Politurteil gegen abberufenen Universitätsrat

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde des als Universitätsrat der Medizinischen Universität Wien abberufenen Gerhard Pendl gegen seine Abberufung abgelehnt. Die Begründung der damaligen Bildungsministerin Elisabeth Gehrer, dass die Rede aufgrund ihrer unkritischen Haltung zum Nationalsozialismus eine "schwere Pflichtverletzung" darstelle, sei nicht zu beanstanden, so der VfGH - zumal die "kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ein grundlegendes Merkmal der 1945 wiedererstandenen Republik" sei.

Gerhard Pendl erklärte in seiner Eigenschaft als Obmann des Vereins zur Pflege des Grabes Nowotny bei einer Gedenkfeier im November 2006 u. a., es sei unsere Pflicht, gegen die seelischen Narben der Gutmenschen, die auch die Toten nicht in Ruhe lassen, aufzuzeigen, dass es doch noch ein Fähnlein gibt in diesen deutschen Landen, die unsere unschuldigen Soldaten und ihren furchtbaren Tod nicht vergessen oder gar herabwürdigen..

Nach dem Bekanntwerden der Rede und einer entsprechenden Medienhetze war Pendl von Bildungsministerin Gehrer auf Antrag der Uni abberufen worden, obwohl er sich vorher noch mit der Äußerung, Hitler habe in die deutsche Geschichte "hineingeschissen" vor der Abberufung retten wollte.. Voraussetzung für eine Abberufung als Universitätsrat ist eine "schwere Pflichtverletzung, eine strafgerichtliche Verurteilung oder mangelnde körperliche oder geistige Eignung". 

Pendl sah in seiner VfGH-Beschwerde das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf den gesetzlichen Richter, die Vereins- und Versammlungsfreiheit, den Gleichheitssatz sowie den Schutz des Eigentums verletzt. Sämtliche Beschwerdegründe wurden von den Richtern aber verworfen.

Dazu eine Stellungnahme des Generalsekretärs der FPÖ, Abg. Harald Vilimsky:

Der Spruch des VfGH, wonach die Abberufung von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Pendl als Universitätsrat der medizinischen Universität als rechtens gewertet werde, sei nichts anderes als ein Politurteil gegen einen untadeligen Professor, der niemals Zweifel an seiner demokratischen Gesinnung aufkommen hat lassen. Vielmehr sei dieses Erkenntnis ein schwarzer Tag für die österreichische Rechtssprechung und eine Schmierenkomödie ersten Ranges, erklärte am 18. 4. 2008 der Generalsekretär der FPÖ, NAbg. Harald Vilimsky, in einer Reaktion auf den am 18. 4. 2008  bekannt gewordenen Spruch des VfGH.

Wenn nämlich die Höchstrichter in ihrer Begründung "die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus als grundlegendes Merkmal der 1945 wiedererstandenen Republik" anführen, so sei diesen Herrschaften ins Stammbuch geschrieben, dass von Pendl in keiner Art und Weise der Nationalsozialismus gelobt oder gar relativiert wurde. Vielmehr habe Pendl als "grundlegendes Merkmal der 1945 wiedererstandenen Republik" von seinem Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Offenbar sehen die Herren im Talar jedoch die Frage der Meinungsfreiheit nicht so eng und fällen auch heute - 70 Jahre nach dem Untergang der ersten Republik - noch Politurteile. Dies sollte jedoch der Vergangenheit angehören. Die medizinischen und wissenschaftlichen Leistungen von Professor Dr. Gerhard Pendl werden durch die kleingeistige Haltung der Höchstrichter jedoch keine Entwürdigung erfahren, so Vilimsky abschließend.
 
[18. April 2008]

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