| Diskussion über § 130 III StGB
Sehr geehrter Empfänger, seit einiger Zeit führe ich in dem Internet-Diskussionsforum http://www.Politikforum.de eine intensive Diskussion über die Verfassungswidrigkeit der "Leugnungs"-Strafrechtsbestimmung § 130 III StGB. Sie finden die Diskussionbeiträge unter "Innenpolitik" und dort unter den Diskussionszweigen "Justizmißbrauch in Deutschland" und
Außerdem habe ich die bis jetzt veröffentlichten Beiträge in einer Word-Datei gespeichert, die Sie hiermit als Anlage erhalten. Der erste Beitrag befaßt sich mit einem aktuellen Verfahren gegen einen 54-jährigen Polizeiobermeister in München. Es folgen einige Hinweise zu den verschiedenen Angaben von Opferzahlen des Konzentrationslagers Auschwitz. Dadurch sollen nicht irgendwelche Verbrechen verharmlost werden, sondern vielmehr die Aufmerksamkeit darauf gelenkt werden, daß m.E. die Behandlung des Themas bis heute sehr tendenziös, nach den Erfordernissen der Propaganda und damit auch weitgehend unqualifiziert erfolgt, worauf eben auch die breite Streuung der Zahlen hindeutet. Dies bedeutet wiederum, daß ein freier Informationsaustausch und eine freie Diskussion über diese Fragen erst recht NOTWENDIG sind, und daß deren strafrechtliche Unterdrückung nicht nur verfassungswidrig ist, sondern auch aus allgemeinen gesellschafts- und geistespolitischen Gründen entschieden abzulehnen ist. Erst allmählich verlagert sich der Schwerpunkt der Beiträge auf die rein rechtlichen Aspekte. Ich gehe dabei auf die wichtigsten Aspekte des § 130 III StGB ein und weise nicht nur, z.B. anhand der Entstehungsgeschichte, die Grundgesetzwidrigkeit, sondern auch den Konflikt mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nach. Die Gegenstandpunkte sind ebenfalls in der Datei enthalten. Ich weise besonders auf die Beiträge von "atari" hin. Dieser, der scheinbar Jurist ist, widerspricht mir, aber offenbar mehr aus politischer als aus rechtlicher Überzeugung. Schließlich muß er seine Mitstreiter, die z.T. auch Juristen sind, darauf hinweisen, daß es tatsächlich unzulässig ist, wenn ein Strafgesetz explizit die Meinungsfreiheit einschränkt, so daß § 130 III StGB einzig und allein davon "lebt", daß dem Meinungsvertreter durch das Wort "Leugnen" eine wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung, also eine Lüge unterstellt wird und dadurch seine Äußerung formell als "Tatsachenbehauptung" eingestuft wird. Zum Schluß schmeißt "atari" das Handtuch ganz und erklärt, er wolle nicht mehr mit mir diskutieren, um mir nicht Gelegenheit zu geben, die Richtigkeit meiner Auffassung zu beweisen. In diesem Zusammenhang weise ich auch auf Art. 100 GG hin, der wie folgt lautet: Artikel 100
Ich frage mich, ob in einem der vielen "Holocaust"-Prozesse der Angeklagte bzw. sein Anwalt die von mir mehrmals dokumentierten, massiven Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 130 III StGB wirklich vorgetragen und den Antrag gestellt hat, das Gericht möge gem. Art. 100 I GG das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 130 III StGB einholen. Ich halte dies allemal für erfolgversprechender als die Einbringung von noch so qualifizierten Beweismitteln für die Nichtauthentizität der Gaskammern in Auschwitz etc. Die Achillesferse der derzeitigen strafrechtlichen Verfolgung von Meinungsäußerungen sind nicht die Sachbeweise für die Wahrheit der inkriminierten Meinungen - diese werden mit Hilfe des "Offenkundigkeitsprinzips" einfach ignoriert -, sondern die insgeheim auch von führenden Juristen zugegebene Verfassungswidrigkeit der betreffenden Strafverfolgung überhaupt. Auch wenn mit der von mir vorgeschlagenen Strategie kein unmittelbarer Erfolg im Prozeß erzielt werden würde, so würde doch der Anfang eines wirklichen Rechtskampfes für rechtsstaatliche Verhältnisse in Deutschland gemacht werden. |
|
