| 19. 3. 2003
Gestern verloren gleich drei Verfassungsorgane vor dem Höchstgericht der Republik: Die Anträge auf Verbot der NPD scheiterten durch Einstellung. Auf den ersten Blick ein Triumph der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands. Tatsächlich ist es ein Pyrrhus-Sieg. Es waren nur drei von den sieben Richtern des Zweiten Senats, die wegen der V-Mann-Affäre nicht mehr zur Fortführung der Sache bereit waren. Also eine Minderheit. Womit klar ist, daß die Mehrheit von vier Richtern daran nicht genug Anstoß genommen hat, um zu der Überzeugung zu kommen, daß die Sache "gestorben" sei. Auch hat das Verfahren die NPD mehr beschädigt als die Antragssteller, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Diese drei als Inhaber der politischen Macht in Deutschland stecken so etwas weg, auch wenn Otto Schily mit den Zähnen knirscht und ein wenig Richterschelte betreibt. Die NPD aber steckt nicht weg, was im Laufe des Verfahrens so alles hochgekommen ist. Der eigentliche Einstellungsgrund muß noch mal in Erinnerung gerufen werden: Das Gericht konnte nicht feststellen, ob es die NPD als eigenständige Partei überhaupt gibt oder sie nicht unter dem Einfluß von VS-Agenten steht, es ihr mithin an Eigenständigkeit mangelt. Dies ist eine Frage, die sich künftig jeder stellen muß, der mit dieser Partei oder ihren Vertretern politisch zu tun hat. Auch heißt die Verfahrenseinstellung noch lange nicht, daß es nie wieder einen vergleichbaren Verbotsantrag gegen die NPD geben wird. Der Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern, Ringstorf, hat schon für eine Wiederholung plädiert. Vielleicht eine einzelne Stimme; der Mann steckt schließlich in einer rot-blutroten Landesregierung und muß Rücksicht auf seinen Koalitionspartner SED, pardon, PDS, nehmen. Aber auch Mecklenburg-Vorpommern hat einen Sitz in der Länderkammer, dem Bundesrat, und der Bundesrat gehört bekanntlich zu den drei Antragsberechtigten. Das Höchstgericht hat mit der Einstellung auch keine Äußerung darüber verbunden, ob die NPD nun verfassungswidrig sei oder nicht, wenn alle Äußerungen einwandfrei von NPD-Angehörigen und nicht von VS-Agenten stammen würden. Daraus läßt sich schließen, daß die Äußerungen an sich - mindestens teilweise - verfassungswidrig sein dürften. Sonst nämlich hätte das Bundesverfassungsgericht vor knapp zwei Jahren die Anträge überhaupt nicht die erste Hürde nehmen lassen. Nochmal zur Erinnerung: Sie wurden damals grundsätzlich zugelassen. Die grundsätzliche Zulassung heißt, daß sie nicht offenkundig unbegründet waren... Eine Neuauflage des Verfahrens ist also jederzeit möglich, und wenn die Antragsteller dann geschickter operieren, kann mit großer Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis dabei herauskommen. Sicherheitsexperten plädieren schon dafür, das föderale System der BRD hinsichtlich des Verfassungsschutzes zu ändern. Es ist ja ehrlich gesagt auch widersinnig, daß es in der BRD neunzehn (!!!) offizielle Nachrichten- bzw. Geheimdienste gibt. Da sind sechzehn Landesämter für Verfassungsschutz, ein Bundesamt und dazu noch der Militärische Abschirmdienst und der (wenngleich offiziell nur zur Auslandsaufklärung gedachte) Bundesnachrichtendienst. Wenn jeder von diesen Diensten im Parteivorstand der NPD nur einen Spitzel haben sollte, dann ist der Parteivorstand tatsächlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der BRD; denn er umfaßt nicht erkennbar mehr als neunzehn Personen... Gibt es also eines Tages eine Straffung der Dienste, sprich Auflösung der Landesämter zugunsten eines einzigen