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Ein Strafgesetz ohne Tatbild
Ein Beitrag zur Frage der Konformität der Strafbestimmung des §
3g Verbotsgesetz und ihrer Anwendung in der Rechtsprechung der Höchstgerichte.
Dieser Beitrag kann und will eine gründliche rechtswissenschaftliche
Untersuchung der Problematik nicht ersetzen, sondern auf wesentliche Aspekte
hinweisen, die in den wenigen dazu überhaupt ergangenen juristischen
Arbeiten bei weitem zu kurz gekommen sind und auch in der Rechtsprechung
keine Beachtung gefunden haben. Eine gründliche rechtswissenschaftliche
Untersuchung zu diesem Thema wird kommen müssen. Auf Dauer ist die
anachronistische, unwissenschaftliche Tabuisierung des Verbotsgesetzes,
der zufolge kaum jemand wagt oder auch nur auf die Idee kommt, die sich
eigentlich aufdrängende Menschenrechtsfrage zu stellen, sicher nicht
aufrecht zu erhalten. Die Tatsache, daß im Jahre 1998 ein Strafurteil
des Oberlandesgerichtes Wien ergehen konnte, wonach das publizistische
Aufzeigen der unwissenschaftlichen Einseitigkeit des sogenannten Dokumentationsarchivs
des österreichischen Widerstandes (DÖW) erstmals ungestraft möglich
war, während noch gegen Ende der 80er Jahre die Richteramtsanwärter
im Bereich des Oberlandesgerichtes Wien dort sogar einen Teil ihrer Ausbildung
absolvieren mußten, läßt erwarten, daß der rechtswissenschaftliche
Untersuchungen verhindernde Tabu-Eispanzer um den § 3g VerbotsG in
absehbarer Zeit dahinschmelzen wird.
Diese Betrachtung knüpft am besten an eine bereits lange zurückliegende
Beurteilung des namhaften, NS-unverdächtigen Strafrechtslehrers Univ.Prof.
Dr. Theodor Rittler über den § 3g VerbotsG an.
Rittler hat in seinem Lehrbuch des Strafrechts im Jahre 1968 über
§ 3g VG folgendes gesagt:„Ein Strafgesetz von größter Unbestimmtheit
und uferloser Weite, man kann sagen: Ohne Tatbild. Alle rechtsstaatlichen
Garantien fehlen. Dazu die drakonische Härte der Strafdrohung.“
Diese Feststellung Rittlers ist von den Höchstgerichten immer
ignoriert worden. Auch nach dem Jahre 1968 hat der Oberste Gerichtshof
Strafurteile wegen § 3g VG laufend bestätigt. Und vom Verfassungsgerichtshof
wurde diese Gesetzesstelle in den 80er-Jahren zur Eliminierung unerwünschter
politischer Parteien und Wahlvorschläge benützt.
Verstoß gegen Gleichheitsgebot
So hat der Verfassungsgerichtshof schon Ende der 80er Jahre die Zurückweisung
des Wahlvorschlages der Wählergruppe „NEIN zur Ausländerflut“
für rechtmäßig erklärt und dies u.a. damit „begründet“,
daß die Verwendung folgender Worte als Betätigung im nationalsozialistischen
Sinne zu werten sei: „Volksfremde Ideologie, balkanorientalische Verhältnisse,
Infragestellung der Österreicher als unverwechselbare ethnische Volksgruppe,
Verlust der nationalen Identität, Notwehrgemeinschaft für Inländer,
1000jährige Kultur, Beschwichtigungspolitiker, raumfremde Zuwanderer,
Aufbrechen des europäischen Kulturraumes, schleichender Völkermord.“
Dies, obwohl Artikel 1 des Weltmenschenrechtspaktes (BGBl 591/1978)
bestimmt: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft
dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status
und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Entwicklung.“
Dieses freie Gestaltungsrecht wird - objektiv mit Billigung des Verfassungsgerichtshofes
- jenen Österreichern vorenthalten, die sich gegen eine zu massive
Einwanderung wehren und ihr Anliegen ganz demokratisch zur Wahl stellen
wollen. Jene Österreicher hingegen, die für eine ungehemmte Zuwanderung
eintreten, erhalten von den Massenmedien jede Unterstützung bei der
Propagierung ihrer Forderungen. Der ORF ist daran sogar in vorderster Front
beteiligt, obwohl er zur Objektivität keineswegs nur moralisch, sondern
gesetzlich verpflichtet ist. Dieser Grundsatz würde erfordern, daß
auch die Standpunkte derjenigen Österreicher zu Wort kommen, die eine
weitere Zuwanderung nicht wollen. Dieser Verpflichtung aber entzieht sich
der ORF praktisch gänzlich.
