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Am Berliner Kammergericht wurde am 24. 4. 2009 wegen sog. Volksverhetzung der NPD-Vorsitzenden Udo Voigt zu sieben Monaten, der NPD-Bundespressesprecher Klaus Beier ebenfalls zu sieben Monaten sowie der Landesvorsitzende von Thüringen, Frank Schwerdt, zu zehn Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Alle drei Verurteilten sollen außerdem an die angebliche Kinderhilfsorganisation UNICEF je 2000 Euro zahlen. Ihnen war vorgeworfen worden, zur Fußball-WM 2006 einen "rassistischen" WM-Planer hergestellt zu haben. Dieser trug die Aufschrift: „Weiß – nicht nur eine Trikotfarbe. Für eine echte NATIONAL-Mannschaft!“ Zu sehen war außerdem ein Fußballspieler mit der Trikotnummer 25. Obwohl dieser erkennbar weißer Hautfarbe war und zudem ohne Gesicht dargestellt wurde, fühlte sich der deutsch-nigerianische Mulatte Patrick Owomoyela mit diesem Bild angesprochen, da ihm die Nummer 25 für die Zeit der WM zugeordnet war. Im Fall eines weiteren Flugblattes konnte der Vorwurf der "Volksverhetzung" nach Ansicht des Gerichts hingegen nicht eindeutig nachgewiesen werden. Nach einer Durchsuchung der Parteizentrale und der Beschlagnahmung der Flugblätter hatten die Angeklagten einen neuen Planer erstellt, in dem die Überfremdung der Nationalmannschaft angeprangert wurde. Eine würdige Vertretung Deutschlands durch Nationalspieler nicht weißer Hautfarbe sei nicht möglich, hieß es darin. Die Verurteilten legten gegen das Urteil Berufung ein, es ist daher noch nicht rechtskräftig. [24. April 2009] WM-Planer-Strafverfahren in Berlin Verfahrenseinstellung am 24. 3. 2009 in Schnellberatung abgelehnt Zu Beginn des heutigen Verfahrens gegen den NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt, den Pressesprecher Klaus Beier und des Leiter der Rechtsabteilung, Frank Schwerdt, hat der Rechtsanwalt des NPD-Parteivorsitzenden, Carsten Schrank, den Antrag auf Einstellung des Verfahrens gestellt. Selbstverständlich wurde der Antrag nach einer etwa fünfminütigen Beratung der Amtsrichterin abgelehnt. Hier seine Begründung: Rechtsstaatlichkeit in seiner Ausformung als Anspruch des Beschuldigten eines Strafverfahrens auf fairen Umgang, ist Verfahrensvoraussetzung. Ist der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren schwer verletzt, besteht ein Befassungsverbot. Das Gericht darf sich also nicht weiter mit der Strafsache befassen und muss das Verfahren einstellen (BGHSt 46, 130). Der Anspruch auf ein faires Strafverfahren ist vorliegend in schwerwiegender Weise verletzt, weil die bisherigen Ereignisse im Laufe des Verfahrens bei verständiger Würdigung dazu führen, dass angenommen werden muss, dass Gegenstand des hiesigen Verfahrens nicht etwa die Bestrafung einzelner Personen ist, sondern die Kriminalisierung einer Partei wegen ihrer entschiedenen Globalisierungskritik. So hat man sich drei Repräsentanten der Partei schlicht herausgegriffen anstatt über 7000 NPD Mitglieder auf die Anklagebank zu setzen oder gar knapp 1 Million Deutsche, die die Partei bei der letzten Bundestagswahl gewählt haben. Warum es hier um die Partei und nicht die Angeklagten geht, erhellt sich aus folgendem: Das Jahr 2009 wird als so genanntes Superwahljahr bezeichnet. Die NPD hat bei der Vielzahl von Wahlen Aussichten in Kreis- und Landesparlamente einzuziehen, so insbesondere im Saarland, in Thüringen und in Sachsen. Nicht zuletzt steht im Spätsommer die Bundestagswahl an, von der sich die Partei zumindest eine erhebliche Steigerung ihres Stimmenanteils im Vergleich zur letzten Wahl versprechen kann. Die Hauptverhandlung dieses Strafverfahrens, die am 24.03.2009 stattfindet, steht also zeitlich am Beginn der Wahlkampfphasen. Das ist kein Zufall. Die Tatzeit wird in der Anklage von März 2006 bis 8. Juni 2006 angegeben. Nach der Beschlagnahme der hier in Rede stehenden WM