu navigieren, werden Domains verwendet. Mittels der Domain wird die Startseite (Homepage) einer Website angesprochen - technisch genauer: der Speicherplatz der Website. Eine Domain kann weltweit nur einmal existieren, da mit ihr ja genau ein einziger Speicherplatz angesprochen werden soll. Daher werden die Domains in einer hierarchischen Organisationsstruktur verwaltet und vergeben.

In Österreich wird diese Verwaltung wie folgt durchgeführt: Die so genannte "country code Top-Level-Domain" (ccTLD) für Österreich (also die Endung ".at") wird - mit Ausnahme der "Sub-Level-Domains" (SLD) ".ac.at" und ".gv.at" - ausschließlich von der Vergabestelle nic.at delegiert und verwaltet. Die SLD ".ac.at" wird vom Zentralen Informatikdienst der Universität Wien verwaltet und für die "staatliche" SLD ".gv.at" hat die Verwaltung das Bundeskanzleramt übernommen.

[21. November 2001]
 

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Berufung wegen www.fpo.at

Die Salzburger "nic.at Internet Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H." wird gegen das vom Handelsgericht Wien wegen der verfälschten FPÖ-Internetseite "www.fpo.at" gefällte Urteil Berufung einlegen. Weil diesem Urteil zufolge die Domain-Vergabestelle auch für den Inhalt einer Domain verantwortlich gemacht werden könnte, wäre "die Folgewirkung für uns das extrem Fatale", sagte nic.at-Geschäftsführer Richard Wein am 18. Januar 2001. 

Das Handelsgericht Wien hat die in Salzburg ansässige Domainvergabestelle nic.at aufgefordert, die Internet-Adresse "www.fpo.at" binnen 14 Tagen zu beseitigen. Die anfangs täuschend echte Persiflage mit Links zu "Neonazi-Seiten" hatte seit Anfang 2000 immer wieder für Aufsehen gesorgt. Zuletzt ertönte bei Aufruf der fpo.at-Seite das verbotene Horst Wessel-Lied. Die echte FPÖ-Seite ist unter  www.fpoe.at  zu erreichen. 

nic.at könne als Domain-Vergabestelle nicht für die Inhalte einer Domain verantwortlich gemacht werden, die Freiheitlichen hätten den Inhaber von "www.fpo.at", einen gewissen Alan Lockwood aus New York, klagen müssen, argumentiert hingegen Geschäftsführer Wein. Was sich auf den Seiten einer Domain befinde, sei für die Vergabestelle schließlich nicht überprüfbar und könne sich außerdem sehr schnell ändern. 

Selbst wenn es nicht um die Inhalte sondern nur um die doch sehr deutliche Namensähnlichkeit geht, müsste sich ein Betreffender mit gerichtlichen Klagen an den Betreiber der Domain und nicht an die Vergabestelle wenden, erklärt Wein und greift zum besseren Verständnis zu einem Extrembeispiel: Würde sich jemand zum Beispiel die Domain "coca-cola.at" - holen, bekäme der Betreffende mit Sicherheit binnen kürzester Zeit einen Brief vom Anwalt des Getränkekonzerns. "Der Domain-Inhaber und nicht die Vergabestelle", betont der Geschäftsführer, der mit seiner Berufung vor allem eines abwehren will: "Es darf nicht Usus werden, daß im Falle der Unauffindbarkeit des Domain-Inhabers oder aus Bequemlichkeit automatisch die Registrierungsstelle herhalten muß." 

[18. Januar 2001]


 
Die Auschwitzlüge im Internet

In den Siebzigerjahren wurde das Buch "Die Auschwitzlüge" mit u. a. Berichten des Auschwitzkommandanten Baer und  einem Vorwort von Hans Roeder nach der ersten Auflage von 100 000 Stück in der BRD verboten. Es gab dann noch sechs weitere Auflagen, die im Ausland gedruckt wurden. Seitdem wird der Ausdruck "Die Auschwitzlüge" häufig verwendet, wobei die Systemmedien damit etwas anderes meinen als viele ihrer Leser.  So wurde auch das Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofes vom 12. 12. 2000 als "Verbot der Auschwitzlüge im Internet" von den Systemmedien gefeiert.

Die "Leugnung des Holocaust" im Internet kann demnach künftig auch für Ausländer, die im Ausland handeln, Folgen nach dem BRD - Strafrecht haben. Dies entschied am 12. 12. 2000 der Bundesgerichtshof Karlsruhe im Falle des Deutsch-Australiers Fredrick Toben. Der 57-jährige Direktor des revisionistischen Adelaide-Instituts hatte mehrere englisch- und deutschsprachige Beiträge auf einem australischen Server veröffentlicht, in denen die Vergasungen in Auschwitz angezweifelt wurden. Beim Landgericht Mannheim war Toben im November 1999 wegen dieser Vorgänge, die als "Volksverhetzung" angeklagt wurden jedoch nicht verurteilt worden, da deutsches Strafrecht hier nicht anwendbar sei. Weder habe Toben in Deutschland gehandelt, noch sei der Erfolg hier eingetreten, so die Mannheimer Richter. Vielmehr sei die "Volksverhetzung" ein "abstraktes Gefährdungsdelikt", bei dem es auf einen Erfolg gar nicht ankomme und es deshalb auch keinen "Erfolgsort" gebe. Die Staatsanwaltschaft sah hierin jedoch eine "unerträgliche Strafbarkeitslücke" und ging in Revision. Tobens Verteidiger warnten allerdings davor, die Strafbarkeit im Internet allzu weit auszudehnen. "Wenn alle das weltweite Netz an ihrem heimischen Strafrecht messen, dann kann ich bald nicht mehr verreisen, wenn ich etwas Heikles auf meiner Homepage stehen habe", gab Anwalt Michael Rosenthal zu bedenken. Der BGH folgte nun aber doch der Staatsanwaltschaft. In der Entscheidung erfanden die obersten Strafrichter das "potenzielle Gefährdungsdelikt" als neue Kategorie. Dabei trete der "Erfolg", nämlich die potentielle Gefährdung des öffentlichen Friedens, durchaus in Deutschland ein. Diese neue Rechtsprechung gilt nur für Volksverhetzungsdelikte. Der Prozeß gegen Toben müßte nun vor dem Landgericht Mannheim neu aufgerollt werden. Allerdings ist Toben schon lange wieder in Australien und wird Deutschland künftig wohl meiden.ine Auslieferung kommt auch nicht in Frage, weil die "Leugnung des Holocaust" in Australien nicht strafbar ist. 

1999 war er auf einer Lesereise festgenommen worden und wegen anderer politischer Delikte sieben Monate inhaftiert.Der Australier hatte in seinen Schriften den Holocaust als eine Erfindung jüdischer Kreise bezeichnet. Diese wollten damit nur staatliche Gelder erwirken. Die Internetschriften konnten in Deutschland abgerufen und eingesehen werden. Töben war bei einem Deutschlandbesuch verhaftet und wegen "Volksverhetzung" zu zehn Monaten Haft  ohne Bewährung verurteilt worden, weil er 1998 in einem offenen Brief an eine Richterin die Ermordung von Juden im Konzentrationslager Auschwitz bestritten hatte. Eine zusätzliche Verurteilung wegen der Internettexte hatte das Gericht damals aber abgelehnt. 

So gesehen hat die Entscheidung des BGH vom 12. 12. eher symbolischen Wert. Mit der praktisch viel wichtigeren Verantwortlichkeit von Providern beschäftigt sie sich ausdrücklich nicht, stellte der Vorsitzende Richter Gerhard Schäfer abschließend klar.

[13. 12. 2000]

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