Und der Verfassungsgerichtshof nimmt den Befürwortern eines Zuwanderungs-Stopps
objektiv sogar die letzte Möglichkeit einer öffentlichen Artikulierung
ihres Standpunktes, indem er sie sogar bei den Wahlen - unter Einsatz der
„Nazi-Keule“ - einfach ausschaltet (Erk. v. 28.2. 1991, W I-11/90).
Gegen die de facto totale Gleichschaltung der Massenmedien in der Einwanderungsfrage
kann der Verfassungsgerichtshof nichts tun. Er verstößt jedoch
gravierend gegen das - immerhin ausdrücklich seinem Schutz unterstellte
- verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitsgebot, wenn er einer Seite
die Möglichkeit zur öffentlichen Artikulierung ihrer berechtigten
Interessen abschneidet, indem er Wählergruppen aussperrt, die ebenfalls
nichts anderes tun, als sich im Sinne des Art.1 Weltmenschenrechtspakt
öffentlich für die Gestaltung des künftigen sozialen Lebens
der Österreicher einzusetzen.
In dieselbe Kerbe schlägt ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
über ein Parteienverbot.
Danach begründen die folgenden Äußerungen das Schwerstverbrechen
nach § 3g VG:
das Bekenntnis (deutscher Österreicher) zum deutschen Volkstum,
die Befürwortung der Liebe zur eigenen Art,
die Forderung auf Schutz vor Überfremdung,
der Kampf gegen die Zerstörung unserer spezifischen Volkssubstanz,
die Befürchtung einer Bedrohung des Lebensraumes des deutschen
Volkes durch die Einwanderung „afro-asiatischer Völker und Rassen“,
die Forderung auf Erhaltung der deutschen Volkseinheit.
(Erk. v. 25.6.1988, B 999/87)
Die Einstellung jener Österreicher, die soweit wie möglich
unter sich bleiben wollen, überhöhte Zuwanderung also ablehnen,
ist mindestens ebenso legal wie das Eintreten für unbeschränkte
Zuwanderung. In einem demokratisch-pluralistischen Rechtsstaat müssen
beide Formen staatlicher Organisation zur Wahl gestellt werden dürfen,
was derzeit aber nur - hoffnungslos einseitig - den Einwanderungsbefürwortern
erlaubt ist. Es ist also geradezu peinlich undemokratisch, die Einwanderungsgegner
nicht nur als „Fremdenhasser“ zu denunzieren, sondern ihnen mit diesem
„Argument“ sogar das Wahlrecht abzusprechen. Schließlich können
sich beide Seiten auf Art 1 des Weltmenschenrechtspaktes berufen. Den nicht
gleichgeschalteten, weiteren Ausländerzuzug ablehnenden Österreichern
wird das grundlegende Menschenrecht auf demokratisch freie Gestaltung ihres
sozialen Lebens jedoch nicht nur von den Massenmedien, sondern - mit Hilfe
des tatbildlosen, menschenrechtswidrigen § 3 g VG - objektiv auch
durch die Höchstgerichte verweigert.