Bundesamtes für Verfassungsschutz, dann entfällt die für den Staat kontraproduktive Arbeit der einzelnen Ämter teilweise gegeneinander. Dann sind Überraschungen wie die vom Februar 2002 nicht mehr möglich. Dann aber wird dieses einzelne Amt keine Probleme damit haben, bei einem neuerlichen Verbotsantrag nötigenfalls auch die placierten Agenten "zu verbrennen", auffliegen zu lasssen, um den Erfolg des Verbotsverfahrens zu sichern. Die NPD ist damit in einer häßlichen Zwickmühle. Um ihre Existens zu sichern, muß sie dulden, weiterhin durchseucht zu bleiben. Das aber reduziert ihre politische Wirksamkeit gegen null, weil unter diesen Umständen kaum einer mehr ihr vertrauen wird. - Daß die NPD selbst herzlich wenig getan hat, um ihre Spitzel-Affäre aufzuarbeiten, wird dazu noch mehr beitragen. König Pyrrhus von Epirus sagte nach seinem verlustreichen Sieg über die Römer: "Noch ein solcher Sieg, und ich bin verloren!" - Tatsächlich verlor er seinen Krieg, und Rom stieg dadurch von einer Regionalmacht zu einer Großmacht auf. Daß Epirus einmal ein Königreich war, wissen heute nur noch besonders gebildete Leute. - Und die NPD hat nicht einmal einen König... Daß der Angriff der Repression gescheitert ist, ist generell Grund zur Freude. Aber wenn man alle Konsequenzen bedenkt, kann die Freude sich nur in Grenzen halten. In sehr, sehr engen Grenzen! Christian Worch
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| Gutachten über die Möglichkeiten der NATIONALDEMOKRATISCHEN
PARTEI
DEUTSCHLANDS, das Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich zu bestehen 23. Januar 2002 BISHERIGE VERSÄUMNISSE: Die NPD und wahrscheinlich auch ihre beiden Verfahrensbevollmächtigten (künftig kurz: die Verteidiger) haben bislang der Ernst der Situation der Partei möglicherweise nicht begriffen. Seit Bestehen der BRD gab es zwei Parteiverbote und ca. 40 Organisationsverbote nach dem Vereinsgesetz. Von diesen 40 Organisationsverboten haben nahezu ausnahmslos alle Vereinigungen betroffen, die politisch radikal/extrem rechts bzw. nationalistisch verortet waren. Die Ausnahmen waren: Die kurdische PKK, eine linksextremistische Organisation (vielleicht Dev Sol?) sowie unlängst infolge der Anschläge vom 11. September nach Fall des "Religionsprivilegs" aus dem Vereinsgesetz die Kaplan-Vereinigung "Kalifatsstaat" mit Sitz in Köln. Von den radikal/extrem rechts oder nationalistisch verorteten Organisationen haben etliche gegen diese Vereinigungsverbote geklagt. Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer hat der "Bund für Gotterkenntnis" (= "Ludendorffer") sein Verfahren gewonnen. Die anderen haben verloren. Hiesiger Kenntnis nach haben insgesamt drei dieser Organisationen nach erfolgloser Klage zum Bundesverwaltungsgericht (oder in einem Fall zu einem OVG mit anschließender Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG) Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hiesiger Kenntnis nach sind die Verfassungsbeschwerde von zwei Organisationen von Karlsruhe nicht angenommen worden; also ohne Sachbegründung zurückgewiesen worden. (Das sollen die NATIONALISTISCHE FRONT und die NATIONALE OFFENSIVE gewesen sein.) Die Verfassungsbeschwerde der NATIONALEN LISTE ist vor ungefähr dreieinhalb Jahren eingelegt und bisher noch nicht entschieden worden, was darauf hindeutet, daß sie zumindest nicht ohne nähere Begründung "nicht angenommen" wird, sondern möglicherweise eine Sachentscheidung ergehen wird. Diese steht jedoch noch aus. Durch die Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden (Nichtannahmebeschluß) ist klar, daß das