| Herrn
Günter N o o k e Bundesbeauftragter für Menschenrechtspolitik und humanitäre Hilfe Auswärtiges Amt 11013 Berlin
Sehr geehrter Herr Nooke,
Kenntnisgabe einer massiven Menschenrechtsverletzung Die Bundesrepublik Deutschland hält sich gern zu Gute, für die Menschenrechte vor dem Hintergrund unserer deutschen Geschichte besonders engagiert und auch weltweit einzustehen. Gestatten Sie mir, daß ich Ihre Aufmerksamkeit auf einen besonders eklatanten Fall von Menschenrechtsverletzung lenke, deren tatsächlicher Verlauf nahezu restlos unbekannt ist, mit dem traurigen Ergebnis, daß dieser skandalöse Menschenrechtsverstoß von niemanden wahrgenommen, beklagt oder gar angemessen skandalisiert worden ist. Begangen wurde die Verletzung im Ausland an einem deutschen Staatsbürger.
Es mir bekannt, daß Sie, sehr geehrter Herr Nooke, Stiftungsmitglied der (Lea-Rosh-) Initiative zur Errichtung des Holocaust-Mahnmales in Berlin sind. Daher mag der Name des an seinen Menschenrechten geschädigten Deutschen in Ihren Ohren besonders schrill und mißtönig klingen, seine Gesinnung für Sie besonders widerwärtig sein. Doch:
Der Name dieses an seinen Menschenrechten Geschädigten ist Ernst
Z ü n d e l, 69 Jahre alt,
Ich muß in Kauf nehmen, daß Ihr Wahrnehmungsinteresswe an dieser Stelle bereits zu Ende ist. Lassen Sie mich jedoch noch auf folgendes hinweisen. Ich zitiere (in der allgemein üblichen, verkürzten Zitierweise) Rosa Luxemburg: Freiheit ist auch immer die Freiheit des Andersdenkenden. Ich zitiere den verstorbenen hessischen Generalstaatanwalt jüdischen
Bekenntnisses, Fritz Bauer:
Was hier auf die Gestalt eines Staatsanwaltes gemünzt ist, mag für einen Menschenrechtsbe-auftragten in besonderem und noch verstärkten Maße gelten. Skandalöse Verschleppung und Freiheitsberaubung Ernst Zündel wurde im Jahre 2003 von US-amerikansichen Behörden widerrechtlich nach Kanada verschleppt. o Ernst Zündel wurde in Kanada in einem pseudorechtsstaatlichen Verfahren zwei Jahre widerrechtlich in Haft gehalten und damit seiner Freiheit beraubt Er wurde als Ehemann einer US-amerikanischen Staatsbürgerin, gegen den weder in Kanada noch in USA strafrechtliche Vorwürfe bestanden, ohne Rechtsgrund, unter Vorwand, aus seinem Lebensmilieu herausgerissen. Menschenrechtsrüge Ich rüge die Verletzung der Artikel 8, 9 und 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10. Dezember 1948. Ich werde diese Rüge im Folgenden begründen. Ich beschuldige die Vereinigten Staaten von Nordamerika und den Bundesstaat Canada, im gemeinsamen, gewollten Zusammenwirken und jeder für sich allein, diese Verstöße begangen zu haben. Ich rüge die Verletzung der Artikel 5 ( 1 ) c, f 5 ( 3 ), 5 ( 4 ), 5 ( 5 ) der Europäischen Konvention der Menschenrechte des Europarates vom 4. November 1950 i.d.F. vom 1. November 1998, und den Fortbestand dieser Verletzung in den Folgen bis zur Stunde. Begründung der Menschenrechtsrüge Am 5.2.2003, gegen 11.00 Uhr ist der in Tennessee bei seiner Ehefrau lebende Ernst Zündel ohne Haftbefehl und unter dem Vorwand, einen Anhörungstermin bei der Einwanderungsbehörde nicht wahrgenommen zu haben, festgenommen und in eine US-Haftanstalt verbracht worden. Der Haftbefehl wurde nach seiner Festnahme bei der Einwanderungsbehörde (INS) in Knoxville, Tennessee nachgefertigt. Bis dahin lebte er legal mit einem Visum, das unbeanstandet war, in den USA und hat eine „Statusanpassung“ als Ehemann einer US-Staatsbürgerin zum Daueraufenthalt in den USA beantragt. Dieses Verfahren war noch im Gange. Sein Rechtsanwalt mußte einen Zündel-Termin bei der INS-Einwanderungs-Behörde, der