Planer bis Anfang Juni 2006 gab es keine wesentlichen Ermittlungen mehr. Dennoch datiert die Anklage erst vom 19. Februar 2008. Tatsächlich hat sich in der Akte für etwa eineinhalb Jahre gleichsam "nichts mehr getan." Öffentlich hat die Staatsanwaltschaft das lange Zuwarten damit begründet, dass Zivilprozesse ausgewertet werden mussten. Nur: der letzte Zivilprozess im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden zwei WM Planern war bereits im Januar 2007 beendet. Dass es ein Jahr gedauert haben soll, um die Akten der Zivilprozesse zu lesen, ist nicht glaubhaft. Tatsächlich dürfte man bei der Staatsanwaltschaft, die in ihrer politischen Abteilung sehr erfahren im Umgang mit der Strafvorschrift des § 130 StGB (Volksverhetzung) ist, offenbar nicht gewusst, wie man die Geister, die man vor der Fußballweltmeisterschaft mit der Beschlagnahme der beiden NPD WM Planer rufen musste, wieder los wird. Hinsichtlich des ersten Planers (Stichwort: Owomoyela) war gleichsam die strafrechtliche Luft raus, nachdem klar war, dass der auf dem Planer abgebildete Spieler nicht Herr Owomoyela war. In einem Zivilprozess war der NPD sogar verboten worden Fotografien des tatsächlich abgebildeten, übrigens weißhäutigen, Spielers für den WM Planer zu verwenden. Das hätte der Staatsanwaltschaft, die die Zivilakten über mehr als ein Jahr ausgewertet haben will, doch auffallen müssen. Das Problem wurde durch die Staatsanwaltschaft schlicht so gelöst, dass sie in ihrer Anklage gleichwohl behauptet, Herr Owomoyela sei auf dem WM Planer dargestellt. Das ist nicht anders zu erklären als damit, dass hier, vermutlich auf drängende Anweisung, Politik gemacht werden soll mit Mitteln des Strafrechts. Damit sind jedoch die rechtsstaatlichen Grundlagen eines Strafverfahrens verlassen. Auch hinsichtlich des zweiten WM Planers (Stichwort: bunte Spielzeugmännchen) musste der im politischen Strafrecht erfahrenen Staatsanwaltschaft klar sein, dass darin nicht eine volksverhetzende Äußerung enthalten ist. Gleichwohl erfolgte die Anklage. Trotz allen Zuwartens hatte die Staatsanwaltschaft allerdings nicht mehr auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hinsichtlich des zweiten WM Planers (Stichwort: bunte Spielzeugmännchen) gewartet. Diese Entscheidung lag sodann jedoch dem Amtsgericht vor, das gleichwohl das Hauptverfahren eröffnete. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 31.März 2008 – 1 BvR 577/07 - zwar die Verfassungsbeschwerde der NPD hinsichtlich des zweiten WM Planers nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch aus lediglich formalen Gründen. Es war, so das Bundesverfassungsgericht, nicht der Rechtsweg erschöpft. Gleichwohl äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in der Sache und winkte gleichsam mit dem Zaunpfahl, indem es die Versäumnisse der Zivilgerichte bei deren Rechtsanwendung auflistet. Vieles in diesem Beschluss ist, weil es zivilrechtliche Fragen anbelangt, strafrechtlich nicht von Bedeutung. Im hiesigen Zusammenhang ist wichtig, dass es unter anderem in jenem Beschluss heisst: "Weder gehen sie [die Zivilgerichte] auf die einzelnen sprachlichen und bildhaften Elemente der Darstellung oder auf ihren Kontext ein und leiten daraus Anhaltspunkte für die von ihnen darin gefundenen Inhalte her, noch ziehen Sie alternative Deutungsmöglichkeiten in Betracht. Insbesondere setzten sie sich nicht damit auseinander, dass wesentliche Teile der angegriffenen Darstellung etwaige Aussagen lediglich in sinnbildlich-symbolischer Form formulieren und dass auch der sprachliche Teil der Darstellung in formaler Hinsicht zumindest offen, nämlich als Frage formuliert ist.