Offizier wegen Leugnung des Holocausts verurteilt

Am 21. 10. 2004 wurde in Velden an der Aller der Oberstarzt (Oberst der Bundeswehr) d.R., Dr. Rigolf Hennig,  wegen Volksverhetzung in der Begehungsform der Leugnung des Holocaust zu 90 Tagessätzen à € 40,-- (DM 7.200,--) vom Strafrichter  Barré verurteilt. Hennig hatte in der von ihm redigierten und verbreiteten Zeitschrift „Der Preuße“ über den  „Aufstand für die Wahrheit“ berichtet, den Reichsbürger am 30. Juli 2003  auf der Wartburg verkündet hatten. In diesem Bericht wird  mit einem Bild dokumentiert, daß auf der Wartburg ein Spruchband mit der Aussage „Den Holocaust gab es nicht!“ gezeigt worden war.

Vor Gericht legte Oberst d.R. Dr. Hennig dar, eine Bestrafung aus § 130 Abs. 3 StGB setze nach den herkömmlichen  Maßstäben voraus, daß eine Bezugstat im Sinne der darin aufgeführten Strafvorschriften (hier: Völkermord an den Juden durch das III. Reich) festgestellt werde. Es müßte also zur Klärung dieser Vorfrage in jedem Falle ein „Auschwitzprozeß“ durchgeführt werden. Das sei in der Praxis eine Unmöglichkeit. Die Gerichte hätten sich in dieser Lage – vom Bundesgerichtshof gedeckt - bisher damit geholfen, daß sie den Völkermord an den Juden als offenkundige Tatsache unterstellt hätten. Das sei jetzt mit gutem Gewissen nicht mehr möglich, nachdem der Leitende Redakteur des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL, Fritjof Meier, in der von der Bundestagspräsidentin a.D. Prof. Dr. Rita Süßmuth verantworteten wissenschaftlichen Zeitschrift OSTEUROPA (Heft5/2002) – unbeanstandet von den Strafverfolgungsbehörden der BRD  - überzeugend dargestellt und mit Beweisen belegt hätte, daß in den Leichenkellern der Krematorien I + II des Stammlagers Auschwitz  - entgegen den Behauptungen der offiziellen Zeitgeschichtsschreibung – Massenvergasungen von Menschen nicht stattgefunden hätten;
wahrscheinlich Massentötungen mit dem Insektizid Zyklon B außerhalb des Konzentrationslagers Auschwitz in zwei umgebauten Bauernhäusern stattgefunden hätten;
nicht 4 Millionen, auch nicht 1,5 Millionen Menschen  im Konzentrationslager Auschwitz umgebracht worden seien, sondern wahrscheinlich nur 356.000 (Juden und Nichtjuden);
der ehemalige Lagerkommandant Höß zwecks Erlangung von „Geständnissen“ gefoltert worden sei.

Der Angeklagte hatte diesen Vortrag mit einem fachkundig redigierten Beweisantrag auf Verlesung des Meyer-Artikels, auf Vernehmung von Prof. Dr. Rita Süßmut und Fritjof Meyer als Zeugen sowie auf Anhörung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der  Zeitgeschichtsforschung untermauert. 

Herr Barré   setze sich – was man getrost eine Rechtsbeugung nennen darf – über diesen Antrag hinweg mit der Begründung, daß der mit Giftgas bewirkte Mord an 6 Millionen Juden durch das III. Reich eine offenkundige Tatsache und deshalb die beantragte Beweisaufnahme unzulässig sei.

Oberst d.R. Dr. Hennig ist dann in seinem Schlußvortrag sowie in seinem „Letzten Wort“ – beides war ihm durch den Strafrichter zunächst untersagt und erst nach einem heftigen Protest des als Zuhörer anwesenden Rechtsanwaltes Horst Mahler gestattet worden – auf diesen Verrat mit folgenden Worten eingegangen: 

„In dem Strafverfahren gegen den Liedersänger Frank Rennicke vor den Stuttgarter Strafgerichten hat der Berliner Rechtsanwalt Horst Mahler in der Revisionsbegründung (http://www.deutsches-kolleg.org/hm/aktuelles/ Revisionsbegruendung_Rennicke.htm)  eindringlich auf einen im Jahre 1996  in der Neuen Juristischen Wochenschrift  veröffentlichten Artikel von Stefan Huster hingewiesen. Den darauf bezüglichen Auszug aus jener Revisionsbegründung  überreiche ich hiermit zum Protokoll der Hauptverhandlung mit der Erklärung, daß ich – fußend auf einer  „Parallelwertung in der Laiensphäre“ - zutiefst überzeugt bin von der Richtigkeit der von Stefan Huster dargelegten Unvereinbarkeit des § 130 Abs. 3 StGB mit Art. 5 GG (Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit). 

Huster zieht aus seiner Erkenntnis der Rechtslage nicht die gebotene Schlußfolgerung, daß jene Vorschrift  wegen Grundrechtsverstoßes nichtig sei. Vielmehr fordert er das Bundesverfassungsgericht auf, in diesem „einzigartigen“ Fall das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit  zugunsten der Interessen der Juden zu ignorieren.

Diese Unverschämtheit des Herrn Huster, der vermutlich der Jüdischen Minderheit angehört,  ist zu begrüßen. Verdeutlicht sie doch, daß  die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie § 130 Abs. 3 StGB anwenden, - jedenfalls objektiv – das Recht beugen und eine  - Jüdischen Interessen dienstbare  -  deutschfeindliche Gewaltherrschaft ausüben.

Das Gericht kann sich der durch die Anklage gegen mich entstandenen Peinlichkeit dadurch entziehen, daß es in Übereinstimmung mit deutschen Rechtsgebräuchen freispricht aufgrund der Hilfserwägung, daß im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Artikels 5 GG  in meiner Person jedenfalls ein unvermeidbarer  Verbotsirrtum anzunehmen sei....“ im übrigen:  „..  kann es dahinstehen, ob während des zweiten Weltkrieges der behauptete Massenmord an Juden stattgefunden hat. Diese Tatsache wäre nicht mehr offenkundig... 

Bezüglich der Annahme von „Offenkundigkeit“ von zeitgeschichtlichen Ereignissen der jüngsten Vergangenheit ist besondere Vorsicht angebracht (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,   S. 540). In diesem Bereich sind auch Revisionen einer einmal angenommenen Offenkundigkeit naheliegend, wenn  im Laufe der Zeit durch weiterführende Forschungen Zweifel an der „offenkundigen“ Version der geschichtlichen Ereignisse auftauchen.  Gerade in der Sicht auf geschichtliche Tatsachen ist von besonderer Bedeutung, daß die Annahme einer Offenkundigkeit eine Ausnahme vom Grundsatz des § 261 StPO (nur in öffentlicher Verhandlung bewiesene Tatsachen dürfen dem Urteil zugrundegelegt werden)  darstellt und Ausnahmen eng auszulegen sind. Es galt bisher als offenkundig, daß im Konzentrationslager Auschwitz während des zweiten Weltkrieges 4 Millionen Juden in  Gaskammern mit dem Insektenvernichtungsmittel Zyclon B umgebracht worden seien. 
In den zurückliegenden Jahren sind aber von einer Reihe in- und ausländischer Forscher Zweifel an dieser Darstellung angemeldet worden.

[22. Oktober 2004]

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