im dortigen Terminus lediglich als „Interview“ bezeichnet worden sein soll, aus eigenen Terminschwierigkeiten absagen, ein Umsstand, den sein Klient Zündel nicht zu vertreten hatte. Dieses Nichterscheinen zu diesem „Interview“, später Verweigerung eines „Anhörung-stermins“ genannt, war der vorgeschobene und Zündel gegenüber benannte Haftgrund. Dabei blieb völlig unberücksichtigt, daß sein A nwalt einen Ersatztermin bereits erbeten hatte.Das ist nach rechtsstaatlicher Wertung ein heftiger Verstoß gegen jede rechtssstaatliche Verhältnismäßigkeit. Strafrechtliche oder sicherheitsgefährdende Vorhalte sind Zündel in den USA zu keinem Zeitpunkt gemacht worden. Nach 14 Tagen wurde er zwangsweise nach Kanada verschleppt, obwohl die von ihm zwischenzheitlich beschrittenen Rechtswege nicht erschöpft waren. Soweit Zündel ohne Haftbefehl und ohne den Vorwurf strafbaren Verhaltens festgenommen wurde, ist der Artikel 9 der UN-Menschenrechtserklärung verletzt, niemand dürfe willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Soweit die Rechtswegegarantie und Rechtswegerschöpfung vor seiner zwangsweisen Landesverweisung nicht gewährt bzw. abgewartet wurde, ist der Artikel 8 der UN-Erklärung verletzt jeder Mensch habe Anspruch auf wirksamen Rechts- schutz vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen a l l e Handlungen, die seine …. Grundrechte verletzen. Soweit Zündel aus seinem bis dahin unbeanstandet eingenommenen Wohnsitz und aus der intakten Ehebeziehung mit seiner Ehefrau Dr. Ingrid Zündel-Rimland herausgerissen wurde, ist der Artikel 12 der UN-Erklärung verletzt niemand dürfe willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben ausgesetzt werden. Die Verschleppung nach Kanada Am 17. Februar 2003, gegen 7.00 Uhr, wurde Ernst Zündel, nach zwölftägiger US-Haft, per Flugzeug über Buffalo zur kanadischen Grenze nach Fort Erie verbracht. In Buffalo teilte man ihm mit, er sei wegen „Visumsverletzung“ (neuer Vorwand nach dem Festnahmegrund der „Anhörungsverweigerung“) auf 20 Jahre der USA verwiesen. Die kanadischen Grenzbehörden verweigerten, nach offenkundig heftigen verbalen Auseinadersetzungen mit den US-Beamten, die „Hereinnahme“ von Ernst Zündel. Anlage: In der Anlage befindet sich ein vom LG Mannheim in Auftrag gegebenes Gutachten des Max-Planck-Institutes für internationales Strafrecht, aus dem zu ersehen ist, daß es einen Strafvorwurf zu diesem und auch späteren Zeitpunkt in Kanada gegen Zündel nicht gab. Nachdem offensichtlich zwischenzeitlich diplomatische Drähte heißgelaufen sind, wurde Zündel am 19. Februar 2003 erneut über die Grenze nach Kanada gebracht. (Dem Eingabenschreiber liegt, als minimaler Teil des Gesamtaktenbestandes, ein großes Konvolut behördlicher und höchstbehördlicher „Zündelbefassungen“ vor, nach deren Kenntnisnahme es schwer fällt, die Causa Zündel nicht für ein Politikum zu halten.) Daß bei der Ausweisungshandhabung aus den USA mit einer Haftdauer von genau 14 Tagen die im bereits zitierten UN-Artikel 8 verbrieften Rechtsgarantien und Rechtswegegaranten nicht eingehalten wurden, erklärt sich aus der Ablaufdauer von 14 Tagen eigentlich von selbst. Ein Haftbefehl in Kanada gegen Zündel lag auch nach dieser Überstellung (dem zweiten, erfolgreichen Versuch) nicht vor. Exkurs : Identität des Falles mit der Causa Maher Arar. Am 8. Oktober 2002 wurde ein kanadischer Staatsbürger syrischer Abstammung namens Maher Arar, der geschäftlich beständig bis dahin unbeanstandet in die USA eingereist und von dort wieder ausgereist war, unter dem Vorwand einses (falschen) Terrorismusverdachts rechtswidrig