Verfassungsgericht damals die Gründe, die die Verbotsverfügungen und die jeweiligen bestätigenden Beschlüsse des BVerwG genannt haben, als hinreichend für ein Verbot angesehen hat. Diese Gründe waren nicht schwerwiegender als die Gründe, die gegen die NPD vorgetragen werden. Sobald es bei der NPD nach derzeitigem Stand zu einer Sachentscheidung kommen wird, ist davon auszugehen, daß diese für die Partei negativ ausfallen wird und sie mithin gem. Art. 21 GG für verfassungswidrig erklärt und damit verboten bzw. aufgelöst wird. Diesen Umstand scheinen die Verteidiger der NPD bisher völlig übersehen zu haben. Auf die Verbotsanträge von insgesamt drei Verfassungsorganen hin haben die Verteidiger der NPD umfangreiche Ausführungen gemacht. Ausgerechnet unter dem Datum des 20. April 2001 hat RA Horst Mahler auf den Antrag der Bundesregierung erwidert. (Allein die Wahl des Datums ist in einem derartigen Verfahren möglicherweise eine Provokation, die man aus atmosphärischen Gründen hätte vermeiden können.) Diese Erwiderung umfaßt 388 Seiten. 131 Seiten davon sind der eigentliche Antrag; der Rest sind Exkurse. Zu den Exkursen gehören etliche Darlegungen, die für das Verfahren völlig belanglos sind, wenn nicht sogar kontraproduktiv. Sie mögen von philosophischem Wert sein (ich bin bekanntlich kein Hegelianer und neige daher dazu, ihren "Wert" im philosophischen Sinne zu bestreiten), auf jeden Fall von historischem Wert, aber weniger von juristischem Wert. Die Wertung des SPIEGEL, der sich auf eine Quelle im Höchstgericht beruft, daß dieses Material "nicht verhandlungsfähig" sei, ist nachvollziehbar. Mit einem hiesiger Kenntnis nach undatierten Schriftsatz hat RA Dr. Eisenecker auf den Verbotsantrag des Bundesrates erwidert; diese Erwiderung umfaßt 46 Seiten und ist als juristischer anzusehen. Auf den Verbotsantrag des Bundestages hin hat wieder RA Horst Mahler 74 Seiten erwidert. Auch hierbei handelt es sich eher um eine Art von politischer Streitschrift als um im formellen Sinne juristisch relevante und insofern "verhandlungsfähige" Ausführungen. Was die insgesamt über 500 Seiten vermissen lassen, sind konkrete und formell korrekte Sachbeweisanträge. Insbesondere lassen sie Anträge vermissen, die darauf hinzielen, eine Vielzahl von Zeugen zu hören, die entweder für die Partei "gutsagen" können oder aber darlegen können oder müssen, daß bzw. inwieweit die NPD unter dem Einfluß von Zuarbeitern (V-Männern) deutscher Nachrichtendienste stand. DIE GLÜCKLICHE FÜGUNG: Trotz der unbestreitbaren Fleißarbeit von über 500 Seiten beider Verteidiger hat das BVerfG die Verbotsanträge am 1. Oktober 2001 zur Hauptverhandlung zugelassen, also sie nicht als "offenkundig unbegründet" zurückgewiesen. Dies ist ein ernstes Warnzeichen. Allerdings scheint es als Warnzeichen nicht angekommen zu sein. Denn es erfolgte hiesiger Kenntnis nach keine weitere Stellungnahme der Partei, insbesondere erfolgten keine Sachbeweisanträge. Anfang Dezember 2001 setzte das Gericht fünf Tage zur mündlichen Verhandlung im Februar 2002 an und lud hierzu 14 Auskunftspersonen. Es handelte sich dabei nicht um Zeugenladungen auf Veranlassung der Verteidigung. Das Gericht lud von sich aus 14 Personen im Wege seiner Pflicht bzw. seines Rechtes zur Sachaufklärung. Allerdings darf vermutet werden, daß das Sachaufklärungsinteresse des Gerichts ein sozusagen minimales war. Denn bei einem "Verhandlungsfahrplan" von fünf Tagen wäre dem Gericht schwerlich mehr Zeitraum für die Befragung der Auskunftspersonen geblieben als etwa eine Stunde pro Person. Für eine umfassende Sachaufklärung