Altbürgermeister Dr. Helmut Zilk zitierte in einem Zeitungsartikel
ein in der Pariser Tageszeitung „Liberation“ veröffentlichtes Umfrageergebnis,
wonach 70 % der Franzosen nichts dagegen haben, wenn man ihre Einstellung
als ausländerfeindlich und rassistisch bezeichnet. Nach der Definition
des Verfassungsgerichtshofes müßten demnach 70 % der Franzosen
bekennende Nationalsozialisten sein. Derartiges kann jenen Österreichern,
die von den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes betroffen sind,
gar nicht vorgeworfen werden, dennoch glaubt man, sie denunzieren und diskriminieren
zu dürfen.
Binsenwahrheiten werden zu Schwerstverbrechen
Der Oberste Gerichtshof hat die menschenrechtswidrige Strafbestimmung
des § 3 g VG unbeeindruckt vom Erscheinen des Lehrbuches von Rittler
im Jahre 1968, ja sogar trotz des weiter unten angeführten Eingeständnisses
des Bundeskanzlers vom 17. Mai 1992 weiterhin angewendet und bestätigt
derartige Schuldsprüche bis heute.
Beispielsweise hat der OGH mit Urteil vom 10.12.1993 zu 15 Os
1/93 die folgenden gewaltfreien Meinungsäußerungen dem Schwerstverbrechen
nach § 3g VG unterstellt:
„Das Bekenntnis zum angestammten deutschen Volk war in der ganzen
Geschichte Österreichs für alle eine Selbstverständlichkeit.
Österreich ist deutsch seit 1000 Jahren.“
Diese Binsenwahrheit zu äußern, für welche in der sozialistischen
Partei Karl Renner, Otto Bauer und Friedrich Adler, bei den Christlichsozialen
Persönlichkeiten wie Dollfuß, Schuschnigg und Innitzer standen,
ist nach der Rechtssprechung des OGH also ein Schwerstverbrechen.
„Die Verneinung der moralischen und rechtlichen Grundlagen der Kriegsverbrecherprozesse
im Nürnberger Prozeß.“
Dabei ist tatsächlich nicht verständlich, was am Londoner
Statut vom 8.8.1945 und dem danach geführten Nürnberger
Prozeß rechtlich sein sollte... Hierzu nur ein paar Beispiele:
Rückwirkende „Strafgesetze“,
Keine Möglichkeit, ein Gericht oder wenigstens einzelne Richter
wegen Befangenheit abzulehnen,
Keine Berufungsmöglichkeit,
Kein wirkliches Beweisverfahren. Die Richter mußten statt dessen
von Amts wegen zur Kenntnis nehmen, was Regierungsurkunden, ja sogar bloße
Berichte von Untersuchungskomitees für Kriegsverbrechen und dgl. an
Tatsachenbehauptungen aufstellten.
Schwerste Behinderung der Verteidigung im Statut und im Prozeß,
Massive Zeugenbeeinflussung,
Entgegen dem Völkerrecht, das nur individuelle Schuld einzelner
Personen kannte, Anwendung kollektiver Schuld auf ganze Organisationen,
usw.
Was am Nürnberger Prozeß moralisch sein sollte, ist ebenso
unerfindlich:
Einseitige Verfolgung mutmaßlicher Kriegsverbrecher nur der besiegten
Seite, aber Anerkennung und Auszeichnungen für mutmaßliche Kriegsverbrecher
der Sieger-Seite.
Sogar während der Dauer des Nürnberger Prozesses begingen
und duldeten die siegreichen Veranstaltermächte das Jahrhundertverbrechen
der Austreibung, Nacktberaubung und zum Teil auch Ermordung der Ostdeutschen,
Sudetendeutschen, Ungarndeutschen und Jugoslawiendeutschen; insgesamt ein
eklatanter Fall von Völkermord in ungeheurem Ausmaß.
Der OGH hat auch folgende gewaltfreie Meinungsäußerung dem
Schwerstverbrechen nach §3g VG unterstellt:
„Der Polnische Raubstaat“.