festgenommen. Er lebte seit 17 Jahren in Kanada, war dort verheiratet und erfolgreich geschäftlich tätig. Er hatte die kanadische Staatsangehörigkeit. Dessen ungeachtet wurde er von US-Bundesexekutivbeamten in einem Sonderflugzeug nach Syrien, seine alte Heimat, ohne Rechtstitel verschleppt, obwohl Syrien weltweit als „Folterstaat“ gilt, in den eine Überstellung nicht statthaft ist. Unter Bruch internationaler Konventionen, ohne sachlichen und rechtlichen Bezugspunkt erfolgte diese Verschleppung des Maher Arar nach Syrien – wo er in der Tat massiv gefoltert wurde und erst nach einem Jahr wieder freikam - als Unschuldiger, der anschließend massive Entschädigungszahlungen zugesprochen erhielt. Die Freiheitsberaubung in Kanada Ebenso wie die zwangsweise Verbringung des Maher Arar, war die zwangsweise Verbringung des Ernst Zündel von den USA nach Kanada ohne sachlichen und/oder rechtlichen Bezugspunkt zu dem Lande Kanada. Weshalb kann, muß und darf ein deutscher Staatsbürger, der zwar im Moment keinen gültigen deutschen Paß hat, sich aber rechtsmäßig und geduldet mit festem Wohnsitz in den USA bei seiner us-amerikanischen Ehefrau aufhält, nach Kanada zwangsüberstellt werden? Wo ist die Rechtsgrundlage, wo ist der sachliche Bezug dieser Exekutivmaßnahme? Zündel ist kein kanadischer Staatsbürger, hat dort keinen Wohnsitz (auch keinen Zweitwohnsitz es gibt kein Auslieferungsersuchen, keinen nationalen oder internationalen Haftbefehl. Auf politischer Betrachtungsebene sind die Kanadier froh, diesen Mann,( der einmal ca. 40 Jahre als Nichtstaatsbürger in ihrem Lande lebte) los zu sein, sie wollen ihn gar nicht. Da sind doch einigermaßen legal nur zwei Wege möglich, Zündel
in den USA los zu werden:
Wieso aber Zwangsverbringung nach Kanada? Im Lichte dieser Überlegungen stellt sich die Überstellung Zündel unter Haftbedingungen in ein Land, mit dem er nichts zu tun hat und in dem er nicht zur strafrechtlichen Verfolgung ansteht als US-staatlich angeordnete Verschleppung eines deutschen Staatbürgers dar. Dieser Verschleppung folgt jedoch ein weiterer schwerer Menschenrechtsverstoß. Freiheitsberaubung über zwei Jahre hin in Kanada! Nach allen Begriffen der Logik, auch der Sprachlogik, ist ein Mann, der wie Zündel, zwangsweise nach Kanada verbracht und nach anfänglicher Weigerung dort auch (von Haft zu Haft) übernommen wurde, in dieses Land nicht eingereist, soweit man unter Einreise die Ortsbewegung und das Betreten eines Landes über dessen Landesgrenze als Betätigung freier Willensentscheidung versteht. Er ist auch im rechtstechnischen Sinne nicht „eingereist“. Auch eine widerrechtliche „Einreise“ scheidet als Folge der Hereinnahme Zündels durch die kanadischen Behörden aus. Keine der in der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte unter Artikel 5 genannten Fallgruppen oder Festnahmegründe trifft in Kanada auf Zündel zu. Danach darf die Freiheit nur entzogen werden laut Art. 5 ( 1 ). 5 ( 1 ) a als rechtsmäßiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht. Das gab es aber in Kanada nicht. 5 ( 1 ) b wegen Nichtbefolgung einer rechtsmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Keine Stelle hat das je behauptet. 