Wiederbetätigung in Osttirol Am 7. 3. 2005 wurden drei junge Osttiroler am Landesgericht Innsbruck (Tirol) u. a. nach Paragraph 3g des NS-Verbotsgesetzes verurteilt.
Die drei sollen sich in einem Lokal und vor bzw. mit Hauptschülern (u. a. durch gegenseitiges Zeigen des "Hitlergrußes") in Matrei (Osttirol) längere Zeit neonazistisch betätigt haben. Ferner soll es regelmäßige Treffen in einer abgelegenen Hütte gegeben haben, wo auch Hitlers Geburtstag gefeiert worden sein soll.
Ende Oktober 2004 fand eine Großrazzia der Exekutive bei 14 verdächtigen Familien statt, Es wurden Utensilien wie NS-Fahnen, Computer, Fotos sowie Musik-CDs beschlagnahmt. Es reichte dann aber nur zur Anklage gegen drei Verdächtige.
Der Erstangeklagte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Ein in seinem Besitz befindliches Sturmgewehr muß der 24-Jährige abgeben.
Die Strafe für den Zweitangeklagten wurde mit sechs Monaten bedingt plus einer Geldstrafe von 360 Euro bemessen.
Beim Drittangeklagten wurde mit einer Probezeit von drei Jahren von einem Strafausspruch vorerst abgesehen. Der 19-Jährige müsse jedoch Bewährungshilfe in Anspruch nehmen sowie einen Kurs über die NS-Ideologie und ihre Folgen besuchen.
Verteidigung und Staatsanwaltschaft nahmen das Urteil an. Mildernd hatte sich bei allen drei Angeklagten, wie der Richter ausführte, deren bisherige Unbescholtenheit ausgewirkt.
Im Fall des Zweit- und des Drittangeklagten wurde im Zweifelsfall davon ausgegangen, daß diese bei der Begehung des Verbrechens der Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus noch jünger als 18 Jahre gewesen seien. Der Zweitangeklagte wurde wegen des Verleihs einer CD mit "NS-verherrlichenden Texten" an einen Bekannten schuldig gesprochen.
Die von der Staatsanwaltschaft aufgestellte Behauptung, der 20-Jährige habe die CD in einem Lokal abgespielt, wurde von den Geschworenen im Zweifel zugunsten des Angeklagten nicht berücksichtigt.
Der Erstangeklagte habe sich bei regelmäßigen Treffen mit Bekannten begeistert über die NS-Zeit - unter anderem auch über Konzentrationslager - geäußert. Einschlägige Gegenstände wie Hakenkreuze habe der Osttiroler gesammelt, gebastelt und weiter gegeben.
2003 habe eine Gruppe in Osttirol eine Hütte mit nationalsozialistischen Gegenständen wie Hitlerbildern ausgestattet und in diesem sogenannten "Schlachthaus" dessen Geburtstag gefeiert, erklärte Staatsanwalt Wolfgang Pilz. Gemeinsam hätten die Beteiligten auf Festen Nazilieder gesungen und NS-Gedankengut glorifiziert. Die Gruppe habe sich auch in Lokalen getroffen. Insgesamt sei gegen 30 Personen Anzeige erstattet worden, wovon 26 Verfahren jedoch eingestellt wurden. Einigen der Angezeigten wurde eine Probezeit gewährt bzw. erhielten sie eine Weisung zur Teilnahme an einem Kurs über die NS-Zeit und ihre Folgen, sagte Pilz zu Beginn der Verhandlung.
Vor Gericht mußten sich dann nur noch drei Personen verantworten. Der Erstangeklagte bekannte sich der NS-Wiederbetätigung nicht schuldig. "Das Wehrmachtssymbol diente der Zierde in meinem Haushalt", sagte der 24-Jährige aus. (Wahrscheinlich war ihm bekannt, daß Wiener Richter unlängst NS-Utensilien als Ziergegenstände anerkannten). Am Zweiten Weltkrieg sei er nur rein "geschichtlich interessiert" gewesen. Einzig und allein einen Verstoß gegen das Waffengesetz gab der Angeklagte zu.