- Bewertung und Ergänzung der Diskussion Obwohl mir der durch die gleichnamige Hollywood-Fernsehserie im Jahre 1978 lancierte Begriff „Holocaust“ („Brandopfer“) als verkürzende, griffige Bezeichnung für eines der tragischsten Geschehen der europäischen Geschichte von Anfang an fragwürdig erschien, werde ich ihn hier ganz bewußt verwenden. Warum? Weil m.E. genau diese mythologisierende Begrifflichkeit heute ein gesellschaftliches und rechtliches Problem darstellt, und zwar im Kontext mit der jahrzehntelang währenden absoluten Einseitigkeit der öffentlich zugelassenen „Diskussion“, der systematischen medialen Inszenierung von paralysierenden und stigmatisierenden Ungeheuerlichkeiten und der schon lange vor dem heutigen strafrechtlichen Verdikt praktizierten öffentlichen Verfolgung jeden Zweiflers und jeden Kritikers, bis hin zur physischen Vernichtung. Hierdurch wird m.E. jene fiktive Unmittelbarkeit des Erlebens auch heutiger Zeitgenossen hergestellt, die aus dem historischem Geschehen eine quasi unmittelbar persönlich erlebte Wirklichkeit macht, welcher sich nur wenige Persönlichkeiten entziehen können. Dem wirklichen Geschehen wird gewissermaßen die Historizität entzogen und der einzelne der Möglichkeit beraubt, sich im Interesse eines gesunden persönlichen, sozialen, kulturellen und nationalen Selbstbewußtseins frei und ungehindert mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen. Die freie Auseinandersetzung mit der gemeinsamen Geschichte - nicht nur „geschichtswissenschaftlich“, sondern auch in politischer, philosophischer, literarischer und künstlerischer Hinsicht – ist aber die Quelle, aus der die geistige Entwicklung eines Gemeinwesens gespeist wird und die Überlebensfähigkeit einer Nation erwächst. Dieser freie Zugang zur eigenen Geschichte, den ich nicht zögere, als ein fundamentales Menschenrecht zu bezeichnen, wird den Deutschen seit vielen Jahrzehnten verwehrt. Persönlich bin ich hundertprozentig überzeugt, daß genau dies der mit Abstand wichtigste Grund für den katastrophalen geistigen und sittlichen Verfall der deutschen Gesellschaft und die sich derzeit abzeichnende Nichtüberlebensfähigkeit der deutschen Nation ist. Die fiktive Unmittelbarkeit des Erlebens hat neben anderen schwerwiegenden Folgen auch eine fatale rechtliche Konsequenz. Etwas unmittelbar Erlebtes, wenn auch nur in der Form des subjektiven Nachvollziehens einer massenmedialen Fiktion, ist quasi in dem Sinne rechtlich objektivierbar, daß auch jeder nachgeborene Mensch, der in dieses „Erleben“ mit einbezogen wird, erneut zum Zeugen wird. Ein Zeuge muß aber die Wahrheit sagen, und zwar jene Wahrheit, die dem sorgfältig tradierten kollektiven Bewußtsein entspricht. So wird aus dem freien Verhältnis des einzelnen zur Geschichte eine gesetzliche Verpflichtung, dem offiziellen Geschichtsbild zuzustimmen oder ihm zumindest nicht zu widersprechen. Und so wird jede rational abwägende Betrachtung historischer Einzelheiten oder erst recht des historischen Gesamtgeschehens juristisch verbrämt in eine „Verharmlosung“ oder gar „Billigung“ von Verbrechen umgelogen. Vor allem wird in dieser, nur als infam zu nennenden juristischen Formelsprache jede Kritik am offiziellen Geschichtsbild, besonders wenn ein patriotisches Anliegen oder eine politische Gesinnung dahinter vermutet wird, als „Leugnung“, also als wissentlich unwahre Tatsachenbehauptung oder, einfacher ausgedrückt, als LÜGE diffamiert. Dies ist m.E. kein Zufall, sondern ein von schrecklichen Juristen ausgedachter
Trick, um eine Errungenschaft unserer Rechtsordnung auzuhebeln. Wie der
Diskussionsteilnehmer atari hier im Forum dankenswerterweise festgestellt
hat, darf kein „allgemeines Gesetz“, also z.B. kein Strafgesetz, das Grundrecht
auf Meinungsfreiheit einschränken, etwa eine bestimmte Meinung oder
eine bestimmte Klasse von Meinungen explizit unter Strafe stellen.