5 ( 1 ) c wegen hinreichenden Verdachtes der Begehung einer Straftat oder zur Verhinderung einer Straftat. Dies ist als Haftgrund nie behauptet worden: Auch die weiteren legitimen Haftgründe der Konvention ( 1 ) d Maßnahmen gegen Minderjährige, ( 1 ) e Verhinderung ansteckender Krankheiten greifen nicht. Betrachtung des Art. 5 ( 1 ) f der Konvention Haftrechtfertigung für einen rechtmäßigen Freiheitsentzug (wobei der Begriffsschwerpunkt auf rechtmäßig liegt) könnte mithin nach der europäischen Menschenrechtskonvention nur Art 5 ( 1 ) f sein. Dort ist rechtmäßiger Freiheitsentzug gestattet zur Verhinderung der unerlaubten Einreise, sowie bei Personen,gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Nur: Zündel ist nicht unerlaubt nach Kanada eingereist, sondern unter Haftbedingungen zwangsweise, ich wiederhole zwangsweise und gegen seinen Willen nach Kanada verbracht worden. Kann man aber in rechtstaatlich einwandfreiem Sinne gegen jemanden ein Ausweisungs-verfahren führen, den man gewaltsam gegen dessen Willen selbst ins Land hereingeholt hat? Man holt doch nicht einen fremden Staatsbürger gegen dessen Willen und gegen die eigenen Interessen ins Land herein, um dann ein zweijähriges Ausweisungsverfahren unter ständiger Haft gegen ihn zu führen. Die Kanadier behaupteten (siehe Max-Planck-Gutachten), Zündel sei ein nationales Sicherheitsrisiko. Die kanadische Exekutive hat aber duch die gewaltsame Hereinholung
Zündels nach Kanada jenen Zustand der von ihr behaupteten Sicherheitsgefährdung
durch die Anwesenheit Zündels
Das aber widerspricht zutiefst dem grundlegenden rechtsstaatlichen Willkürverbot, einem Zustand vorgeblich begegnen zu müssen, den man selbst erst herbeigeführt hat. Unter diesem Aspekt stellt sich die sogenannte „Ausweisungshaft“ als rechtswidrige Freiheitsberaubung von immerhin zwei Jahren durch die kanadischen Behörden dar. Ferner widerspricht das Verfahren gegen Zündel als „in camera“-Geheimverfahren den Grundsätzen rechtlichen Gehörs: Der Auszuweisende erfährt die gegen ihn gerichteten Vorwürfe nur so grob summarisch und ohne Details, daß eine angemessene Verteidigung dagegen nicht möglich ist (siehe Max-Planck Gutachten). Selbst das Max-Planck Gutachten deutet an, daß die lange Haft nicht zwangsläufig gewesen sei. Es schreibt: „Sofern eine Ausweisung in angemessener Zeit nicht erfolgt, kann der Betroffene freigelassen werden, wenn dem keine Gefahr entgegensteht.“ Zwei Jahre wird man nicht als „angemessen“ betrachten können . Eine „entgegenstehende“ Gefahr ist aber bezüglich Zündel als sofortige, konkrete Straftaten-gefahr nie benannt worden – da er immerhin 40 Jahre straffrei in Kanada gelebt hatte. Die Länge der „Ausweisungshaft“ widerspricht auch, selbst wenn man das Verfahren insgesamt als rechtsmäßig werten wollte, dem Sinngehalt und Geist des Art 5 ( 3 ) Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte: Jede Person, die von Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Komplettiert wird das Bild, wenn man weiß, daß nach dem Zündel-Verfahren , in Folgefällen, das Oberste Kanadische Gericht dieses Ausweisungsverfahren zum Mindesten in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat. Anlage: siehe in der Anlage Center for constitutional Studies der University of Alberta: Entscheidung gegen das IRPA-Gesetz. Unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des kanadischen Verfahrens als solchem stellt, unbeschadet formaler Rechtsvorwände der kanadischen Behörden und der Einzelbefassung von Richtern nach dem kanadischen IRPA-Gesetz (Immigration and Refuge Act) die zweijährige sogenannte „Ausweisungshaft“ des widerrechtlich hereingeholten Ernst Zündel einen skandalösen Menschenrechtsverstoß gegen Artikel 9 der UN-Menschenrechtserklärung dar: "Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten ……. werden." Die Problematik beantwortet sich eigentlich selbst: Wie kann man jemanden in zweijährige Ausweisungshaft nehmen, der das Land nie freiwillig betreten hat! Ironische Anmerkung: hätte nicht die kleine Frage, ob Herr Zündel das Land Kanada vielleicht in Richtung Mexiko oder in das Land des Holocaustbestreiters Ahmadinedjad verlassen wolle, innerhalb von 24 Stunden die ganze Causa Zündel für Kanada beendet? Nur: als inhaftierte „Sicherheitsgefährdung“ durfte er das Land gar nicht verlassen. Warum eigentlich? Fortbestehender Angriff auf die Menschenwürde Zündels in derBundesrepublik Deutschland Wenn Willkürmaßnahmen und rechtswidrige Haft einen Angriff