Dem Zweitangeklagten warf der Staatsanwalt unter anderem vor, eine Musik-CD mit extrem ausländerfeindlichen, rassistischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Texten in einem Lokal in Matrei vor etwa 20 teils gleichgesinnten, teils zufällig anwesenden Gästen vorgespielt zu haben. Der 20-Jährige versuchte sich vor Gericht zu rechtfertigen: "Es war eine komplette Dummheit. Ich habe viel getrunken!". Neben Wiederbetätigung war der 20-Jährige zudem noch wegen Verleumdung und Körperverletzung angeklagt.
Auch der Drittangeklagte wollte seinen in der Öffentlichkeit mehrfach vor Jugendlichen und Strafunmündigen abgegebenen Hitlergruß vor Gericht nicht ernst gemeint haben. Der vorsitzende Richter Andreas Fleckl "erinnerte" den 19-Jährigen an seine Aussage vor der Gendarmerie. Dieser zufolge habe es dem Drittangeklagten gefallen, wenn ihn Jugendliche mit dem Hitlergruß begrüßten, denn dies sei "schneidig" gewesen.
Vor Gericht schwächten sowohl der 19-Jährige, als auch der 20-Jährige ihre bei der Gendarmerie getätigten Aussagen über den Erstangeklagten ab. Der Zweitangeklagte erklärte gar, er habe "gelogen, weil ihn die Beamten immer und immer gefragt hatten". Bei der Gendarmerie hatte er ausgesagt, daß ihn die Erzählungen des Erstangeklagte aus dem Dritten Reich und über Hitler "fasziniert" hätten. Letzterer habe auch über Konzentrationslager und über das Vergasen gesprochen. Man habe den Eindruck gehabt, daß der Erstangeklagte diese Dinge "nicht negativ gesehen" habe.
Dieser Prozeß hatte immerhin tatsächlich etwas mit einer "Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus" zu tun, aber bei zahlreichen anderen Prozessen werden reine Meinungsäußerungen zu geschichtlichen und wissenschaftlichen Fragen nach denselben Paragraphen abgeurteilt, was ein klarer Verstoß gegen die Menschenrechte ist.
[8. März 2005]
Schriftzug "H8" als NS-Wiederbetätigung Wegen "Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus" stand ein Tiroler am 25. 8. 2004 vor einem Innsbrucker Schwurgericht.
Der 26-Jährige hatte als Zuhörer bei einem anderen Prozeß wegen "Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus" eine Jacke mit dem Schriftzug "H8 Society" getragen. Dies war einem der Geschworenen bei besagtem Prozeß aufgefallen, der es sogleich zur Anzeige brachte. Daran sieht man auch wie intensiv diese Geschworenen bei solchen Prozessen "geschult" werden. Nach Ansicht der Nazijäger bedeutet nämlich eine 8 Heil oder Hitler, da H der achte Buchstabe im Alphabet ist. Daher heißt HH oder 88 bzw. H8 Heil Hitler (bei einer Demonstration in NRW mußte auf Befehl der Polizei das Hamburger Kennzeichen HH... eines PKWs abgedeckt werden..) . Somit ist jeder der solche Zeichenfolgen auf seinen Kleidungsstücken trägt der "Wiederbetätigung für den Nationalsozialismus" verdächtig.Im April war es zur Anklage gekommen. Der Angeklagte sagte bei der Verhandlung am 25. 8. 2004 aus, er habe die Bedeutung des Schriftzuges nicht gekannt. Er habe die Jacke gekauft, weil sie mehrere Leute in der Skinheadszene, der er bis vor etwa zweieinhalb Jahren angehört habe, getragen hätten.
Er habe das Kleidungsstück bei einem Internetversand gekauft. Dieser weise ausdrücklich darauf hin, dass die angebotene Ware nicht verboten sei.
Der Angeklagte erklärte, er habe sich nie für Hitler interessiert und distanziere sich vom Nationalsozialismus. Seine Einstellung zu Juden unterscheide sich nicht von seiner Einstellung zu anderen Menschen.
Nach etwa zweistündiger Beratungszeit hatten die Geschworenen einstimmig für einen Freispruch gestimmt. Im Falle einer Verurteilung nach dem NS-Verbotsgesetz hätte das Strafausmaß ein bis zehn Jahre Gefängnis betragen.
[25. August 2004]