Ein Strafgesetz ohne Tatbild 

Ein Beitrag zur Frage der Konformität der Strafbestimmung des § 3g Verbotsgesetz und ihrer Anwendung in der Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Dieser Beitrag kann und will eine gründliche rechtswissenschaftliche Untersuchung der Problematik nicht ersetzen, sondern auf wesentliche Aspekte hinweisen, die in den wenigen dazu überhaupt ergangenen juristischen Arbeiten bei weitem zu kurz gekommen sind und auch in der Rechtsprechung keine Beachtung gefunden haben. Eine gründliche rechtswissenschaftliche Untersuchung zu diesem Thema wird kommen müssen. Auf Dauer ist die anachronistische, unwissenschaftliche Tabuisierung des Verbotsgesetzes, der zufolge kaum jemand wagt oder auch nur auf die Idee kommt, die sich eigentlich aufdrängende Menschenrechtsfrage zu stellen, sicher nicht aufrecht zu erhalten. Die Tatsache, daß im Jahre 1998 ein Strafurteil des Oberlandesgerichtes Wien ergehen konnte, wonach das publizistische Aufzeigen der unwissenschaftlichen Einseitigkeit des sogenannten Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes (DÖW) erstmals ungestraft möglich war, während noch gegen Ende der 80er Jahre die Richteramtsanwärter im Bereich des Oberlandesgerichtes Wien dort sogar einen Teil ihrer Ausbildung absolvieren mußten, läßt erwarten, daß der rechtswissenschaftliche Untersuchungen verhindernde Tabu-Eispanzer um den § 3g VerbotsG in absehbarer Zeit dahinschmelzen wird.
Diese Betrachtung knüpft am besten an eine bereits lange zurückliegende Beurteilung des namhaften, NS-unverdächtigen Strafrechtslehrers Univ.Prof. Dr. Theodor Rittler über den § 3g VerbotsG an.
Rittler hat in seinem Lehrbuch des Strafrechts im Jahre 1968 über § 3g VG folgendes gesagt:„Ein Strafgesetz von größter Unbestimmtheit und uferloser Weite, man kann sagen: Ohne Tatbild. Alle rechtsstaatlichen Garantien fehlen. Dazu die drakonische Härte der Strafdrohung.“
Diese Feststellung Rittlers ist von den Höchstgerichten immer ignoriert worden. Auch nach dem Jahre 1968 hat der Oberste Gerichtshof Strafurteile wegen § 3g VG laufend bestätigt. Und vom Verfassungsgerichtshof wurde diese Gesetzesstelle in den 80er-Jahren zur Eliminierung unerwünschter politischer Parteien und Wahlvorschläge benützt.

Verstoß gegen Gleichheitsgebot 
So hat der Verfassungsgerichtshof schon Ende der 80er Jahre die Zurückweisung des Wahlvorschlages der Wählergruppe „NEIN zur Ausländerflut“ für rechtmäßig erklärt und dies u.a. damit „begründet“, daß die Verwendung folgender Worte als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne zu werten sei: „Volksfremde Ideologie, balkanorientalische Verhältnisse, Infragestellung der Österreicher als unverwechselbare ethnische Volksgruppe, Verlust der nationalen Identität, Notwehrgemeinschaft für Inländer, 1000jährige Kultur, Beschwichtigungspolitiker, raumfremde Zuwanderer, Aufbrechen des europäischen Kulturraumes, schleichender Völkermord.“
Dies, obwohl Artikel 1 des Weltmenschenrechtspaktes (BGBl 591/1978) bestimmt: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“
Dieses freie Gestaltungsrecht wird - objektiv mit Billigung des Verfassungsgerichtshofes - jenen Österreichern vorenthalten, die sich gegen eine zu massive Einwanderung wehren und ihr Anliegen ganz demokratisch zur Wahl stellen wollen. Jene Österreicher hingegen, die für eine ungehemmte Zuwanderung eintreten, erhalten von den Massenmedien jede Unterstützung bei der Propagierung ihrer Forderungen. Der ORF ist daran sogar in vorderster Front beteiligt, obwohl er zur Objektivität keineswegs nur moralisch, sondern gesetzlich verpflichtet ist. Dieser Grundsatz würde erfordern, daß auch die Standpunkte derjenigen Österreicher zu Wort kommen, die eine weitere Zuwanderung nicht wollen. Dieser Verpflichtung aber entzieht sich der ORF praktisch gänzlich.