Genau diese rechtliche Bewandtnis, von der die übrigen Teilnehmer hier im Forum, trotz einer gewissen unverkennbaren politischen und rechtlichen Bildung, offenbar (und bezeichnenderweise!) keine Ahnung hatten, war das verfassungsrechtliche Dilemma der politischen Klasse der BRD, als sie 1983 und 1994, einem starken Druck einflußreicher kosmopolitischer Kräfte folgend, jeweils einen Versuch starteten, die Meinungsfreiheit in Deutschland per Gesetz einzuschränken. Und genau das war auch der Grund, weswegen der erste Versuch an der Verfassungswidrigkeit scheiterte und statt dessen als eine Art Ersatz der grobe Mißbrauch des Beleidigungsrechts durchgepeitscht werden mußte. Stichworte: Von Amts wegen festgestellte „Beleidigung“ ohne Beleidigten, Vergewaltigung des § 194 StGB. Dieser Mißbrauch mit unverkennbaren tragikomischen Zügen, über die man allerdings nicht zu lachen geneigt ist, hatte für die Verantwortlichen vorerst den Vorteil, nicht so erkennbar gegen die Rechtssystematik der Verfassung zu verstoßen wie das unmittelbar vorher vom Bundesrat abgelehnte „Leugnungs“-Gesetz. Trotzdem waren sich die meisten einsichtigen Politiker und Juristen darüber im klaren, daß auch durch diesen unsäglichen juristischen „Klimmzug“ das Grundgesetz auf beschämendste Art und Weise mit Füßen getreten wurde. So schrieb z.B. Karl Lackner in seinem StGB-Kommentar „Strafgesetzbuch mit Erläuterungen“ (Ausgabe 1991): „Diese auf dem 21. StÄG (...) beruhende Regelung ist das nach wie vor umstrittene Ergebnis langwieriger Auseinandersetzungen um die Verstärkung des Strafschutzes gegen rechtsextremistische Bestrebungen, namentlich um die strafrechtliche Behandlung der sog. ‚Auschwitzlüge’ (...). Daß gerade dieses Gesetz sich nicht auf einen allgemeinen Konsens der beteiligten Kräfte stützen kann, ist zu bedauern, sein unausgereifter Inhalt (...) eine Hypothek für die Rechtssprechung. (...).“ Eine solche Stellungnahme eines renommierten Rechtswissenschaftlers muß m.E. als vorausschauende Vorsichtsmaßnahme vor dem Hintergrund gewertet werden, daß es später für den eigenen Ruf als Wissenschaftler (und Mensch! - - auch posthum) wichtig werden könnte, rechtzeitig zumindest in versteckter Form einen Vorbehalt gegen ein Unrechtsgesetz geäußert zu haben, und zwar bei aller derzeitigen Inopportunität solcher Stellungnahmen. Die aktuelle Fassung des § 130 III StGB ist m.E. ein noch schlimmerer Schandfleck des Strafgesetzbuches als der 1984 vergewaltigte § 194, und zwar eine schon durch die rechtliche Vorgeschichte (Genese) gekennzeichnete, kaum mehr zu überbietende, sittenwidrige Rechtsverhöhnung. Denn, wie bereits mehrmals hier im Politikforum erwähnt, wurde der heutige Text des § 130 III StGB schon im Jahre 1983 von der sozial-liberalen Regierung im Rahmen des 21. Strafrechtsänderungsgesetzes als Bestandteil einer Neufassung des § 140 StGB vorgelegt, jedoch vom Bundesrat als verfassungswidrig abgelehnt. Hier eine Gegenüberstellung der relevanten Ausschnitte aus den beiden Gesetzestexten: 1983: „Ebenso wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene, in §220 a Abs. 1 genannte Handlung 1. belohnt oder 2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften… (§11 Abs. 3) billigt, leugnet oder verharmlost (...)“ 1994: „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 220 a Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.