erscheint dies sehr knapp bemessen. Der Verdacht wurde diskutiert, die Präsidentin des Gerichts, zugleich Präsidentin des entscheidenden Zweiten Senats, Prof. Jutta Limbach, wolle das Verfahren noch vor ihrem Ausscheiden aus dem Amt Ende März 2002 "abwickeln". Dieser Verdacht ist nicht belegt, aber schlüssig. Da immer noch kein substantieller Vortrag der Verteidigung bekannt wurde, waren die Chancen der Partei mit Wirkung vom 22. Januar 2002 als sehr gering einzuschätzen. Jetzt trat die glückliche Fügung ein. Eine der 14 Auskunftspersonen war jahrzehntelang V-Mann des Landesamtes für Verfassungsschutz in NRW. Das wurde dem Gericht vorige Woche durch Anruf eines Abteilungsleiters im BMI bekannt. Der berichterstattende Richter bat um schriftliche Stellungnahme des BMI. Diese blieb aus. Daraufhin sagte das Gericht am Nachmittag des 22. Januar 2002 die bisher angesetzten Verhandlungstermine ab und erklärte zugleich, es werde nun die Lage neu prüfen. Angedeutet wurde, daß in Kenntnis dieses Umstandes fraglich sei, ob der Beschluß vom 1. Oktober 2001 – Zulassung des Verfahrens – überhaupt gefaßt worden wäre. Diese Äußerung des Gerichts ist juristisch zu werten. Der Wegfall einer Auskunftsperson wäre kein echtes Verfahrenshindernis. Das Gericht hat sehr stark reagiert. Dafür gibt es möglicherweise eher stimmungsmäßige Gründe als juristische Gründe. Das Gericht fühlte sich düpiert. Erstens, weil der Umstand, daß Wolfgang Frenz langjähriger (angeblich 1995 abgeschalteter) V-Mann war, erst sehr spät mitgeteilt worden ist. Und zweitens, weil trotz Aufforderung des Gerichts das BMI offenbar ein paar Tage lang dazu nicht schriftlich Stellung genommen hat. Das Höchstgericht der BRD hat eine sehr starke Stellung. Und es neigt manchmal dazu, diese Stellung zu dokumentieren. – Man kann mit diesem Gericht eine Menge machen. Je nachdem, wie man es macht. Aber wenn dieses Gericht das Gefühl hat, daß es düpiert wird, kann es auch empfindlich reagieren. Und gegen seine Reaktionen gibt es k e i n prozessuales Mittel; kein Rechtsmittel, keine Beschwerdemöglichkeit. (Bei wem soll man sich über das Höchstgericht beschweren?!) Das Gericht stimmungsmäßig zu verärgern, ist eine juristisch sehr schlechte Politik. Ich habe es mir mal dreitausend Mark "Mißbrauchsgebühr" kosten lassen, das Gericht zu verärgern. Otto Schily kann es sein Amt kosten, das Gericht verärgert zu haben. Und in dem Fall wird es Otto Schily um sein Amt weit mehr weh tun als mir, dreitausend Mark an die Zahlstelle des Gerichts überwiesen zu haben... Vermutungen, die auf "Verschwörungstheorien" oder Intrigen hinauslaufen, sind unsinnig. Das Höchstgericht der BRD tut das nicht. Es hat das nicht nötig. Und es hat es auch nicht nötig, das mit sich tun zu lassen. – Die starke Stellung dieses besonderen Gerichts ermöglichen es ihm, derlei nötigenfalls krass zurückzuweisen. Es darf also davon ausgegangen werden, daß die acht Richter des Zweiten Senats ihren e i n s t i m m i g e n Beschluß durch starke Formulierung zum politischen Skandal gemacht haben, um auch einem Bundesinnenministerium, um auch einer Regierung zu zeigen, wo ihre Grenzen gegenüber diesem Gericht sind. GLÜCKLICHE FÜGUNGEN SIND NICHT UNENDLICH!!! Die NPD ist damit dem Schicksal entronnen, binnen wenig mehr als einem Monat erledigt zu sein. – Sie hat damit nicht das Verfahren gewonnen. Sie hat damit auf jeden Fall eine Atempause gewonnen. Der weitere Ablauf ist nicht völlig klar. Es gibt mehrere Möglichkeiten: Das Gericht kann nach angemessener Pause die Verhandlung doch noch ansetzen, relativ kurzfristig. (Dann