Obwohl hinsichtlich dieser Äußerung in einem anderen, früheren
Prozeß (16 Vr 79/89 LG Feldkirch) ein rechtskräftiger Freispruch
ergangen war, bestätigte der OGH auch diesen Schuldspruch. Dabei ist
die beanstandete Wertung der polnischen West-Ausweitung auf Kosten Deutschlands
- in der ohnehin nur der Raub unvorstellbaren deutschen Vermögens
und riesigen Landbesitzes, von Bodenschätzen, Fabriken, vielen Millionen
Wohnungen usw. zur Sprache gebracht wird, der zweifelsohne auch vorliegende
Völkermord jedoch nicht erfaßt ist - in der Sache selbstverständlich
zutreffend.
Fehlende Voraussetzungen für Einschränkung der Meinungsäußerung
Als Anfang 1992 eine Novellierung des Verbotsgesetzes anstand, hat
der Verfasser dieses Artikels in Ausübung seiner Pflichten als Rechtsanwalt
die Klubobmänner und Justizsprecher aller Parteien auf die niederschmetternde
Beurteilung des Strafrechtsgelehrten Dr. Theodor Rittler sowie auf spezifische
Ausführungen im angesehenen Kurzkommentar zum StGB von Foregger-Serini
aufmerksam gemacht, wonach in Österreich gemäß § 1
StGB nur eine solche Tat Strafbarkeit begründen kann, die einem im
Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Deliktstypus in allen seinen Merkmalen
entspricht.
Diese Hinweise wurden jedoch geflissentlich übergangen; die geradezu
archaische Novelle 1992 ist vom Gesetzgeber unbeeindruckt von rund zweitausendjähriger
Rechtsentwicklung ohne weiteres beschlossen worden und am 1. April 1992
in Kraft getreten.
In Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage hat der Bundeskanzler
am 17. Mai 1992 zwar nicht authentisch, aber doch jedenfalls kompetent
folgendes eingeräumt (siehe II-6035 der Beilagen zu den stenographischen
Protokollen des Nationalrates, XVIII Gesetzgebungsperiode, 19. Mai 1992,
zu 2688):
Verbots- und Strafbestimmungen nach der Art des im Verbotsgesetz enthaltenen,
die die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit einschränken
und das Spektrum der politischen Betätigung einengen, widersprechen
demokratischen Grundprinzipien, wie sie der österreichischen Verfassungsrechtsordnung
und den internationalen Menschenrechtsinstrumenten zugrundeliegen.
Im demokratischen Rechtsstaat können solche Strafbestimmungen
nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
In dieser Anfragebeantwortung hat der Bundeskanzler wohl vermeintliche
Gründe angegeben, die die Einführung der Ausnahmebestimmung des
§ 3g VG in Österreich rechtfertigen sollen, er konnte aber nicht
einmal behaupten, geschweige denn belegen, daß im Österreich
des Jahres 1992 jene Voraussetzungen bestünden, wie sie nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention unbedingt vorliegen müssen, wenn ein Teilnehmerstaat
die Gedanken- und Gewissensfreiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung
einschränken will. Diese je im 2. Absatz der Art. 9 und 10 MRK genau
definierten Einschränkungsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des
Willkürparagraphen 3g VG tatsächlich nicht vor.
Auch dieses Bekenntnis des Bundeskanzlers ist von der politischen Justiz
ignoriert worden.
Menschenrechtswidrigkeit des § 3g Verbotsgesetz
Dabei liegt die Menschenrechtswidrigkeit des § 3g VG ganz offen
zu Tage.