“ Bemerkung: §220 a Abs. 1 StGB betrifft Völkermordhandlungen. Der Bundesrat äußerte in seiner schriftlichen Stellungnahme zu dieser, heute gültigen (!) Strafrechtsbestimmung folgende vernichtende Kritik (auszugsweise): „Der Vorschlag zur Änderung des §140 StGB ist ungeeignet und sollte so nicht weiterverfolgt werden. Der Vorschlag trägt den in ausführlichen Stellungnahmen der Landesjustizverwaltungen vorgetragenen Bedenken in wesentlichen Punkten nicht Rechnung: Bedenken bestehen einmal wegen des Mangels an tatbestandlicher Bestimmtheit, wie sie für Strafrechtsnormen geboten ist. Der Entwurf schließt ferner nicht in gesicherter Weise hinreichend aus, daß im Einzelfall von der vorgeschlagenen Vorschrift u.U. auch nicht strafwürdiges Verhalten erfaßt wird. Jede Regelung in diesem Bereich wird auch die grundlegende Bedeutung des Art. 5 GG berücksichtigen müssen. (...) “ Man soll sich nicht von dem zurückhaltenden Ton dieser Stellungnahme täuschen lassen. Es handelt sich um eine knallharte politisch-rechtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit, auch wenn diese in rein rechtlicher Hinsicht natürlich nur vom Bundesverfassungsgericht festgestellt werden könnte. Auch die wegen des Mangels an tatbestandlicher Bestimmtheit und der Gefahr der Erfassung nicht strafwürdigen Verhaltens vorgetragenen Bedenken haben einen ganz realen Hintergrund, dessen Begründung ich mir aber im Augenblick ersparen möchte. Siehe jedoch weiter unten (im zweiten Teil dieses Beitrages) die Diskussion der Beschwerde zur Europäischen Menschenrechtskommission. Selbstverständlich handelte es sich bei der Stellungnahme des Bundesrates um eine parteipolitisch motivierte Entscheidung. Diese basierte aber auf einer rechtlichen Einschätzung, die im damaligen parteipolitischen Gezerre im Prinzip von Gegnern und Anhängern des Gesetzes gleichermaßen geteilt wurde, die aber von der Opposition vorerst taktisch genutzt wurde. Dementsprechend gab es z.B. gegen die Stellungnahme des Bundesrates oder überhaupt gegen die Einschätzung des Gesetzes als verfassungswidrig keinerlei öffentlich vorgetragener Kritik. Eine öffentliche Diskussion darüber wurde einfach deswegen nicht geführt, weil gegen den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit an sich keine Argumente existierten, damals nicht und heute nicht! Im Prinzip wußten (und wissen) alle halbwegs Einsichtigen Führungsfiguren über die Verfassungswidrigkeit Bescheid. Im Prinzip waren sich auch alle grundsätzlich darin einig, daß man sich "in diesem Fall" sich darüber hinwegsetzen "müsse". Deswegen kam ja auch die Vergewaltigung von § 194 StGB als Ersatz. Der Rest war parteipolitische Taktik - wie heute in der Frage des Zuwanderungsgesetzes, wo sich ja im Prinzip auch alle einig sind, daß die Überfremdung Deutschlands weitergehen soll, aber die Opposition es für taktisch richtig hält, sich vorerst etwas zu zieren. - Das ist zwar alles unwürdig, aber manchmal kommt dabei als Nebenprodukt auch ein bißchen Wahrheit heraus. Daß dieses Gesetz, über welches in den achtziger Jahren zumindest hinter den Kulissen hart gerungen worden war (wobei, wie üblich, die Öffentlichkeit kaum etwas davon erfahren hatte) zehn Jahre später praktisch ohne jede kontroverse Diskussion im Bundestag und Bundesrat durchgesetzt werden konnte, und zwar unter einer CDU/CSU-geführten Regierung, spricht m.E. Bände über die katastrophale Entwicklung unseres Rechtsstaates und das Ausmaß der in bezug auf Art. 20 GG verfassungswidrigen Einflußnahme nicht legitimierter, v.a. internationaler Kräfte auf das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Von