wahrscheinlich ohne die in wenig mehr als einem Monat ausscheidende Präsidentin Limbach.) Und dann kann das gleiche Ergebnis – Verbot – herauskommen, nur eben zwei, drei Monate später. Das Gericht kann auch seinen Zulassungsbeschluß vom 1. Oktober 2001 kippen und damit die Anträge als "offenkundig unbegründet" zurückweisen. In dem Fall können sie neu gestellt werden; noch in diesem Jahr von der Regierung Schröder oder im nächsten Jahr von einer Regierung Schröder oder – wahrscheinlicher – einer Regierung Stoiber. Es kann auch die Regierung Schröder nebst Bundesrat und Bundestag dem Ratschlag des ehemaligen Bundesinnenministers und ehemaligem Präsidenten des Verfassungsgerichts, Ernst Benda, folgen. Der hat diesen drei Verfassungsorganen nämlich vorgeschlagen, ihre Anträge zurückzuziehen. Das geschah nicht, weil Benda kein Verbot der NPD wünscht. Er ist im Gegenteil für ein Verbot; hält es für politisch sinnvoll und nötig. Aber der Gedanke dahinter ist: Geben wir die jetzt ein wenig verfahrene Kiste auf, ziehen die Anträge zurück und stellen sie – unter sorgfältigem Ausschluß aller Äußerungen aktueller und früherer V-Männer – dann eben ein wenig später neu. Die Option, den Antrag nach Art. 21 GG neu zu stellen, besteht immer. Anders als im Strafprozeß gibt es hier keinen analogen "Strafklageverbrauch" Damit würde sich die für März 2002 erwartete Situation in relativ kurzer Zeit – dieses Jahr oder nächstes Jahr oder allenfalls übernächstes Jahr – erneut stellen. Eine Atempause, kein endgültiges Scheitern dieser Anträge (oder ihrer möglichen Wiederholungen). NEUE LINIE DER VERTEIDIGUNG NOTWENDIG: Ob die Atempause kurz oder lang ist, sie ist zu nutzen, wenn die NPD fortbestehen will. Die Verteidigung muß eine neue Linie entwickeln. Hegelsche Logik oder die Ausführungen von Karl Marx zur Judenfrage werden das Höchstgericht auch im möglichen zweiten Anlauf herzlich wenig beeindrucken. Was das Höchstgericht beeindrucken könnte, ist die Möglichkeit, daß die nach allgemeiner Rechtsprechung zur "Verfassungswidrigkeit" führenden Äußerungen der NPD möglicherweise nicht von authentischen Angehörigen der NPD stammen, sondern von V-Leuten des Staates, bezahlten Agenten, in dem Fall agent provocateurs. Hierauf hat eine kompetente Verteidigung hinzuarbeiten; dies ist als einzige Chance der NPD gegen eine Fortführung des Verfahrens oder eine Neuauflage durch Rücknahme/Rückweisung der Anträge und dann neue Stellung derselben anzusehen. Dabei müßte von einer Besonderheit der Verfahrensregeln Gebrauch gemacht werden. Der Senat hat acht Richter. Er muß einen Antrag nach Art. 21 Abs. II GG mit Zweidrittelmehrheit der ursprünglich beteiligten Richter entscheiden; die Ursprungszahl bemißt sich einschließlich derer, die zwischenzeitlich aus dem Amt ausscheiden. Das sind acht. Von diesen müssen also sechs für das Verbot stimmen. Scheiden zwischenzeitlich durch lange Verfahrensdauer zwei aus, müssen alle vebleibenden sechs dafür stimmen. Scheiden durch lange Verfahrensdauer drei aus, ist das Verfahren tot. Bleiben sechs, aber ist nur einer gegen das Verbot, ist das Verfahren gleichfalls tot. Zum Vergleich: Die Verbotsanträge gegen die nationalistische SRP und die kommunistische KPD wurden beinahe zeitgleich gestellt; 1951. Die SRP hat sich nicht verteidigt. Sie war im folgenden Jahr –1952 – verboten. Die KPD hat sich zäh verteidigt. Es brauchte 50 mündliche Verhandlungstage. Sie wurde erst 1956 – nach fünfjähriger Verhandlungsdauer – verboten. Je länger das Verfahren dauert, desto problematischer wird es also, die Zwei-Drittel-Mehrheit der ursprünglichen