Und der Verfassungsgerichtshof nimmt den Befürwortern eines Zuwanderungs-Stopps objektiv sogar die letzte Möglichkeit einer öffentlichen Artikulierung ihres Standpunktes, indem er sie sogar bei den Wahlen - unter Einsatz der „Nazi-Keule“ - einfach ausschaltet (Erk. v. 28.2. 1991, W I-11/90).
Gegen die de facto totale Gleichschaltung der Massenmedien in der Einwanderungsfrage kann der Verfassungsgerichtshof nichts tun. Er verstößt jedoch gravierend gegen das -  immerhin ausdrücklich seinem Schutz unterstellte - verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitsgebot, wenn er einer Seite die Möglichkeit zur öffentlichen Artikulierung ihrer berechtigten Interessen abschneidet, indem er Wählergruppen aussperrt, die ebenfalls nichts anderes tun, als sich im Sinne des Art.1 Weltmenschenrechtspakt öffentlich für die Gestaltung des künftigen sozialen Lebens der Österreicher einzusetzen.
In dieselbe Kerbe schlägt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes über ein Parteienverbot.
Danach begründen die folgenden Äußerungen das Schwerstverbrechen nach § 3g VG:
das Bekenntnis (deutscher Österreicher) zum deutschen Volkstum, 
die Befürwortung der Liebe zur eigenen Art, 
die Forderung auf Schutz vor Überfremdung, 
der Kampf gegen die Zerstörung unserer spezifischen Volkssubstanz, 
die Befürchtung einer Bedrohung des Lebensraumes des deutschen Volkes durch die Einwanderung „afro-asiatischer Völker und Rassen“, 
die Forderung auf Erhaltung der deutschen Volkseinheit. 
(Erk. v. 25.6.1988, B 999/87)
Die Einstellung jener Österreicher, die soweit wie möglich unter sich bleiben wollen, überhöhte Zuwanderung also ablehnen, ist mindestens ebenso legal wie das Eintreten für unbeschränkte Zuwanderung. In einem demokratisch-pluralistischen Rechtsstaat müssen beide Formen staatlicher Organisation zur Wahl gestellt werden dürfen, was derzeit aber nur - hoffnungslos einseitig - den Einwanderungsbefürwortern erlaubt ist. Es ist also geradezu peinlich undemokratisch, die Einwanderungsgegner nicht nur als „Fremdenhasser“ zu  denunzieren, sondern ihnen mit diesem „Argument“ sogar das Wahlrecht abzusprechen. Schließlich können sich beide Seiten auf Art 1 des Weltmenschenrechtspaktes berufen. Den nicht gleichgeschalteten, weiteren Ausländerzuzug ablehnenden Österreichern wird das grundlegende Menschenrecht auf demokratisch freie Gestaltung ihres sozialen Lebens jedoch nicht nur von den Massenmedien, sondern - mit Hilfe des tatbildlosen, menschenrechtswidrigen § 3 g VG - objektiv auch durch die Höchstgerichte verweigert.
Altbürgermeister Dr. Helmut Zilk zitierte in einem Zeitungsartikel ein in der Pariser Tageszeitung „Liberation“ veröffentlichtes Umfrageergebnis, wonach 70 % der Franzosen nichts dagegen haben, wenn man ihre Einstellung als ausländerfeindlich und rassistisch bezeichnet. Nach der Definition des Verfassungsgerichtshofes müßten demnach 70 % der Franzosen bekennende Nationalsozialisten sein. Derartiges kann jenen Österreichern, die von den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes betroffen sind, gar nicht vorgeworfen werden, dennoch glaubt man, sie denunzieren und diskriminieren zu dürfen.

Binsenwahrheiten werden zu Schwerstverbrechen
Der Oberste Gerichtshof hat die menschenrechtswidrige Strafbestimmung des § 3 g VG unbeeindruckt vom Erscheinen des Lehrbuches von Rittler im Jahre 1968, ja sogar trotz des weiter unten angeführten Eingeständnisses des Bundeskanzlers vom 17. Mai 1992 weiterhin angewendet und bestätigt derartige Schuldsprüche bis heute.