auf die Menschenwürde des betroffenen Menschen darstellen, dann besteht
der Angriff auf die Menschenwürde Zündels
Massive Erkenntnisfehler des Zündel-Strafprozesses. In höchst fehlsamer Weise hat die Tatsacheninstanz im Strafverfahren gegen Zündel und haben ebenso die Verteidiger (auch Wahlverteidiger Zündels) bei der Anrechnungsfrage der zwei Jahre kanadischer Haft die zugrundeliegende Menschenrechtsverletzung nicht erkannt. Sie gingen von einer rechtsmäßigen Haft aus. Dementsprechend drehte sich in erkenntnis- und rechtsfehlerhafte Weise die ganze Anrechnungsproblematik um die in Deutschland verhängte Haftstrafe von 5 Jahren für die Leugnung des Holocaust nur um die rechtstechnische Frage der Verfahrensidentität zwischen kanadischem „Ausweisungsvefahren“ und dem deutschen Strafverfahren. (§51 StGB). Dazu gab das erkennende Gericht eine Rechtsstudie beim Max-Planck-Institut für internationales Strafrecht in Auftrag, das die Verfahrensidentität im wesentlichen verneinte. (Siehe Anlage) Das Rechtsgutachten war jedoch nicht vom Auftrag umfaßt, die Rechtsmäßigkeit der kanadischen Haft überhaupt zu untersuchen. In einer hier nicht zu benennenden Fülle von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfslverfahren wurde das Begehren Zündels auf Anrechnung seiner zwei Jahre kanadischer Haft durchgängig immer aus gleichem Grund (fehlender Verfahrenszusammenhang) abgelehnt. Den der ersten Tatsacheninstanz (6. Gtoße Strafkammer des LG Mannheim) nachfolgenden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsentscheidungen kann daraus kein Vorwurf gemacht werden, wenn selbst die eigenen Rechtsvertreter des Zündel die Rechtswidrigkeit der kanadischen Freiheitsentziehung nicht erkennen. Wenn im Sinne des Vortrages dieses Schreibens ein Menschenrechtsverstoß in den USA und Kanada zu Lasten Zündels aber vorliegen sollte, so kann es nicht um eine klassische Anrechnung einer rechtmäßigen Haft gehen. Eine rechtswidrige Freiheitsberaubung durch staatliches Handeln ist per se nicht anrechnungsbedürftig, sondern wiedergutmachungsbedürftig. Wenn man zu der Bejahung einer kanadisch-USamerikanischen Menschenrechtsverletzung zu Lasten Zündels gelangt, würde eine „Nicht-Anrechnung“ der kanadischen Haft eine Gutheißung und nachträgliche bundesdeutsche Akzeptanz einer schweren Menschenrechtsverletzung bedeuten. Die europäische Menschenrechtskonvention verlangt in ihrem Art
5 Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels (gemeint ist
Artikel 5 : Nichtrechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs)
von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