Die Strafe muß dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen
sein (§ 1 Abs 3 Pers FG). Daß eine Strafdrohung von einem bis
zu zwanzig Jahren Freiheitsentzug für gewaltfreie Meinungsäußerungsdelikte,
wie dies der § 3g VG vorsieht, nicht angemessen sein kann, sondern
offensichtlich extrem überhöht ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
Mit Ausnahme des Stalinregimes finden sich derart drakonische Strafdrohungen
für gewaltfreie Meinungsäußerungsdelikte nicht einmal in
Diktaturen. Der Rechtsgelehrte Univ. Prof. Dr. Wilfried Platzgummer findet
diese exorbitant menschenrechtswidrige Strafdrohung mit einer Obergrenze
von 20 Jahren nur „sinnlos und sogar schädlich“. Dabei handelt es
sich erst um eine rein technische, die Menschenrechtsfrage gar nicht beachtende
Argumentation.
Eine tatbildlose Strafbestimmung verstößt gegen Art. 7 MRK
(Keine Strafe ohne Gesetz). Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit
der des § 1 StGB.
Vor allem aber fehlen sämtliche gesetzlich verlangten Voraussetzungen,
die diese uferlos weite, tatbildlose Strafbestimmung ohne jegliche rechtsstaatliche
Garantie als Ausnahme vom Menschenrecht der Freiheit der Meinungsäußerung
im Sinne des Art 10 MRK allenfalls rechtfertigen könnten.
Unterlaufen der Menschenrechtskonvention
Daran vermag auch die in der Rechtsprechung vertretene, aber offenbar
unzutreffende Behauptung, daß „die Bestimmung des § 3g
VG durch die Art 10 u.a. MRK nicht derogiert worden sei“ (EvBl 1980/191,
ErBl 1987/40 u.a.), nichts zu ändern. Alle zur Zeit der Einführung
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
BGBl 1958/210, in Österreich geltenden Gesetze, insoweit sie den betreffenden
Bestimmungen der MRK widersprochen haben, sind selbstverständlich
automatisch derogiert (aufgehoben). Wenn in Österreich innerstaatliche
Gesetze, die wichtigen Bestimmungen der MRK widersprechen, weiterhin in
Geltung stehen könnten, wäre die MRK ja bar jeglichen Sinnes.
Die Teilnehmer an der Konvention haben sich den Bestimmung der MRK unterworfen.
Sie können die Konsequenzen nicht dadurch unterlaufen, daß menschenrechtswidrige
Strafbestimmungen einfach weiter angewendet werden. Richtig ist natürlich,
daß es den einzelnen Teilnehmerstaaten der Konvention gestattet ist,
die Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art 10 MRK durch
innerstaatliche Gesetze einzuschränken. Dies ist aber nicht der ausschlaggebende
Punkt. Entscheidend ist vielmehr, daß nach der Europäischen
Menschenrechtskonvention zulässige Einschränkungen nur unter
den in Art. 10 Abs. 2 MRK festgelegten Voraussetzungen erfolgen dürfen.
Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich des § 3g VG vorliegen, ist in
Lehre und Rechtsprechung jedoch niemals untersucht worden. Würde diese
Untersuchung nachgeholt, könnte sie nur zu dem Ergebnis führen,
daß die Voraussetzungen in keiner Weise erfüllt sind. Das einzige,
der MRK zulässiger Weise widersprechende Strafgesetz findet sich im
Verwaltungsverfahren, weil Österreich nur diesbezüglich Vorbehalte
zu den Art 5 und 6 MRK erhoben hat. Dabei ist der das Verwaltungsstrafverfahren
betreffende Vorbehalt Österreichs verglichen mit dem Schwerstverbrechen
nach § 3g VG, wo Österreich keinen Vorbehalt gemacht hat, bloß
von marginaler Bedeutung.
Verschärfung trotz Experten-Kritik
Erst zwei bis drei Jahre nach Verabschiedung der Verbotsgesetznovelle
1992 ist in der Lehre wieder auf die Strafbestimmung des § 3g VG eingegangen
worden. Wilfried Platzgummer hat sich in einem Artikel in der Österr.