Bedeutung ist insbesondere auch der bereits erwähnte Umstand, daß der Gesetzentwurf 1983 nicht eine Erweiterung der Volksverhetzungsmerkmale zum Gegenstand hatte, sondern Bestandteil einer geplanten Neufassung des § 140 StGB war (Belohnen und Billigen von Straftaten). Dem lag die Vorstellung zugrunde, daß eine Kritik am geschichtlichen Themenkomplex „Holocaust“ und dessen Behandlung gleichbedeutend mit einem „Belohnen oder Billigen“ von Völkermordhandlungen sei. Dem im Jahre 1994 beschlossenen, praktisch gleichlautenden Gesetz lag hingegen der schon zuvor im Strafverfahren gegen Günter Deckert konstruierte, vom BGH ersonnene, völlig aus der Luft gegriffene, direkt verleumderische Pauschalvorwurf gegen eine bestimmte, nicht personenspezifische Gruppe von Meinungsträgern zugrunde, die Äußerung von jedweden Zweifeln in bezug auf den Holocaust, z.B. an der Authentizität der Gaskammern in Auschwitz, könne grundsätzlich nicht mit der subjektiven Absicht der Wahrheitsfindung und dem Wunsch nach einer Rehabilitierung des eigenen, also des deutschen Volkes verbunden sein, sondern diene generell nur dem Ziel des Schürens von Haß gegen die jüdische Bevölkerungsgruppe in Deutschland und dem Ausschluß dieser Gruppe aus dem Leben der Gemeinschaft. Wie man leicht erkennt, eine maßgeschneiderte Rabulistik, um dem Wesensmerkmal des schon vor der Gesetzesänderung in § 130 StGB definierten Straftatbestandes „Volksverhetzung“ zu entsprechen. Wie schon erwähnt, ging die zutiefst rechtsverachtende Boshaftigkeit dieser Rabulistik auf die Initiative des BGH im Deckert-Verfahren zurück, Günter Deckert die genannten absurden Motive zu unterstellen, um ihn dadurch, entsprechend den politischen Vorgaben, wegen Volksverhetzung verurteilen zu können. Selbstverständlich ist in beiden Fällen die Unterstellung absurd, der jeweilige Straftatbestand sei immer dann automatisch erfüllt, wenn ein patriotisch gesinnter, geschichtlich interessierter Deutscher aus dem natürlichen Interesse heraus, schwerste Vorwürfe gegen sein Volk möglichst zu enthärten, Kritik und Zweifel bezüglich verschiedener Behauptungen über deutsche Greueltaten äußert. Ein derartiger juristischer Ansatz widerspricht erstens jeglicher Lebenserfahrung, jeder Menschenkenntnis und auch jeder Logik. Zweitens bedeutet er – und das ist rechtlich entscheidend! -, daß dem natürlichen menschlichen Anliegen, das eigene Volk und die eigenen Vorfahren vor schwersten Greuelanklagen in Schutz zu nehmen, jede rechtliche Stellung als grundsätzlich berechtigtes Anliegen und infolgedessen jeglicher Rechtsschutz, insbesondere bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Konflikten zwischen verschiedenen Rechtsgütern, entzogen wird. Diesen Sachverhalt kann man auch direkter und vielleicht verständlicher ausdrücken: Die Ehre des deutschen Volkes als integraler Bestandteil der Persönlichkeit deutscher Menschen ist kein Rechtsgut und hat keinerlei rechtlichen Stellenwert im real praktizierten Rechtssystem der BRD. Das natürliche Anliegen eines jeden geistig und seelisch gesunden Menschen, die Ehre seiner Famile, seiner Sippe, seiner Vorfahren und seines Volkes gegen aus seiner Sicht unwahre, ehrenrührige, diffamierende historische Vorwürfe zu verteidigen, ist vor deutschen Gerichten unbeachtlich und muß vor jedem, auch noch so dürftigen und schlecht begründeten anderen Anliegen grundsätzlich zurücktreten. Daß diese Praxis zutiefst verfassungswidrig ist, ist für mich keine Frage. Zur Begründung brauche ich mich nicht besonders weit in das Grundgesetz hineinzuknien, sondern werde schon bei Art. 1 fündig: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt: „Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten.