Meinungsfreiheit für linke Gewaltaufrufe

Während nationalgesinnte Bürger wegen bloßer Meinungsäußerungen laufend zu Gefängnisstrafen verurteilt werden, soll es nach Ansicht des Straßburger Gerichtshofes für Menschenrechte für Linksradikale einen Freibrief für wüste Beschimpfungen und verklausulierte Gewaltaufrufe geben. 
Das berüchtigte linksradikale Wiener Wochenblatt "Tatblatt" hatte 1992 in einem Flugblatt Namen und Adressen sowie Telephonnummern führender FPÖ-Mitglier  veröffentlicht und Leser aufgefordert, dort anzurufen und gegen die "rassistische Hetze" (gemeint war das damals bevorstehende Ausländervolksbegehren) zu protestieren. Das führte zu tätlichen Angriffen der Linksradikalen gegen die FPÖ. Um zu zeigen was wirklich gemeint war, veröffentlichte das Tatblatt z. B. am 9. Dezember 1992 folgenden "Leserbrief": "...wir haben in der Nacht vom 29. auf den 30. November unsere erste Aktion gegen Haiders Volksbegehren durchgeführt und in der Salzburger FPÖ-Zentrale die eine oder andere Scheibe eingeschlagen, das war erst der Anfang..." Anschließend wurde u. a. auch ein FPÖ-Parteilokal in Wien zertrümmert, Fenster eingeschlagen und Buttersäure im Lokal ausgeschüttet.

In der Folge klagte die FPÖ gegen diese Aufrufe, die die Gewalttätigkeiten zur Folge hatten und bekam sowohl vom Handelsgericht Wien als auch vom Obersten Gerichtshof Wien recht, es wurde den Herausgebern des Tatblattes untersagt, solche Aufrufe zu wiederholen.

Daraufhin ging der verurteilte Verein "Unabhängige Initiative Informationsvielfalt", der das Tatblatt herausgibt, vor den sog. Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Elsaß). Dessen Richter werden vom überwiegend linken Politikestablishment Europas ernannt. Einer der bei diesem Verfahren mitwirkenden Richter war z. B. der frühere SPÖ-Parlamentsabgeordnete W. Fuhrmann, dessen Partei 1992/93 vehement gegen das Ausländervolksbegehren agitierte. 
Sicher hat sich Fuhrmann damals als SPÖ-Parlamentarier an dieser Kampagne beteiligt. Er hätte sich daher als Richter in dieser Angelegenheit selbst als befangen erklären sollen. Das "Tatblatt" erhielt damals auch von der SPÖ geführten Bundesregierung massive Subventionen und wurde vom damaligen SPÖ-Innenminister K. v. Einem sogar mit Privatspenden unterstützt.

Das Hauptargument der Herausgeber des Tatblattes war, daß sie sich niemals mit dem Aufruf gegen die FPÖ identifiziert hätten, sondern diesen nur "aus journalistischem Interesse" veröffentlicht haben, um die Öffentlichkeit zu informieren. Außerdem sei der Ausdruck "Rassistische Hetze" (der FPÖ) keine Tatsachenbehauptung gewesen, sondern war nur als Kommentar zu dem damals bevorstehenden Volksbegehren "Österreich zuerst" gemeint. (Das Volksbegehren fand vom 25. 1. bis zum 1. 2. 1993 statt.)

Am 26. 2. 2002 fällte der Straßburger Gerichtshof sein Urteil. Nach Ansicht des Gerichtes war die Verurteilung der Herausgeber der Zeitschrift "Tatblatt", die der FPÖ "rassistische Hetze" vorgeworfen hatten, ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Pressefreiheit. Die Republik Österreich wird somit der Verletzung des Artikels 10 der Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) für schuldig gesprochen. Die sieben Richter faßten den Beschluß einstimmig.

Die Herausgeber des "Tatblattes" sollen von der Republik Österreich eine Entschädigung von EUR 4400.- nebst EUR 1850.- Zinsen sowie den vollen Ersatz der Verfahrenskosten von EUR 10571,50 erhalten.

Der EGMR betonte in der Urteilsbegründung immerhin ausdrücklich, daß der Vorwurf der "rassistischen Hetze" im Tatblatt ein Werturteil darstelle und keine Tatsachenbehauptung. Es ist vom EGMR daher nicht festgestellt worden, daß die FPÖ tatsächlich "rassistische Hetze" betreibe. Die Entscheidung ist dennoch gelinde gesagt problematisch, da sie praktisch ein Freibrief für weitere  hemmungslose Hetze der Linken gegen die FPÖ ist.