Juristenzeitung (ÖJZ), Heft 22, S. 760 ff. der vorstehend zitierten
Feststellung Rittlers angeschlossen. Und Christian Bertel hat unter Hinweis
auf Rittler in der Festschrift zum 65. Geburtstag Platzgummers (Seite 119
ff) ebenfalls ausgeführt:
„Von rechtsstaatlichen Gesetzgebern erwartet man gerade bei schweren
Verbrechen eine sorgfältige Beschreibung der tatbildmäßigen
Handlung. Was aber ist eine Betätigung im nationalsozialistischen
Sinn? Unbestimmter hätte das Gesetz kaum ausfallen können.“
Weder Platzgummer noch Bertel aber haben die rechtsstaatlich einzig
mögliche Konsequenz aus der unbestrittenen Tatbildlosigkeit des §
3g VG und dem dadurch bedingten Fehlen aller rechtsstaatlichen Garantien
gezogen, nämlich die Unzulässigkeit der Anwendung dieser Strafbestimmung
im nicht-totalitären, der Konvention beigetretenen Rechtsstaat, sondern
nur an die Justiz um Abhilfe in bestimmten Teilbelangen appelliert.
Die politische Justiz hat auch diesen Appell ignoriert und nicht nur
wie bisher weitergemacht, sondern die Unterstellung ihr nicht genehmer
gewaltfreier Meinungsäußerungen unter das tatbildlose und daher
objektiv totalitäre Relikt des § 3g VerbotsG sogar noch weiter
verschärft.
Anstatt diese Strafbestimmung allmählich zurückhaltender
anzuwenden - immerhin ist der Nationalsozialismus vor über einem halben
Jahrhundert endgültig untergegangen - verschärft die politische
Justiz in letzter Zeit ihre Vorgangsweise. Hierfür zwei Beispiele:
Schuldspruch für zitieren von Karl Renner
In einem Strafverfahren nach § 3g VG ist der Angeklagte u. a.
deshalb für schuldig erkannt worden, weil er zwei bekannte Aussprüche
des ehemaligen Bundespräsidenten Dr. Karl Renner, einer aus den Jahren
nach dem Ersten Weltkrieg und der zweite aus dem Jahre 1938, in einem Druckwerk
zwar richtig, aber unkommentiert zitiert hat. Im gleichen Verfahren erging
ein Schuldspruch auch wegen eines Wintersonnenwende-Artikels bzw -Gedichtes.
Weder kann der ehemalige Bundespräsident Dr. Renner als Nationalsozialist
bezeichnet werden, noch hat die NSDAP die Sonnwendfeiern erfunden. Solche
Veröffentlichungen dem § 3g VG zu unterstellen, grenzt an Absurdität.
Sind die heute lebenden Österreicher etwa verpflichtet, ehemalige
Bundespräsidenten zu zensieren oder wenigstens „berichtigend zu kommentieren“
bzw. ihre Äußerungen verschweigend zu unterdrücken? Und
sind sie verpflichtet, von Sonnwendfeiern abzusehen, weil diese auch während
der NS-Zeit gefeiert worden waren?
Schließlich ist in diesem Verfahren auch ein Schuldspruch wegen
des im November 1990 erfolgten Abdruckes der in der New York City Tribune
erschienenen Leserzuschrift eines polnischen Studenten über Auschwitz
ergangen. Obwohl es damals den § 3h VG noch nicht gab, wurde dieser
Abdruck damit eingeleitet, daß sich das beanstandete periodische
Druckwerk von solchen Diskussionen fernhalte, der Beitrag des jungen Polen
aber doch wert erscheine, veröffentlicht zu werden. Dieser vom Obersten
Gerichtshof bestätigte Schuldspruch zeigt, daß die Tatbildlosigkeit
des § 3 g VG auch dazu benützt werden kann, die Österreicher
als unmündige „Tschapperln“ zu diskriminieren, die von den Strafgerichten
davor beschützt werden müßten, vom Inhalt eines in einer
New Yorker Zeitung erschienenen Artikels Kenntnis zu erlangen. Diese Vorgangsweise
unserer politischen Justiz erinnert an die Zustände in den untergegangenen
Diktaturen. Auch dort durften die Bürger nicht erfahren, was im freiheitlichen
Ausland im Radio und in den Zeitungen erscheint. (20 Vr 1156/96 des Landesgerichtes
für Strafsachen Wien).