Richter herzustellen. Das ist die erste Verteidigungslinie; diese ist prozeßtechnischer Natur und hat daher vor der Sachverteidigung zu kommen. DAS ZEITPROBLEM: Verzögerung von Verfahren sind unzulässig; Anträge, die darauf hinzielen, können als unzulässig zurückgewiesen werden. Es gibt jedoch Anträge, die gerade nach dem Fall Frenz eindeutig der Sachverteidigung dienen und die auch schwerlich damit behandelt werden können, daß das Beweisthema als wahr unterstellt wird. Es wären jetzt von der Verteidigung so ungefähr 400 Anträge zu stellen. Beweisanträge auf Zeugenladung. Diese müßten sinngemäß folgenden Inhalt haben: Beweismittel: Zeugnis des Nemo Negidius, ladungsfähige Anschrift Niemandstraße 0 in 00000 Niemandstadt, Funktion innerhalb der NPD: ...., Beweisthema: Der Zeuge wird bekunden, er ist oder war V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder eines Landesamtes für Verfassungsschutz. Als Zeugen kommen zwingend infrage: Alle Mitglieder des Bundesvorstandes der NPD, alle Mitglieder aller 15 Landesvorstände der NPD sowie alle ca. 300 Kreisvorsitzenden der NPD; darüber hinaus Funktionäre anderer Art; ggfs. auch die Mitglieder der Kreisvorstände. Im Falle der Einbeziehung letzterer könnten man bei 300 Kreisverbänden und einem Kreisvorstand von jeweils minimal 3 Personen von locker tausend Zeugen ausgehen. Aus Sachgründen könnte das Gericht das jeweilige Beweisthema nicht als wahr unterstellen. Sonst würde es als wahr unterstellen, daß alle Funktionsträger der NPD V-Leute eines Nachrichtendienstes seien, und das würde bedeuten, daß keine Äußerung von diesen der NPD zuzurechnen sei; daß die NPD eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Verfassungsschutzes wäre und damit logischerweise nicht verfassungswidrig sein könnte. Angesichts des V-Mann-Falles Frenz und angesichts von V-Mann-Fällen wie Carsten Szczepanski oder Tino Brandt könnten diese Anträge aber auch nicht als sachfremd oder nur Verzögerungszwecken (Prozeßverschleppung) dienend abgewiesen werden. Sie müßten behandelt werden. Die Personen müßten gehört werden. Sie werden wahrscheinlich durchgängig oder mehrheitlich bekunden, keine V-Leute zu sein. (Allerdings können sie vereidigt werden. Und das wird den tatsächlichen V-Leuten wenig schmecken... Meineid steht unter schwerer Strafe, nämlich nach § 154 StGB m i n d e s t e n s ein Jahr Gefängnis.) Damit zieht sich das Verfahren auf jeden Fall – ohne böse Absicht – so lange hin, daß fraglich ist, daß dann noch die acht ursprünglichen Richter im Amt sind, so daß möglicherweise ein oder allenfalls zwei "Abweichler" reichen, die Anträge mangels Zweidrittelmehrheit zu kippen. DAS SACHPROBLEM: Sicherheitsexperten schätzen, daß bis zu hundert V-Leute innerhalb der NPD tätig sind. Dies ist eine Maximalschätzung, die möglich, aber nicht zwingend wahrscheinlich ist. Zwingend wahrscheinlich ist, daß es bei zwanzig oder dreißig in höheren Funktionen sein können. Das schließt auch Träger ehemals höherer Funktionen ein, die inzwischen durch Abwahl oder Ordnungsmaßnahme keine Funktionsträger mehr sind, aber eben in früherer Zeit den Kurs der Partei mitbestimmt haben. Werden alle Funktionsträger als Zeugen vorgeladen und nötigenfalls unter Eid genommen, ist relativ wahrscheinlich, daß die meisten V-Leute sich selbst enttarnen oder aber im Vorfeld von ihrem Amt enttarnt werden. V-Leute sind keine Helden. Sie tun ihre subversiv-denunziatorische Arbeit nicht aus Überzeugung, sondern meistens des Geldes wegen. (Allenfalls sind vielleicht ein paar fehlgeleitete Dummköpfe dabei, die denken, daß sie damit