In einem anderen Verfahren urteilte der EGMR am 26. 2. 2002 zugunsten der Kronenzeitung, die im Rahmen eines Korruptionsvorwurfes ein Photo eines Kärntner Lokalpolitikers namens Posch (SPÖ) veröffentlicht hatte. Die daraufhin erfolgte Verurteilung durch österreichische Gerichte sei unzulässig, da die Veröffentlichung des Bildes von Politikern zum Recht auf freie Meinungsäußerung gehöre, zumal das Photo auch auf der Webseite des Parlamentes zu finden gewesen sei.

Außerdem wurde am 26. 2. ein weiteres Urteil österreichischer Gerichte gegen die Kronenzeitung vom EGMR als Verstoß gegen die Meinungsfreiheit gewertet. Die Kronenzeitung hatte dem ÖVP-Politiker M. Graff vorgeworfen, durch Gesetzesinitiativen einem Kunden seiner Rechtsanwaltskanzlei Vorteile verschafft zu haben. In der diesbezüglichen Urteilsbegründung hieß es, der Artikel 10 der europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungsfreiheit) schütze auch Presseartikel, die "beleidigen, schockieren oder verstören", wenn die Werturteile eine adäquate faktische Basis haben...

[1. März 2002] 

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Straßburger Politgerichtshof billigt Parteienverbot

In Hinblick auf das angestrebte NPD-Verbot haben die von den Systempolitikern Europas ausgewählten Politrichter in Straßburg ihre Ansicht über Parteienverbote radikal geändert. Nachdem sie in den letzten Jahren mehrere Parteienverbote links-kurdischer Parteien in der Türkei als menschenrechtswidrig aufgehoben hatten, erklären sie plötzlich das Verbot der Tugendpartei in der Türkei für menschenrechtskonform. Damit geben sie ihren Parteifreunden in den EU - Ländern grünes Licht für das angestrebte Verbot unliebsamer Parteien, wie z. B. Vlaams-Blok, Front National oder NPD. Da auch die Richter des Verfassungsgerichtshofes in Karlsruhe von den Systempolitikern sorgfältig ausgewählt wurden, ist ein "Erfolg" des dort laufenden Verbotsverfahrens zu erwarten. Die Hoffnung auf eine Aufhebung durch den Straßburger sog. Gerichtshof für Menschenrechte scheint jetzt unrealistisch zu sein.

Das Verbot der islamistischen Wohlfahrtspartei in der Türkei vor drei Jahren stellt nach Ansicht von vier von sieben Richtern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keinen Verstoß gegen die Grundrechte dar. Die Richter entschieden am 31. 7. 2001 in Straßburg mit vier zu drei Stimmen, daß die Türkei mit dem Verbot nicht gegen das Recht der Versammlungsfreiheit für die Mitglieder der Partei verstoßen habe. 

Der damalige Parteivorsitzende und frühere türkische Ministerpräsident Necmettin Erbakan hatte in Straßburg im Mai 1998 unter Berufung auf die Europäische Konvention für Menschenrechte gegen das Verbot geklagt. Das Gericht entschied, daß die Entscheidung des türkischen Staates gerechtfertigt gewesen sei, um ein Funktionieren des demokratischen Systems zu garantieren. Gegen das Urteil kann innerhalb von drei Monaten Einspruch erhoben werden. 

Das türkische Verfassungsgericht hatte die Partei mit der Begründung verboten, sie habe das Prinzip der Säkularisierung gefährdet - also der Trennung von Staat und Kirche. In dem Urteil der  Straßburger Richter hieß es nun, der frühere Ministerpräsident Erbakan habe mit seiner Partei das islamische Recht durchsetzen wollen, was «im Gegensatz zu den Werten der Europäischen Konvention steht». 

Der Parlamentsabgeordnete Seref Malkoc, früheres Mitglied der Wohlfahrtspartei, kritisierte das Urteil. «Europa hat seine eigenen Prinzipien mit den Füßen getreten», erklärte er in Ankara. Nach dem Verbot war die ebenfalls islamistische  Tugendpartei  gegründet worden. Im Juni dieses Jahres wurde diese Partei vom türkischen Verfassungsgericht ebenfalls verboten. Vor zehn Tagen schließlich gründeten die Islamisten die Wohlstandspartei. Eine Regierung der Islamisten würde die enge militärische Zusammenarbeit der Türkei mit USrael beenden und die von der Türkei ausgehenden völkerrechtswidrigen Terrorbomberflüge von USA und UK gegen den Irak unterbinden.

[31. Juli 2001]

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