NPD-Mitglied aus Bundeswehr ausgeschlossen

Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Sachsen)  am 7. 7. 2004 entschied, ist die Entlassung eines Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst wegen Zugehörigkeit zu einer nationalen Partei rechtmäßig (Aktenzeichen: BVerwG 6 C 17.03 vom 7. Juli 2004). Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, daß ein Soldat zu entlassen ist, wenn die militärische Ordnung durch sein Verbleiben ernstlich gefährdet ist. Worin jedoch die Gefährdung der militärischen Ordnung bestanden hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht erklären.

Zur Entlassung des in Bayern dienenden Nationaldemokraten kam es im August 1998, nachdem dieser anlässlich einer Belehrung zugegeben hatte, daß er NPD-Mitglied und Parteifunktionär sei. Daraufhin erfolgte die Entlassung aus oben genanntem Grund. Bezeichnenderweise bestätigte jedoch das Dienstzeugnis, daß sich der Gefreite in seiner bisherigen Dienstzeit (seit März 1998) stets einwandfrei verhalten hat. Auch gab es von seiner Seite nachweislich keinerlei Versuche in irgend einer Weise bei der Bundeswehr NPD-Propaganda zu betreiben.

Nach Ansicht der Anwältin verstößt die Entfernung ihres Mandanten aus dem Grundwehrdienst gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Meinungsfreiheit. Weiterhin machte sie geltend, daß die Armee nach dem Willen des Gesetzgebers einen Querschnitt der Bevölkerung darstellen solle und daher ein NPD-Mitglied nicht einfach ausgegrenzt werden könne.

Bundeswehrentlassung bleibt grundgesetzwidrig

Die durch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte Entlassung eines Wehrdienstleistenden,  der aktives Mitglied der NPD ist, ist nach Auffassung der NPD ein schwerwiegender Verstoß gegen das Grundgesetz.  Deshalb wird die Partei den Betreffenden auch raten, diesen Fall vor das Bundesverfassungsgericht und,  wenn nötig, auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen.

Mit dieser Entscheidung gebe es in Deutschland Menschen zweierlei Rechts. Wer  nicht zur gerade herrschenden politischen Richtung passe,  werde  ausgegrenzt und habe mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen. Mitglieder und Anhänger der NPD,  die sich bei Wahlen um Parlamentssitze bewerben,   können  weder im öffentlichen Dienst tätig sein oder aber ihren Wehrdienst bei der Bundeswehr leisten. Diese Praxis ist von keiner Regelung im Grundgesetz gedeckt. Sie ist eine Diskriminierung von Menschen,  die sich in ihrer politischen Tätigkeit  auf Garantien wie Gleichbehandlung oder Meinungsfreiheit berufen,  aber eben eine andere politische Einstellung haben.

Entweder gilt das Grundgesetz mit allen Rechten und Pflichten für Anhänger aller politischen Richtungen uneingeschränkt oder es gilt nicht.  Der Spruch des Bundesverwaltungsgerichtes schafft rechtliche Grauzonen und Zwischenabstufungen,  die je nach Einstellung weiten Interpretationsspielraum zulassen und zum Mißbrauch im politischen Tageskampf geradezu einladen.

Die NPD  begrüßt aber,  daß dem ehemaligen Bundeswehrsoldaten,  dem ein einwandfreies Dienstzeugnis ausgestellt wurde,  wieder sein früherer Dienstgrad eines Gefreiten zuerkannt wurde.

[9. Juli 2004]
 

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