“ [Dürig in Maunz-Dürig, Komm. z. GG. Art. 1 Rdnr. 46]. Daraus folgt, daß der Mensch bei der Verteidigung der Ehre seines Volkes auch seine eigene Ehre und seine eigene Menschenwürde verteidigt. Ihm dieses Recht abzusprechen, heißt, ihm die Menschenwürde abzuerkennen. – Genau diese Wirkung entfaltet § 130 III StGB!!! Ich möchte hier aber auch die Aufmerksamkeit auf eine besonders gravierende, die Glaubwürdigkeit schwer erschütternde Kontradiktion der oben dargestellten Rechtsgenese von § 130 III StGB lenken, nämlich auf den besonderen Umstand, daß Handlungen, die gemäß dem als verfassungswidrig abgelehnten Gesetzentwurf als zusätzliche Straftatbestandsmerkmale eines bestimmten Straftatbestandes vorgesehen waren, zehn Jahre später EINEN VÖLLIG ANDEREN STRAFTATBESTAND verwirklichen sollen. Dieser Umstand ist an sich schon bemerkenswert, wenn auch nicht prinzipiell unmöglich. Für den deutschen Rechtsstaat absolut katastrophal wird er aber dadurch, daß die beiden in Frage stehenden Straftatbestände in bezug auf die betreffenden Handlungen sich tatsächlich gegenseitig ausschließen. Denn wer bestimmte Verbrechen „belohnt und billigt“, kann sie nicht gleichzeitig in Abrede stellen, etwa um dadurch eine Bevölkerungsgruppe der Lüge zu bezichtigen, Haß gegen sie zu schüren etc. pp., wie das seinerzeitige, der Gesetzesänderung von 1994 zugrundeliegende Urteil gegen Günter Deckert unterstellt. Ein solches Verhalten mag vielleicht bei geistesgestörten ehemaligen RAF-Terroristen oder halbseidenen Geheimdienstkollaborateuren denkbar sein, aber nicht bei jenen ernstzunehmenden, rechtsstaatlich denkenden nationalen Deutschen, gegen die sich das verfassungswidrige Gesetz tatsächlich richtet. Schon aus diesem Widerspruch ergibt sich die naheliegende Schlußfolgerung, daß das wirkliche Ziel des „Leugnungs“-Gesetzes ein anderes ist als die beiden in den Gesetzentwurfsbegründungen formell genannten. Wenn man z.B. die Begründung von 1983 genau liest, wird man sogar feststellen, daß das tatsächliche Ziel durchaus offen zugegeben wird. Denn aus der betreffenden Bundestagsdrucksache (10/1286 vom 11.4.1984) geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, daß es den Urhebern keineswegs um die Verhinderung des „Billigens und Belohnens von Straftaten“, sondern vielmehr um einen strafrechtlichen Vorwand ging, um mit staatlichen Machtmitteln gegen bestimmte politische Tendenzen vorgehen zu können. Für die Begründung des Gesetzes von 1994 dürfte dies in noch höherem Maße zutreffen. Ich komme jetzt zu dem von dem Diskussionsteilnehmer atari auszugsweise zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 241). Ich kenne diesen Beschluß sehr gut, denn er erfolgte aufgrund einer Verfassungsbeschwerde, bei der ich selbst Vertreter der Beschwerdeführerin war. Der Beschluß hat zwar einen Umfang von ca. 18 Seiten, die Quintessenz ist aber sehr einfach: Das Gericht sei nicht zuständig, da es bei der von einer Versammlungsbehörde durch Auflagen eingeschränkten Äußerungsfreiheit eines Versammlungsredners nicht um Meinungsäußerungen, sondern um Tatsachenbehauptungen gegangen sei. Diese seien nicht von Art. 5 GG geschützt. Vielleicht ist es atari nicht bekannt, daß ich mich nach Erhalt dieses