“ Letztlich beinhaltet diese Entscheidung Tadel für die Zivilgerichte. Das hiesige Strafgericht hat das nicht interessiert und das Verfahren ohne jede Begründung eröffnet. Schließlich hatten die Angeklagten über ihre Verteidiger geltend gemacht, dass zu dem ersten WM Planer (Stichwort: Owomoyela) ein anwaltliches Gutachten existiert, in dem die strafrechtliche Unbedenklichkeit des Planers bescheinigt wurde. Dieses Gutachten ist in der Anklage mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn der Rechtsanwalt als Zeuge benannt. Auch das Gericht hat es nicht für nötig befunden, den Rechtsanwalt als Zeugen zu laden. Wir halten fest: 1. Dass Herr Owomoyela auf dem Bild des ersten Planers überhaupt nicht abgebildet ist, wird ignoriert. 2. Dass das Bundesverfassungsgericht sich über Mängel bei der Auslegung des Aussagegehaltes des Zweiten Planers geäußert hat, wird ignoriert. 3. Dass ein anwaltliches Gutachten, das die Straflosigkeit des ersten Planers bescheinigt, existiert, wird ignoriert. 4. Die Hauptverhandlung wird, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich ist, an den Beginn der Wahlkampfphasen der Wahlen dieses Jahres gelegt. All das führt aus der Sicht der Verteidigung zu der verständigen Schlussfolgerung, dass es nicht darum geht, ein Strafverfahren gegen einzelne Personen zu führen, an dessen Ende eine sachgerechte Entscheidung steht, sondern dass die NPD in ihrer politischen Aktivität behindert werden soll, und zwar durch eine Verurteilung der hiesigen Angeklagten um jeden Preis. Das ist eine schwere Verletzung des Anspruchs der Angeklagten auf ein faires Strafverfahren. Es wird daher beantragt, dass Verfahren einzustellen.
Berlin, den 24.03.2009 NPD-Pressestelle Ist Kritik an Multi-Kulti ein Straftatbestand ? Das Superwahljahr 2009 macht es möglich. Die Anklage wegen Volksverhetzung und Beleidigung gegen den NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt und die Präsidiumsmitglieder Klaus Beier und Frank Schwerdt wurden vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zur Hauptverhandlung zugelassen. Gleich zwei Termine sind anberaumt: Am 3. März 2009 und am 10. März 2009 jeweils um 9 Uhr in der Wilsnacker Straße 4 in Berlin-Tiergarten, Saal B 129. Im Sommer 2006 wurden gleich zweimal WM-Planer in der Parteizentrale der NPD in Berlin-Köpenick beschlagnahmt. Gleichzeitig wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die drei Beschuldigten eingeleitet. Die Anklageschrift wurde erst im Februar 2008 gefertigt. Es dauerte fast ein weiteres Jahr bis zur Eröffnung der Hauptverhandlung. Im einzelnen wird den Beschuldigten Voigt, Beier und Schwerdt vorgeworfen, durch die Darstellung eines Teiles des Fußball-Nationalspielers Sebastian Deisler den Fußball-Nationalspieler Patrick Owomoyela wegen seiner Hauptfarbe diffamiert und in seiner Ehre verletzt zu haben. Owomoyela fühlt sich deshalb angesprochen, weil er auf dem Trikot des abgebildeten Fußballspielers seine ihm zugeteilte Nummer meint erkannt zu haben. Wegen des zweiten WM-Planers wird den Beschuldigten Voigt, Beier und Schwerdt vorgeworfen, eine Überfremdung der Nationalmannschaft angeprangert zu haben. Bei dem Prozeß handelt es sich um einen rein politischen Prozeß. Es geht darum, Kritik an Erscheinungen der multikulturellen Gesellschaft zu kriminalisieren und für strafwürdig zu erklären. Das war schon der Sinn der beiden Beschlagnahmeaktionen 2006 und das ist der Sinn des jetzigen Prozesses. Man sollte auch die Anzeigenerstatter kennen: Der Deutsche Fußballbund (DFB) und Patrick Owomoyela. Da wir uns am Beginn des Superwahljahres 2009 befinden, wird diese Angelegenheit sehr hoch aufgehängt. Allein der Umstand von zwei Verhandlungstagen ist bei diesen Tatvorwürfen ungewöhnlich. Das Amtsgericht stellt sich auch auf ein großes öffentliches Interesse ein. Es sind umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen angeordnet. Der Bereich vor dem Sitzungssaal bleibt geschlossen. Zuhörer gelangen über ein besonderes Portal dorthin. Sie werden umfangreichen Sicherheitskontrollen unterzogen, in die