Der Pfeifenberger-Skandal
Das zweite Beispiel einer der jüngsten Anwendungen des §
3g VG ist ebenso grotesk, jedoch von tragischem Ausgang.
In dem der Linken eo ipso suspekten Jahrbuch der FPÖ 1995 erschien
unter dem Titel „Internationalismus gegen Nationalismus - eine unendliche
Todfeindschaft?“ der Artikel eines Hochschulprofessors für Politologie
aus Deutschland. Obwohl es sich dabei um eine offensichtlich qualifizierte
wissenschaftliche Arbeit handelte, wurde diese von linker Seite sofort
denunziert. In Deutschland wurde umgehend die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.
Der leitende Oberstaatsanwalt in Münster hat das Verfahren „wegen
Volksverhetzung“ jedoch eingestellt. Der deutsche Dienstgeber des Autors
sah gleichfalls keinen Grund für wenigstens dienstrechtliche Maßnahmen.
In Österreich hat eine Abgeordnete zum Nationalrat am 28.3.1995
an die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung wegen Verdachtes
nach § 3g VG erstattet.
Obwohl die Staatsanwaltschaft zügig arbeitete und schon am 28.
4.1995 einen Vorhabensbericht auf Zurücklegung dieser Anzeige erstattete,
ging es dem Klubobmann der SPÖ, Dr. Kostelka, in dieser Sache nicht
schnell genug. Er und einige Genossen stellten am 31.5.1995 an den Bundesminister
für Justiz eine parlamentarische Anfrage mit 4 Fragen. In seiner Anfragebeantwortung
teilte der Bundesminister für Justiz mit, daß die Staatsanwaltschaft
nach eingehender Prüfung des der Sachverhaltsdarstellung angeschlossenen
Artikels das Vorhaben auf Zurücklegung der Anzeige geäußert
habe, die Oberstaatsanwaltschaft diesem Vorhaben beigetreten sei und das
übereinstimmende Zurücklegungsvorhaben vom Justizministerium
zur Kenntnis genommen wurde.
Es ist also festzuhalten:
Sowohl in der Staatsanwaltschaft Wien, als auch in der Oberstaatsanwaltschaft
und im Bundesministerium für Justiz sind je mehrere fachkundige Staatsanwälte
mit diesem Jahrbuchartikel befaßt gewesen. Und keiner hat darin etwas
gefunden, was nach § 3g VG strafwürdig sein könnte.
Als in der Folge der Autor des Jahrbuchartikels einen Ehrenbeleidigungsprozess
gegen einen Journalisten verlor, nahm die Staatsanwaltschaft nach mehr
als zwei Jahren das eingestellte Verfahren wieder auf. Dabei befand sie
sich in einer sehr prekären Lage.
8 Staatsanwälte, 1 Minister - immer noch zuwenig!
Zwar bedürfte es für die in diesem Fall zulässige formlose
Wiederaufnahme keiner neuen Tatsachen oder Beweismittel, es sollten aber
für die Fortsetzung eines (nach immerhin eingehender Prüfung!)