Beispielsweise hat der OGH mit Urteil vom 10.12.1993 zu 15  Os 1/93 die folgenden gewaltfreien Meinungsäußerungen dem Schwerstverbrechen nach § 3g VG unterstellt:
 „Das Bekenntnis zum angestammten deutschen Volk war in der ganzen Geschichte Österreichs für alle eine Selbstverständlichkeit. Österreich ist deutsch seit 1000 Jahren.“ 
Diese Binsenwahrheit zu äußern, für welche in der sozialistischen Partei Karl Renner, Otto Bauer und Friedrich Adler, bei den Christlichsozialen Persönlichkeiten wie Dollfuß, Schuschnigg und Innitzer standen, ist nach der Rechtssprechung des OGH also ein Schwerstverbrechen.
„Die Verneinung der moralischen und rechtlichen Grundlagen der Kriegsverbrecherprozesse im Nürnberger Prozeß.“ 
Dabei ist tatsächlich nicht verständlich, was am Londoner Statut vom 8.8.1945 und dem danach geführten Nürnberger  Prozeß rechtlich sein sollte... Hierzu nur ein paar Beispiele:
Rückwirkende „Strafgesetze“, 
Keine Möglichkeit, ein Gericht oder wenigstens einzelne Richter wegen Befangenheit abzulehnen, 
Keine Berufungsmöglichkeit, 
Kein wirkliches Beweisverfahren. Die Richter mußten statt dessen von Amts wegen zur Kenntnis nehmen, was Regierungsurkunden, ja sogar bloße Berichte von Untersuchungskomitees für Kriegsverbrechen und dgl. an Tatsachenbehauptungen aufstellten. 
Schwerste Behinderung der Verteidigung im Statut und im Prozeß, 
Massive Zeugenbeeinflussung, 
Entgegen dem Völkerrecht, das nur individuelle Schuld einzelner Personen kannte, Anwendung kollektiver Schuld auf ganze Organisationen, usw. 
Was am Nürnberger Prozeß moralisch sein sollte, ist ebenso unerfindlich:
Einseitige Verfolgung mutmaßlicher Kriegsverbrecher nur der besiegten Seite, aber Anerkennung und Auszeichnungen für mutmaßliche Kriegsverbrecher der Sieger-Seite. 
Sogar während der Dauer des Nürnberger Prozesses begingen und duldeten die siegreichen Veranstaltermächte das Jahrhundertverbrechen der Austreibung, Nacktberaubung und zum Teil auch Ermordung der Ostdeutschen, Sudetendeutschen, Ungarndeutschen und Jugoslawiendeutschen; insgesamt ein eklatanter Fall von Völkermord in ungeheurem Ausmaß. 
Der OGH hat auch folgende gewaltfreie Meinungsäußerung dem Schwerstverbrechen nach §3g VG unterstellt:
„Der Polnische Raubstaat“. 
Obwohl hinsichtlich dieser Äußerung in einem anderen, früheren Prozeß (16 Vr 79/89 LG Feldkirch) ein rechtskräftiger Freispruch ergangen war, bestätigte der OGH auch diesen Schuldspruch. Dabei ist die beanstandete Wertung der polnischen West-Ausweitung auf Kosten Deutschlands - in der ohnehin nur der Raub unvorstellbaren deutschen Vermögens und riesigen Landbesitzes, von Bodenschätzen, Fabriken, vielen Millionen Wohnungen usw. zur Sprache gebracht wird, der zweifelsohne auch vorliegende Völkermord jedoch nicht erfaßt ist - in der Sache selbstverständlich zutreffend.

Fehlende Voraussetzungen für Einschränkung der Meinungsäußerung
Als Anfang 1992 eine Novellierung des Verbotsgesetzes anstand, hat der Verfasser dieses Artikels in Ausübung seiner Pflichten als Rechtsanwalt die Klubobmänner und Justizsprecher aller Parteien auf die niederschmetternde Beurteilung des Strafrechtsgelehrten Dr. Theodor Rittler sowie auf spezifische Ausführungen im angesehenen Kurzkommentar zum StGB von Foregger-Serini aufmerksam gemacht, wonach in Österreich gemäß § 1 StGB nur eine solche Tat Strafbarkeit begründen kann, die einem im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Deliktstypus in allen seinen Merkmalen entspricht.