ihrer Sache auch ein klein wenig nutzen. Aber dieses Motiv dürfte als äußerst nachrangig angesehen werden. Das Lockmittel Geld steht wohl eindeutig im Vordergrund.) Je nach der Stimmungslage des Höchstgerichts könnte es schon reichen, wenn sich beispielsweise drei aktuelle stimmberechtigte Bundesvorstandsmitglieder der Partei als V-Leute erweisen. Diese sind zwar keine Mehrheit, aber da manche Abstimmungen knapp ausgehen, können sie mehrheitsbildend tätig sein oder tätig gewesen sein. Schon diese Möglichkeit reicht dem Gericht unter Umständen aus, zu sagen: Diese strategischen Entscheidungen der NPD sind nicht von authentischen NPD-Funktionären gefällt worden, sondern von Personen, die eine Doppelfunktion hatten, die in den Diensten des Staates standen, den die NPD angeblich aggressiv-kämpferisch bekämpft. Gleiches gilt auf Landesebene und hinunter bis zur Kreisebene; mindestens jedoch für die Vorsitzenden der jeweiligen Kreise, wenn man nicht schon vorsorglich auch die anderen Mitglieder der Kreisvorstände laden lassen will.Damit hat die NPD eine reelle Chance, die staatliche Waffe V-Mann gegen den Staat zu kehren, der nunmehr aus Gründen der "politischen Hygiene" (Schröder) die NPD verbieten lassen will. Dies ist unter Berücksichtigung früherer Organisationsverbote, die teilweise im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vom Höchstgericht abgesegnet worden sind, nicht nur e i n e reelle Chance, sondern die wohl e i n z i g e , die die Partei kurz- oder mittelfristig hat. SINE IRA ET STUDIO – OHNE ZORN UND ERREGUNG: Ein gutes Gutachten muß neutral sein. Ist es nicht neutral, ist es weder gut noch ein echtes Gutachten, sondern eher eine Meinungsäußerung oder ein Propagandamittel. Ich habe deshalb meine Glaubwürdigkeit darzulegen. Der Frage eines möglichen NPD-Verbotes stehe ich weitgehendst leidenschaftslos gegenüber. Einerseits habe ich seit anderthalb Jahren einen teils offenen, teils verdeckten Streit mit weiten Teilen der derzeitigen NPD-Führung. Diesen Streit führen zu müssen, ist eine lästige Sache, die mich Zeit und Geld kostet und manchmal auch Nerven. Das spricht aus meiner subjektiven Sicht f ü r ein Verbot. Ich bin den Ärger mit der Partei und über die Partei dann los. Tabula rasa. Weg mit Schaden! Andererseits hat die NPD für die gesamte politische Entwicklung ihre Verdienste. Diese sollen trotz aktueller Streitfragen unbestritten bleiben. Vor allem aber: Sie hat das Potential, wenn sie denn eine vernünftige Politik betreibt, künftig noch mehr Verdienste zu erwerben, nützlicher zu sein als bisher. Zudem ist das Verbot auch ein abstraktes Ärgernis, weil diese Form der Repression mich zwar nicht betrifft, aber ich generell jede Repression gegen Menschen des politisch nationalistischen Lagers ablehne. (Gestern ich, heute die, morgen wieder ich...) Das sind aus meiner subjektiven Sicht gute Gründe g e g e n ein Verbot. Gründe und Gegengründe halten sich die Waage. Z u r Z e i t bringt aus meiner Sicht ein NPD-Verbot ebensoviele Vor- wie Nachteile. Speziell aus diesem Grunde halte ich mich für fähig, die Situation wirklich objektiv und neutral zu betrachten. Deshalb nenne ich auch meinen Rat an die Wissenden und Erkennenden (oder die, die es zu sein streben) nicht einen Ratschlag, sondern ein Gutachten. Tut es oder tut es nicht; das ist mir gleich. Aber es ist meine Verpflichtung, Euch den Weg aufzuzeigen, auf dem es erfolgversprechend getan werden kann. Diese Verpflichtung habe ich hiermit erfüllt. Hamburg, am 23. Januar 2002 Christian Worch
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