eingestellten Strafverfahrens schon aus optischen Gründen doch stichhaltige
Gründe vorliegen. Neues allerdings konnte sich nicht ergeben haben,
weil der Inhalt des Artikels ja gleich geblieben war. Also griff man in
der Staatsanwaltschaft zu dem Feigenblatt, im wieder eingeleiteten Verfahren
einen Sachverständigen mit der Durchsuchung des Artikels auf NS-verdächtige
Stellen zu beauftragen. Diese Idee war natürlich aus zwei Gründen
von vornherein eine Totgeburt. Zunächst einmal konnte die Staatsanwaltschaft
in keiner Weise plausibel machen, warum sich im Jahre 1997 plötzlich
ein Tatverdacht ergeben haben sollte, der 1995 von circa 6 bis 8 Staatsanwälten
in der Staatsanwaltschaft, der Oberstaatsanwaltschaft und im Justizministerium
nach je eingehendster Prüfung doch ausdrücklich verneint worden
war. Vor allem aber stand zweitens logisch zwingend fest, daß der
Autor des Jahrbuch-Artikels als Nichtstrafrechtsfachmann umso weniger erkennen,
geschweige denn beabsichtigen konnte, etwas Verbotenes zu schreiben, wenn
eine Vielzahl an qualifizierten Staatsanwälten in drei Instanzen nichts
dergleichen fanden. Zumindest der Beweis der subjektiven Tatseite war in
dieser Lage keinesfalls mehr möglich. Selbst wenn nämlich ein
zu eben diesem Zweck bestellter Sachverständiger irgendwelche Textstellen
des Jahrbuchartikels für NS-verdächtig befunden hätte, so
konnte dem beschuldigten Autor doch nicht zugemutet werden, es besser gewußt
haben zu müssen, als die Vielzahl von gründlich prüfenden
Staatsanwälten bis hinauf zum Bundesminister für Justiz (Anfragebeantwortung
des Bundesministers für Justiz vom 19. Juli 1995 zur Zahl 1206/J-NR/1995)).
Inzwischen hatte der deutsche Dienstgeber den Hochschulprofessor fristlos
entlassen, ihn jedoch im Ergebnis eines arbeitsrechtlichen Prozesses wieder
voll aufnehmen müssen. Sollte die Wiedereinleitung des Strafverfahrens
in Österreich etwa den Zweck haben, dem deutschen Dienstgeber mit
einem Schuldspruch nach § 3g VG zu Hilfe zu kommen?
Panik-Anklage nach Regierungswechsel
Bevor aber noch ein geeigneter Fachmann zum Sachverständigen bestellt
werden konnte, kam den Strafverfolgern offenbar der Regierungswechsel in
Österreich von Anfang Februar 2000 dazwischen. Jedenfalls wurde aus
heiterem Himmel panikartig Anklage erhoben, ohne das schon beschlossen
gewesene Sachverständigengutachten abzuwarten. Von diesem Gutachten
ist in der Anklageschrift vom 15.02.2000 keine Rede mehr.
Obwohl dieser Anklage ohne neue sachverhaltliche Gesichtspunkte jegliche
Berechtigung fehlte, wurde der dagegen erhobene Einspruch von einem Dreirichtersenat
des Oberlandesgerichtes Wien verworfen und der Anklage Folge gegeben.
Der wesentliche Vorwurf dieser Anklage an den Autor lautet dahingehend,
daß er Zitate zwar richtig wiedergegeben, den Lesern jedoch unzensiert
und ohne ablehnende Kommentare zur Kenntnis gebracht habe.
Vertrauen in Rechtsstaatlichkeit verloren - Freitod
Ausschlaggebend dafür, daß der Autor den letzten Rest von
Vertrauen zur Rechtsstaatlichkeit der politischen Strafjustiz in Österreich
verloren hat, war einerseits der panikartige Anklagereflex der Staatsanwaltschaft
angesichts der neuen Regierung und andererseits der Umstand, daß
diese einem fairen Strafverfahren hohnsprechende Anklage sogar von einem
Dreirichter-Senat des Oberlandesgerichtes gebilligt, statt wenigstens zur
besseren Aufklärung des Sachverhaltes durch Einholung des bereits
beschlossen gewesenen Sachverständigengutachtens vorläufig zurückgewiesen
wurde.
Diese aus seiner Sicht rechtsstaatswidrigen Ungeheuerlichkeiten führten
dazu, daß der Autor an die Möglichkeit eines rechtsstaatlich
einwandfreien Verfahrens in Österreich nicht mehr glauben konnte und
verzweifelt den Freitod wählte.
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