Diese Hinweise wurden jedoch geflissentlich übergangen; die geradezu archaische Novelle 1992 ist vom Gesetzgeber unbeeindruckt von rund zweitausendjähriger Rechtsentwicklung ohne weiteres beschlossen worden und am 1. April 1992 in Kraft getreten.
In Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage hat der Bundeskanzler am 17. Mai 1992  zwar nicht authentisch, aber doch jedenfalls kompetent folgendes eingeräumt (siehe II-6035 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII Gesetzgebungsperiode, 19. Mai 1992, zu 2688):
Verbots- und Strafbestimmungen nach der Art des im Verbotsgesetz enthaltenen, die die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit einschränken und das Spektrum der politischen Betätigung einengen, widersprechen demokratischen Grundprinzipien, wie sie der österreichischen Verfassungsrechtsordnung und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten zugrundeliegen. 
Im demokratischen Rechtsstaat können solche Strafbestimmungen nur ausnahmsweise in Betracht kommen. 
In dieser Anfragebeantwortung hat der Bundeskanzler wohl vermeintliche Gründe angegeben, die die Einführung der Ausnahmebestimmung des § 3g VG in Österreich rechtfertigen sollen, er konnte aber nicht einmal behaupten, geschweige denn belegen, daß im Österreich des Jahres 1992 jene Voraussetzungen bestünden, wie sie nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unbedingt vorliegen müssen, wenn ein Teilnehmerstaat die Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung einschränken will. Diese je im 2. Absatz der Art. 9 und 10 MRK genau definierten Einschränkungsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des Willkürparagraphen 3g VG tatsächlich nicht vor.
Auch dieses Bekenntnis des Bundeskanzlers ist von der politischen Justiz ignoriert worden.

Menschenrechtswidrigkeit des § 3g Verbotsgesetz
Dabei liegt die Menschenrechtswidrigkeit des § 3g VG ganz offen zu Tage.
Die Strafe muß dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen sein (§ 1 Abs 3 Pers FG). Daß eine Strafdrohung von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsentzug für gewaltfreie Meinungsäußerungsdelikte, wie dies der § 3g VG vorsieht, nicht angemessen sein kann, sondern offensichtlich extrem überhöht ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Mit Ausnahme des Stalinregimes finden sich derart drakonische Strafdrohungen für gewaltfreie Meinungsäußerungsdelikte nicht einmal in Diktaturen. Der Rechtsgelehrte Univ. Prof. Dr. Wilfried Platzgummer findet diese exorbitant menschenrechtswidrige Strafdrohung mit einer Obergrenze von 20 Jahren nur „sinnlos und sogar schädlich“. Dabei handelt es sich erst um eine rein technische, die Menschenrechtsfrage gar nicht beachtende Argumentation. 
Eine tatbildlose Strafbestimmung verstößt gegen Art. 7 MRK (Keine Strafe ohne Gesetz). Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit der des § 1 StGB. 
Vor allem aber fehlen sämtliche gesetzlich verlangten Voraussetzungen, die diese uferlos weite, tatbildlose Strafbestimmung ohne jegliche rechtsstaatliche Garantie als Ausnahme vom Menschenrecht der Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne des Art 10 MRK allenfalls rechtfertigen könnten. 