Beschlusses mit dem renommierten Völker- und Staatsrechtler Professor Dr. Dr. Felix Ermacora, seinerzeit Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission, ausführlich beriet, und daß dieser mir dringend riet, bei der Kommission in Straßburg eine Menschenrechtsbeschwerde einzulegen, was ich dann auch tat. Dabei stammten die wesentlichen Punkte der Begründung von Professor Ermacora. Begründung der Beschwerde nach Vorgaben von Professor Ermacora: 1. Durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts seien pauschal allen kritischen Äußerungen zu den Opferzahlen und zur Authentizität der Gaskammern in Auschwitz der Grundrechtsschutz entzogen worden. Dies verletze Art. 10 Europäische Menschenrechtskonvention, wo von der Äußerungsfreiheit („Right to freedom of expression“), NICHT von der Meinungsfreiheit im eingeschränkten Sinne des Bundesverfassungsgerichts die Rede ist. 2. Die deutsche Übersetzung des Art. 10 Menschenrechtskonvention sei eine sinnentstellende Fälschung, da „Right to freedom of expression“ fälschlicherweise mit „Meinungsfreiheit“ übersetzt werde und das Bundesverfassungsgericht diesen Begriff in einem extrem eingeschränkten Sinne auslege, der den Schutzbereich von Art. 10 Menschenrechtskonvention NICHT abdecke (vgl. z.B. BVerfGE 90, 241). 3. Die Beschwerde gelte nicht den Entscheidungen an sich von Behörden und Gerichten der BRD, bestimmte Äußerungen durch Auflagen zu unterbinden bzw. dies als rechtmäßig festzustellen, sondern ausschließlich der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, gemäß welcher die betreffenden Äußerungen kein Grundrechtsschutz im Rahmen einer Rechtsgüterabwägung genießen. 4. Das Gericht habe gewußt, daß sich die Auflagen der Behörde in erster Linie gegen einzelne Kritikpunkte bzgl. der offiziellen Darstellung des Konzentrationslagers Auschwitz gerichtet hätten (Opferzahlen, Authentizität der Gaskammern), NICHT gegen ein etwaiges Abstreiten der Judenverfolgung überhaupt, welches vom Versammlungsredner gar nicht zu erwarten war. Dies sei anhand der dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Auflagen nachweisbar. 5. Das Bundesverfassungsgericht habe sehr wohl gewußt, daß es vor deutschen Strafgerichten wegen der kritischen Erörterung von technischen Einzelheiten des Konzentrationslagers Auschwitz etc. zu mehreren Urteilen gekommen war, ohne daß den Verurteilten dabei nachgewiesen worden sei, die Verfolgung der Juden generell in Abrede gestellt zu haben. Dies seien strafrechtliche Fälle, die in bezug auf den Stellenwert des Grundrechts der Meinungsfreiheit ähnlich gelagert seien wie der vorliegende verwaltungsrechtliche Fall. Infolgedessen habe das Gericht gewußt, daß die von ihm selbst und anderen Gerichten und Behörden regelmäßig als verfahrensgegenständlich herausgestellte Tatsachenbehauptung, es habe keine Verfolgung der Juden im Dritten Reich gegeben, ÜBERHAUPT KEINE REALE TATSACHENBEHAUPTUNG SEI, sondern nur eine Formel, hinter der sich Behörden und Gerichte verstecken, um willkürlich gegen die verschiedensten tatsachengestützten Meinungsäußerungen vorgehen zu können, die an sich i. S. von Art. 10 Menschenrechtskonvention zulässig seien. 6. Aus diesem Grunde hätte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde
der Beschwerdeführerin zur Verhandlung annehmen und ein Grundsatzurteil
zur Vereinbarkeit der engen Auslegung der Meinungsfreiheit in der BRD mit
den Erfordernissen der Europäischen Menschenrechtskonvention sprechen
müssen.
