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Am 21. 10. 2004 wurde in Velden an der Aller der Oberstarzt (Oberst der Bundeswehr) d.R., Dr. Rigolf Hennig, wegen Volksverhetzung in der Begehungsform der Leugnung des Holocaust zu 90 Tagessätzen à € 40,-- (DM 7.200,--) vom Strafrichter Barré verurteilt. Hennig hatte in der von ihm redigierten und verbreiteten Zeitschrift „Der Preuße“ über den „Aufstand für die Wahrheit“ berichtet, den Reichsbürger am 30. Juli 2003 auf der Wartburg verkündet hatten. In diesem Bericht wird mit einem Bild dokumentiert, daß auf der Wartburg ein Spruchband mit der Aussage „Den Holocaust gab es nicht!“ gezeigt worden war. Vor Gericht legte Oberst d.R. Dr. Hennig dar, eine Bestrafung aus §
130 Abs. 3 StGB setze nach den herkömmlichen Maßstäben
voraus, daß eine Bezugstat im Sinne der darin aufgeführten Strafvorschriften
(hier: Völkermord an den Juden durch das III. Reich) festgestellt
werde. Es müßte also zur Klärung dieser Vorfrage in jedem
Falle ein „Auschwitzprozeß“ durchgeführt werden. Das sei in
der Praxis eine Unmöglichkeit. Die Gerichte hätten sich in dieser
Lage – vom Bundesgerichtshof gedeckt - bisher damit geholfen, daß
sie den Völkermord an den Juden als offenkundige Tatsache unterstellt
hätten. Das sei jetzt mit gutem Gewissen nicht mehr möglich,
nachdem der Leitende Redakteur des Nachrichtenmagazins DER SPIEGEL, Fritjof
Meier, in der von der Bundestagspräsidentin a.D. Prof. Dr. Rita Süßmuth
verantworteten wissenschaftlichen Zeitschrift OSTEUROPA (Heft5/2002) –
unbeanstandet von den Strafverfolgungsbehörden der BRD - überzeugend
dargestellt und mit Beweisen belegt hätte, daß in den Leichenkellern
der Krematorien I + II des Stammlagers Auschwitz - entgegen den Behauptungen
der offiziellen Zeitgeschichtsschreibung – Massenvergasungen von Menschen
nicht stattgefunden hätten;
Der Angeklagte hatte diesen Vortrag mit einem fachkundig redigierten Beweisantrag auf Verlesung des Meyer-Artikels, auf Vernehmung von Prof. Dr. Rita Süßmut und Fritjof Meyer als Zeugen sowie auf Anhörung eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichtsforschung untermauert. Herr Barré setze sich – was man getrost eine Rechtsbeugung nennen darf – über diesen Antrag hinweg mit der Begründung, daß der mit Giftgas bewirkte Mord an 6 Millionen Juden durch das III. Reich eine offenkundige Tatsache und deshalb die beantragte Beweisaufnahme unzulässig sei. Oberst d.R. Dr. Hennig ist dann in seinem Schlußvortrag sowie in seinem „Letzten Wort“ – beides war ihm durch den Strafrichter zunächst untersagt und erst nach einem heftigen Protest des als Zuhörer anwesenden Rechtsanwaltes Horst Mahler gestattet worden – auf diesen Verrat mit folgenden Worten eingegangen: „In dem Strafverfahren gegen den Liedersänger Frank Rennicke vor den Stuttgarter Strafgerichten hat der Berliner Rechtsanwalt Horst Mahler in der Revisionsbegründung (http://www.deutsches-kolleg.org/hm/aktuelles/ Revisionsbegruendung_Rennicke.htm) eindringlich auf einen im Jahre 1996 in der Neuen Juristischen Wochenschrift veröffentlichten Artikel von Stefan Huster hingewiesen. Den darauf bezüglichen Auszug aus jener Revisionsbegründung überreiche ich hiermit zum Protokoll der Hauptverhandlung mit der Erklärung, daß ich – fußend auf einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ - zutiefst überzeugt bin von der Richtigkeit der von Stefan Huster dargelegten Unvereinbarkeit des § 130 Abs. 3 StGB mit Art. 5 GG (Garantie der Meinungsäußerungsfreiheit). Huster zieht aus seiner Erkenntnis der Rechtslage nicht die gebotene Schlußfolgerung, daß jene Vorschrift wegen Grundrechtsverstoßes nichtig sei. Vielmehr fordert er das Bundesverfassungsgericht auf, in diesem „einzigartigen“ Fall das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der Interessen der Juden zu ignorieren. Diese Unverschämtheit des Herrn Huster, der vermutlich der Jüdischen Minderheit angehört, ist zu begrüßen. Verdeutlicht sie doch, daß die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie § 130 Abs. 3 StGB anwenden, - jedenfalls objektiv – das Recht beugen und eine - Jüdischen Interessen dienstbare - deutschfeindliche Gewaltherrschaft ausüben. Das Gericht kann sich der durch die Anklage gegen mich entstandenen Peinlichkeit dadurch entziehen, daß es in Übereinstimmung mit deutschen Rechtsgebräuchen freispricht aufgrund der Hilfserwägung, daß im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Artikels 5 GG in meiner Person jedenfalls ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen sei....“ im übrigen: „.. kann es dahinstehen, ob während des zweiten Weltkrieges der behauptete Massenmord an Juden stattgefunden hat. Diese Tatsache wäre nicht mehr offenkundig... Bezüglich der Annahme von „Offenkundigkeit“ von zeitgeschichtlichen
Ereignissen der jüngsten Vergangenheit ist besondere Vorsicht angebracht
(Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl.,
S. 540). In diesem Bereich sind auch Revisionen einer einmal angenommenen
Offenkundigkeit naheliegend, wenn im Laufe der Zeit durch weiterführende
Forschungen Zweifel an der „offenkundigen“ Version der geschichtlichen
Ereignisse auftauchen. Gerade in der Sicht auf geschichtliche Tatsachen
ist von besonderer Bedeutung, daß die Annahme einer Offenkundigkeit
eine Ausnahme vom Grundsatz des § 261 StPO (nur in öffentlicher
Verhandlung bewiesene Tatsachen dürfen dem Urteil zugrundegelegt werden)
darstellt und Ausnahmen eng auszulegen sind. Es galt bisher als offenkundig,
daß im Konzentrationslager Auschwitz während des zweiten Weltkrieges
4 Millionen Juden in Gaskammern mit dem Insektenvernichtungsmittel
Zyclon B umgebracht worden seien.
[22. Oktober 2004] |