Unterlaufen der Menschenrechtskonvention
Daran vermag auch die in der Rechtsprechung vertretene, aber offenbar unzutreffende  Behauptung, daß „die Bestimmung des § 3g VG durch die Art 10 u.a. MRK nicht derogiert worden sei“ (EvBl 1980/191, ErBl 1987/40 u.a.), nichts zu ändern. Alle zur Zeit der Einführung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210, in Österreich geltenden Gesetze, insoweit sie den betreffenden Bestimmungen der MRK widersprochen haben, sind selbstverständlich automatisch derogiert (aufgehoben). Wenn in Österreich innerstaatliche Gesetze, die wichtigen Bestimmungen der MRK widersprechen, weiterhin in Geltung stehen könnten, wäre die MRK ja bar jeglichen Sinnes. Die Teilnehmer an der Konvention haben sich den Bestimmung der MRK unterworfen. Sie können die Konsequenzen nicht dadurch unterlaufen, daß menschenrechtswidrige Strafbestimmungen einfach weiter angewendet werden. Richtig ist natürlich, daß es den einzelnen Teilnehmerstaaten der Konvention gestattet ist, die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 MRK durch innerstaatliche Gesetze einzuschränken. Dies ist aber nicht der ausschlaggebende Punkt. Entscheidend ist vielmehr, daß nach der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässige Einschränkungen nur unter den in Art. 10 Abs. 2 MRK festgelegten Voraussetzungen erfolgen dürfen. Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des § 3g VG vorliegen, ist in Lehre und Rechtsprechung jedoch niemals untersucht worden. Würde diese Untersuchung  nachgeholt, könnte sie nur zu dem Ergebnis führen, daß die Voraussetzungen in keiner Weise erfüllt sind. Das einzige, der MRK zulässiger Weise widersprechende Strafgesetz findet sich im Verwaltungsverfahren, weil Österreich nur diesbezüglich Vorbehalte zu den Art 5 und 6 MRK erhoben hat. Dabei ist der das Verwaltungsstrafverfahren betreffende Vorbehalt Österreichs verglichen mit dem Schwerstverbrechen nach § 3g VG, wo Österreich keinen Vorbehalt gemacht hat, bloß von marginaler Bedeutung.

Verschärfung trotz Experten-Kritik
Erst zwei bis drei Jahre nach Verabschiedung der Verbotsgesetznovelle 1992 ist in der Lehre wieder auf die Strafbestimmung des § 3g VG eingegangen worden. Wilfried Platzgummer hat sich in einem Artikel in der Österr. Juristenzeitung (ÖJZ), Heft 22, S. 760 ff. der vorstehend zitierten Feststellung Rittlers angeschlossen. Und Christian Bertel hat unter Hinweis auf Rittler in der Festschrift zum 65. Geburtstag Platzgummers (Seite 119 ff) ebenfalls ausgeführt:
„Von rechtsstaatlichen Gesetzgebern erwartet man gerade bei schweren Verbrechen eine sorgfältige Beschreibung der tatbildmäßigen Handlung. Was aber ist eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn? Unbestimmter hätte das Gesetz kaum ausfallen können.“
Weder Platzgummer noch Bertel aber haben die rechtsstaatlich einzig mögliche Konsequenz aus der unbestrittenen Tatbildlosigkeit des § 3g VG und dem dadurch bedingten Fehlen aller rechtsstaatlichen Garantien gezogen, nämlich die Unzulässigkeit der Anwendung dieser Strafbestimmung im nicht-totalitären, der Konvention beigetretenen Rechtsstaat, sondern nur an die Justiz um Abhilfe in bestimmten Teilbelangen appelliert.
Die politische Justiz hat auch diesen Appell ignoriert und nicht nur wie bisher weitergemacht, sondern die Unterstellung ihr nicht genehmer gewaltfreier Meinungsäußerungen unter das tatbildlose und daher objektiv totalitäre Relikt des § 3g VerbotsG sogar noch weiter verschärft.
Anstatt diese Strafbestimmung allmählich zurückhaltender anzuwenden - immerhin ist der Nationalsozialismus vor über einem halben Jahrhundert endgültig untergegangen - verschärft die politische Justiz in letzter Zeit ihre Vorgangsweise. Hierfür zwei Beispiele:
Schuldspruch für zitieren von Karl Renner
In einem Strafverfahren nach § 3g VG ist der Angeklagte u. a. deshalb für schuldig erkannt worden, weil er zwei bekannte Aussprüche des ehemaligen Bundespräsidenten Dr. Karl Renner, einer aus den Jahren nach dem Ersten Weltkrieg und der zweite aus dem Jahre 1938, in einem Druckwerk zwar richtig, aber unkommentiert zitiert hat. Im gleichen Verfahren erging ein Schuldspruch auch wegen eines Wintersonnenwende-Artikels bzw -Gedichtes.
Weder kann der ehemalige Bundespräsident Dr. Renner als Nationalsozialist bezeichnet werden, noch hat die NSDAP die Sonnwendfeiern erfunden. Solche Veröffentlichungen dem § 3g VG zu unterstellen, grenzt an Absurdität. Sind die heute lebenden Österreicher etwa verpflichtet, ehemalige Bundespräsidenten zu zensieren oder wenigstens „berichtigend zu kommentieren“ bzw. ihre Äußerungen verschweigend zu unterdrücken? Und sind sie verpflichtet, von Sonnwendfeiern abzusehen, weil diese auch während der NS-Zeit gefeiert worden waren?