Nachdem der weltbekannte Menschenrechtler Ermacora, selbst Mitglied der Europäischen Menschenrechtskommission, alle wesentlichen Elemente meiner Menschenrechtsbeschwerde durch entsprechende Hinweise praktisch vorgegeben hatte und darüber hinaus der Passauer Verwaltungsrechtler Professor Dr. Ferdinand Kopp, Verfasser des bekannten Beckschen Kommentars zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), meine Beschwerde für begründet hielt und versprochen hatte, nach der Bearbeitung der damals gerade vorliegenden Druckfahne einer neuen Ausgabe des VwGO-Kommentars ein entsprechendes Gutachten für die Europäische Menschenrechtskommission zu erstellen, war ich natürlich sehr zuversichtlich, mit der Menschenrechtsbeschwerde Erfolg zu haben. Was geschah dann? Im Frühjahr 1995, einige Monate vor der Entscheidung über die Beschwerde, erkrankte Professor Ermacora plötzlich in Straßburg an einer inneren Krankheit, möglicherweise Lungenentzündung, und verstarb nur wenige Wochen später. Er war kurz vorher von einer seiner zahlreichen Reisen nach Afghanistan zurückgekehrt. Seine Sekretärin, mit der ich häufig telefoniert hatte, sagte mir später, der Tod sei für alle völlig unerwartet gekommen, der Professor sei, soweit sie Bescheid wußte, kerngesund gewesen. Kurz danach verstarb auch Professor Kopp an Herzversagen während eines Urlaubs in Grado, Italien, und zwar ebenso unerwartet. Am 29.11.1995 fand die Verhandlung der Europäischen Menschenkommission
in Straßburg statt. Im Beschluß Entscheidung der Europäischen
Menschenrechtskommission
Die Kommission verfehlte also in ihrer nicht anfechtbaren Entscheidung einfach das Thema. Ob dies an einer Absicht, an Unfähigkeit oder an beidem lag, vermag ich nicht zu sagen. Was ich aber ganz klar sagen kann, ist, daß bei der minderwertigen Qualität dieses Beschlusses und seiner Begründung Professor Ermacora mit Sicherheit der „Shooting Star“ der Kommission gewesen sein muß. Hätte er an der Sitzung teilgenommen, wäre die Entscheidung zugunsten der Beschwerde gefallen. Dessen bin ich mir sehr sicher, denn die übrigen Mitglieder hatten ja offenbar nicht einmal die Beschwerde gelesen, geschweige denn verstanden. In diesem Fall, also wenn der Beschwerde stattgegeben worden wäre, wäre die Angelegenheit vor den Europäischen Menschengerichtshof gekommen. Die Statuten für diesen Gerichtshof waren kurz vorher dahingehend geändert worden, daß auch normale Beschwerdeführer, also nicht nur Regierungen etc., an der Verhandlung teilnehmen und zur Sache sprechen dürfen. Wäre es tatsächlich zu dieser Verhandlung gekommen, hätte es eine Sensation gegeben, denn an der Nichtvereinbarkeit der beschriebenen deutschen Praxis mit der von Deutschland unterzeichneten Menschenrechtskonvention kann überhaupt kein Zweifel bestehen. Durch vertiefte Studien der Angelegenheit und ausführliche Gespräche mit einer Reihe kompetenter Gesprächspartner weiß ich dies heute noch sicherer als damals. Für einen Mordanschlag auf Professor Ermacora gab es also zweifelsohne ein äußerst schwerwiegendes Motiv, welches überhaupt nicht geleugnet werden KANN! Denn niemand käme wohl heute auf die Idee, die für die politische Klasse und einige extrem einflußreiche Interessengruppen verheerende Wirkung zu bestreiten, die von einem Menschenrechtsprozeß vor dem Europäischen Menschengerichtshof über unzulässige Meinungsunterdrückungspraktiken in Sachen Holocaust ausgehen würde. Zumal da diese Praktiken TATSÄCHLICH ebenso menschenrechtswidrig wie - nach dem deutschen Grundgesetz - verfassungswidrig sind und dies vor dem Menschengerichtshof schlüssig nachgewiesen werden könnte. Ich werde noch diese Ausarbeitung um eine weitere Betrachtung zum § 130 III StGB als meinungseinschränkendem und somit verfassungswidrigem Strafgesetz ergänzen, mache aber vorerst an dieser Stelle einen Punkt und stelle das so weit Erarbeitete schon mal ins Netz. [13. April 2004] |