auch Kopfbedeckungen und das Schuhwerk einbezogen werden. Nicht mitgeführt werden dürfen gefährliche Chemikalien, Messer, Feuerzeuge, Streichhölzer, Flaschen, Dosen, Obst, Eier, Haarbürsten, Farbbeutel, Bücher, Flugblätter, Transparente, Trillerpfeifen, Glocken, Kugelschreiber und Füllfederhalter. Den Sicherheitskontrollen wird auch das Justizpersonal unterzogen, soweit es nicht persönlich bekannt ist. Auch Pressevertreter unterliegen scharfen Kontrollen. Sie gelangen durch besondere Zugänge zum Sitzungssaal. Sie dürfen keine Diktiergeräte, Tonbandgeräte und zu Film- oder Fotoaufnahmen geeignete Geräte wie Fotohandys nicht in den Saal bringen. Personen unter 16 Jahren werden zu den Verhandlungen nicht zugelassen. Am 3. März 2009 ist Patrick Owomoyela als Zeuge vorgeladen, am 10. März 2009 einige Beamte des Berliner Staatsschutzes. Nicht vorgeladen ist bezeichnenderweise der Rechtsanwalt, der dem ersten WM-Planer strafrechtliche Unbedenklichkeit bescheinigte. Dieses Verfahren wird ein Stück bundesrepublikanischer Wirklichkeit darstellen. Jeder, der die gegenwärtigen Zustände in Augenschein nehmen will, sollte an den beiden Verhandlungstagen nach Berlin-Moabit zum Amtsgericht Tiergarten kommen und dem Prozeß beiwohnen. Die angegebenen Sicherheitsmaßnahmen und Beschränkungen sind unbedingt zu beachten. Frank Schwerdt Absurde Anklage gegen Udo Voigt, Klaus Beier und Frank Schwerdt Berlin - Deutsche Strafverfolgungsbehörden werden immer eifriger, wenn es um die Verfolgung von Vertretern der nationalen Opposition geht. In Sachsen wurden Strafverfahren eingeleitet gegen Verantwortliche der Schülerzeitung „Perplex“, weil dort unter anderem Lehrer als „spießige Pauker und linke Spinner bezeichnet werden, die nur ihren eigenen linksextremen 68er Schwachsinn eintrichtern wollen“. In Sachsen-Anhalt führt das jugendbewegte Lied „Ein junges Volk steht auf“ zu Strafverfahren. Aktueller Höhepunkt ist die Anklage gegen den NPD-Parteivorsitzenden Udo Voigt, den NPD-Pressesprecher Klaus Beier und den Rechtsamtsleiter der Partei, Frank Schwerdt. Ausgelöst wurde die Anklage durch Strafanzeigen des Fußballspielers Patrick Owomoyela und des Deutschen Fußballbundes (DFB). Darin wird den drei NPD-Amtsträgern vorgeworfen, mit dem Spruch „Weiß – nicht nur eine Trikot-Farbe – für eine echte Nationalmannschaft“ Owomoyela beleidigt und in seiner Ehre verletzt zu haben. Es sei der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt und der öffentliche Friede gestört. Auch der zweite WM-Planer, auf dem überhaupt keine Person sondern nur elf Piktogramme abgebildet wurden, ist Bestandteil der Anklage. Dazu der Leiter der Rechtsabteilung Frank Schwerdt: „Die beiden WM-Planer der NPD wurden zur Fußballweltmeisterschaft 2006 hergestellt. Wenige Wochen zuvor wurden sie in groß angelegten Polizeiaktionen beschlagnahmt. Das Landgericht Berlin verbot die weitere Verbreitung. Der zweite WM-Planer mit den Piktogrammen wurde unter anderem deshalb gerichtlich aus dem Verkehr gezogen, weil das erste Piktogramm die Zahl 77 enthielt. Findige Juristen zählten zu der 77 die elf Piktogramme hinzu und stellen tatsächlich fest, daß das Ergebnis 88 ist. Das aber sei ein „Nazi-Code“. Auf so etwas muß man erst einmal kommen. In der Anklageschrift ist die Rede von dem dunkelhäutigen Fußballspieler Owomoyela. Tatsächlich aber sind auf der Titelseite des WM-Planers Teile eines hellhäutigen Spielers eindeutig zu erkennen. Immerhin hat die Strafverfolgungsbehörde fast zwei Jahre für die fünfseitige Anklageschrift gebraucht. Die Anklageschrift macht aber eines deutlich: Jede Kritik an der Überfremdung Deutschlands, an der multikulturellen Gesellschaft soll zu einem Straftatbestand gemacht werden. Insofern kommt dem Prozeß eine große politische Bedeutung zu." Berlin, den 13.03.2008 Klaus Beier
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