Schließlich ist in diesem Verfahren auch ein Schuldspruch wegen des im November 1990 erfolgten Abdruckes der in der New York City Tribune erschienenen Leserzuschrift eines polnischen Studenten über Auschwitz ergangen. Obwohl es damals den § 3h VG noch nicht gab, wurde dieser Abdruck damit eingeleitet, daß sich das beanstandete periodische Druckwerk von solchen Diskussionen fernhalte, der Beitrag des jungen Polen aber doch wert erscheine, veröffentlicht zu werden. Dieser vom Obersten Gerichtshof bestätigte Schuldspruch zeigt, daß die Tatbildlosigkeit des § 3 g VG auch dazu benützt werden kann, die Österreicher als unmündige „Tschapperln“ zu diskriminieren, die von den Strafgerichten davor beschützt werden müßten, vom Inhalt eines in einer New Yorker Zeitung erschienenen Artikels Kenntnis zu erlangen. Diese Vorgangsweise unserer politischen Justiz erinnert an die Zustände in den untergegangenen Diktaturen. Auch dort durften die Bürger nicht erfahren, was im freiheitlichen Ausland im Radio und in den Zeitungen erscheint. (20 Vr 1156/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien).

Der Pfeifenberger-Skandal
Das zweite Beispiel einer der jüngsten Anwendungen des § 3g VG ist ebenso grotesk, jedoch von tragischem Ausgang.
In dem der Linken eo ipso suspekten Jahrbuch der FPÖ 1995 erschien unter dem Titel „Internationalismus gegen Nationalismus - eine unendliche Todfeindschaft?“ der Artikel eines Hochschulprofessors für Politologie aus Deutschland. Obwohl es sich dabei um eine offensichtlich qualifizierte wissenschaftliche Arbeit handelte, wurde diese von linker Seite sofort denunziert. In Deutschland wurde umgehend die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Der leitende Oberstaatsanwalt in Münster hat das Verfahren „wegen Volksverhetzung“ jedoch eingestellt. Der deutsche Dienstgeber des Autors sah gleichfalls keinen Grund für wenigstens dienstrechtliche Maßnahmen.
In Österreich hat eine Abgeordnete zum Nationalrat am 28.3.1995 an die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdachtes nach § 3g VG erstattet.
Obwohl die Staatsanwaltschaft zügig arbeitete und schon am 28. 4.1995 einen Vorhabensbericht auf Zurücklegung dieser Anzeige erstattete, ging es dem Klubobmann der SPÖ, Dr. Kostelka, in dieser Sache nicht schnell genug. Er und einige Genossen stellten am 31.5.1995 an den Bundesminister für Justiz eine parlamentarische Anfrage mit 4 Fragen. In seiner Anfragebeantwortung teilte der Bundesminister für Justiz mit, daß die Staatsanwaltschaft nach eingehender Prüfung des der Sachverhaltsdarstellung angeschlossenen Artikels das Vorhaben auf Zurücklegung der Anzeige geäußert habe, die Oberstaatsanwaltschaft diesem Vorhaben beigetreten sei und das übereinstimmende Zurücklegungsvorhaben vom Justizministerium zur Kenntnis genommen wurde.
Es ist also festzuhalten:
Sowohl in der Staatsanwaltschaft Wien, als auch in der Oberstaatsanwaltschaft und im Bundesministerium für Justiz sind je mehrere fachkundige Staatsanwälte mit diesem Jahrbuchartikel befaßt gewesen. Und keiner hat darin etwas gefunden, was nach § 3g VG strafwürdig sein könnte.
Als in der Folge der Autor des Jahrbuchartikels einen Ehrenbeleidigungsprozess gegen einen Journalisten verlor, nahm die Staatsanwaltschaft nach mehr als zwei Jahren das eingestellte Verfahren wieder auf. Dabei befand sie sich in einer sehr prekären Lage.
