Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus

Ein 22-jähriger Niederösterreicher wurde am 21. 12. 2004 im Landesgericht Korneuburg (Niederösterreich) verurteilt, weil er per E-Mails "die Verbrechen der Nationalsozialismus" im Zweiten Weltkrieg geleugnet haben soll.

„Haben Sie irgendwelche Zweifel, daß Millionen Menschen in Konzentrationslagern ermordet wurden?“ leitete der Richter das Verhör des Angeklagten ein - „Es steht mir nicht zu, darüber zu urteilen. Um diese Frage streiten sich die Historiker“, erwiderte der 22-jährige.

Einen Kriegsverbrecher wollte der Angeklagte, der laut Anklage als Sympathisant von Rechtsextremisten bekannt sein soll, in Folge namentlich nicht nennen können. Dies verwunderte den Vorsitzenden: „Ist das nicht in einem der vielen Geschichtsbücher gestanden, die Sie gelesen haben?“ 

„Sie haben per E-Mails zur Teilnahme an einer Kundgebung gegen die Aberkennung des Ehrengrabes von Major Walter Nowotny (Jagdflieger im 2. Weltkrieg) aufgerufen und dabei nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleugnet und als erfunden bezeichnet“, erläuterte Staatsanwältin Dr. Puchner.

„Ich wollte nur das Andenken an einen Soldaten bewahren, es ging mir nur ums Soldatentum“, verantwortete sich der Angeklagte und erklärte zu den von ihm so bezeichneten erfundenen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg: „Das ist keine pauschalierte Leugnung von mir. Ich beziehe mich auf einzelne, singuläre Punkte.“ „Und warum haben Sie den Text derart polemisch geschrieben?“, wollte Richter Mag. Klebermaß letztendlich wissen. „Ich wollte damit nur die Veranstaltung so gut wie möglich bewerben und eine möglichst hohe Teilnehmerzahl erzielen“, so der 22-Jährige über seine Schreibweise. Der Niederösterreicher wurde von den Geschworenen gem. § 3h des NS-Verbotsgesetzes für schuldig befunden, sich "für den Nationalsozialismus wiederbetätigt" zu haben. Der Senat verurteilte ihn zu einer Strafe von sechs Monaten auf Bewährung. Der 22jährige war damit einverstanden, Staatsanwältin Dr. Puchner gab hingegen keine Erklärung ab, sodaß das Urteil nach drei Tagen (Bedenkfrist des Staatsanwaltes) rechtskräftig wurde.

Österr. NS-Verbotsgesetz (Auszug): 
§ 3g. Wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.

§ 3h. Nach § 3g wird auch bestraft, wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder wer sonst öffentlich auf eine Weise, daß es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. 

Mit diesen menschenrechtswidrigen Gummiparagraphen soll die Diskussion unliebsamer historischer Fragen unterbunden und kurzerhand zur "Betätigung für die NSDAP" erklärt werden (!!). Die Absurdität dieses Ansatzes kann man etwa im Fall der Massenmorde von Katyn ermessen, die jahrzehntelang als Verbrechen des Nationalsozialismus propagiert wurden. Hätten  damals bereits diese Gummiparagraphen existiert (sie wurden erst 1992 im österreichischen Parlament beschlossen) wäre die historische Wahrheit zumindest in Österreich nicht ans Tageslicht gekommen...

[22. Dezember 2004]

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