Ob die Anrechnung der zwei Jahre als eine Art des Schadens-Ersatzes noch möglich und durchsetzbar ist, ehe der jetzt 69 Jahre alte Zündel bei einem Strafmaß von 5 Jahren ununterbrochen 7 Jahre Haft „absitzen“ mußte (dem die Strafvollstreckungskammer die vorgesehene Verlegung in die hafterleichternde Seniorenstrafanstalt Singen verweigert, aus der Besorgnis er könne in unzumutbarer Weise Hinterbliebenen des Holocaust begegnen) Gab es die Menschenrechtsverletzung in Kanada, dann hat die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Gebundenheit an Menschenwürde und Menschenrechte (Art. 1 ( 1 ) und Art 25 GG eine Garantenstellung für den in seinen Rechten verletzten Deutschen Ernst Zündel. Im übrigen war die rechtswidrige „Ausweisungshaft“ mit folgender zwangsweiser Überstellung von Kanada nach Deutschland (ohne Auslieferungsersuchen!) überhaupt erst die Voraussetzung für das Strafverfahren gegen Zündel. Die deutsche Justiz war also der klammheimliche Nutznießer dieser Menschenrechtsverletzung. Rechtlich sehr fragwürdig war die „Zwangsüberstellung“ Zündels im Jahre 2005 als Ausgewiesener ohne Auslieferungsersuchen nach Deutschland in einem Privat-Flugzeug durch die kanadische Polizei Sollte sich in Ihrer Bewertung meines Vorbringens für Sie auch nur ansatzweise eine Verdachtsverdichtung in Richtung eines Menschenrechtsverstoßes zu Lasten Zündels ergeben, so würde ich eine wie auch immer geartete Initiative, eine rechtzeitige Initiative Ihres Hauses (vor Haftbeendigung) für sehr angemessen halten. Ob ein Kontakt mit dem baden-württembergischen Justizministerium eine vorläufige Haftverschonung unter Auflagen ergeben könnte, bliebe eine mögliche Erwägung. Zu Beginn des Mai 2008 wurde als letzter Rechtsbehelf eine Menschenrechtsbeschwerde des Ernst Zündel beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht. Doch auch die kann, wenn nicht ihre Annahme abgelehnt wird, sich hinziehen, während Zündel mit einer 5 Jahresstrafe weiterhin in Richtung sieben Jahre Haft einsitzt. Es wäre durchaus makaber, wenn etwa das Europagericht Zündels Beschwerde stattgäbe zu einem Zeitpunkt, wo in Sachen „Haftanrechnung“ nichts mehr zu bewirken ist, weil er die Haft voll abgesssen haben würde. Ich verweise darauf, daß nach Feststellung von Amnesty International sich die Menschenrechtsverstöße – gerade auch begangen durch die USA – in der westlichen Wertegemeinschaft mehren. Hier haben sie einen solchen Fall, in dem alle bekanntenTatsachen, für deren korrekte Wiedergabe ich hiermit eine feierliche Versicherung abgebe, die Annahme einer solchen Verlertzung selbst für den unbefangenen Beobachter geradezu zwingend machen. Zur weiteren Tatsachenuntermauerung verfügt die Ehefrau des Ernst Zündel als Folge des Freedom of Information Act der USA über eine Vielzahl von Dokumenten aus amtlichem Bestand der drei Staaten USA, Kanada und Deutschland. Allein jener Bruchteil, der dem Eingabeverfasser Pauli vorliegt, ergibt ein bizarres Bild heftigster Regierungs- und Behördenaktivitäten um Zündel, so lag (nur beiläufig erwähnt) dem Bundeskriminalamt die Erkenntnis vor, daß in der kanadischen Presse das Zündelverfahren für rechtswidrig gehalten werde. Es gab im Bundeskriminalamt aber auch Überlegungen, wie man am Ende seiner Ausweisungshaft in Kanada Zündel unter Aushebelung weiteren Rechtsschutzes nach Deutschland bekommen könne. Im Besitz all dieser Dokumente ist Frau
Dr. Ingrid Rimland Zündel, Ed . D.,
Ich verweise darauf, daß der Artikel 25 GG alle internationalen Menschenrechte automatisch zu Grundrechten für alle Deutschen macht und alle Deutschen bindet, auch alle Deutschen Gerichte und alle Deutschen Behörden. Wenn es eine internationale Menschenrechtsverletzung zu Lasten Zündels gab, muß sie in Deutschland wiedergutgemacht werden. Mit großem Interesse sehe ich Ihrer Reaktion entgegen; ob es mir möglich war, beim Deutschen Menschenrechtsbeauftragten so etwas wie Empathie für ein bislang unbekanntes Opfer offensichtlicher Menschenrechtsverletzung zu wecken. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Pauly
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