8 Staatsanwälte, 1 Minister - immer noch zuwenig!
Zwar bedürfte es für die in diesem Fall zulässige formlose Wiederaufnahme keiner neuen Tatsachen oder Beweismittel, es sollten aber für die Fortsetzung eines (nach immerhin eingehender Prüfung!) eingestellten Strafverfahrens schon aus optischen Gründen doch stichhaltige Gründe vorliegen. Neues allerdings konnte sich nicht ergeben haben, weil der Inhalt des Artikels ja gleich geblieben war. Also griff man in der Staatsanwaltschaft zu dem Feigenblatt, im wieder eingeleiteten Verfahren einen Sachverständigen mit der Durchsuchung des Artikels auf NS-verdächtige Stellen zu beauftragen. Diese Idee war natürlich aus zwei Gründen von vornherein eine Totgeburt. Zunächst einmal konnte die Staatsanwaltschaft in keiner Weise plausibel machen, warum sich im Jahre 1997 plötzlich ein Tatverdacht ergeben haben sollte, der 1995 von circa 6 bis 8 Staatsanwälten in der Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft und im Justizministerium nach je eingehendster Prüfung doch ausdrücklich verneint worden war. Vor allem aber stand zweitens logisch zwingend fest, daß der Autor des Jahrbuch-Artikels als Nichtstrafrechtsfachmann umso weniger erkennen, geschweige denn beabsichtigen konnte, etwas Verbotenes zu schreiben, wenn eine Vielzahl an qualifizierten Staatsanwälten in drei Instanzen nichts dergleichen fanden. Zumindest der Beweis der subjektiven Tatseite war in dieser Lage keinesfalls mehr möglich. Selbst wenn nämlich ein zu eben diesem Zweck bestellter Sachverständiger irgendwelche Textstellen des Jahrbuchartikels für NS-verdächtig befunden hätte, so konnte dem beschuldigten Autor doch nicht zugemutet werden, es besser gewußt haben zu müssen, als die Vielzahl von gründlich prüfenden Staatsanwälten bis hinauf zum Bundesminister für Justiz (Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz vom 19. Juli 1995 zur Zahl 1206/J-NR/1995)).
Inzwischen hatte der deutsche Dienstgeber den Hochschulprofessor fristlos entlassen, ihn jedoch im Ergebnis eines arbeitsrechtlichen Prozesses wieder voll aufnehmen müssen. Sollte die Wiedereinleitung des Strafverfahrens in Österreich etwa den Zweck haben, dem deutschen Dienstgeber mit einem Schuldspruch nach § 3g VG zu Hilfe zu kommen?
Panik-Anklage nach Regierungswechsel
Bevor aber noch ein geeigneter Fachmann zum Sachverständigen bestellt werden konnte, kam den Strafverfolgern offenbar der Regierungswechsel in Österreich von Anfang Februar 2000 dazwischen. Jedenfalls wurde aus heiterem Himmel panikartig Anklage erhoben, ohne das schon beschlossen gewesene Sachverständigengutachten abzuwarten. Von diesem Gutachten ist in der Anklageschrift vom 15.02.2000 keine Rede mehr.
Obwohl dieser Anklage ohne neue sachverhaltliche Gesichtspunkte jegliche Berechtigung fehlte, wurde der dagegen erhobene Einspruch von einem Dreirichtersenat des Oberlandesgerichtes Wien verworfen und der Anklage Folge gegeben.
Der wesentliche Vorwurf dieser Anklage an den Autor lautet dahingehend, daß er Zitate zwar richtig wiedergegeben, den Lesern jedoch unzensiert und ohne ablehnende Kommentare zur Kenntnis gebracht habe.
Vertrauen in Rechtsstaatlichkeit verloren - Freitod
Ausschlaggebend dafür, daß der Autor den letzten Rest von Vertrauen zur Rechtsstaatlichkeit der politischen Strafjustiz in Österreich verloren hat, war einerseits der panikartige Anklagereflex der Staatsanwaltschaft angesichts der neuen Regierung und andererseits der Umstand, daß diese einem fairen Strafverfahren hohnsprechende Anklage sogar von einem Dreirichter-Senat des Oberlandesgerichtes gebilligt, statt wenigstens zur besseren Aufklärung des Sachverhaltes durch Einholung des bereits beschlossen gewesenen Sachverständigengutachtens vorläufig zurückgewiesen wurde.
Diese aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Ungeheuerlichkeiten führten dazu, daß der Autor an die Möglichkeit eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens in Österreich nicht mehr glauben konnte und verzweifelt den Freitod wählte.

 

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