Bericht von Martti Ahtisaari
Jochen Frowein
Marcelino Oreja
angenommen am 8. September 2000 in
Paris
(Deutsche Übersetzung/Original:
Englisch)
Wir,
Martti Ahtisaari, ehemaliger
finnischer Staatspräsident,
Jochen Frowein, Direktor am
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht
und Völkerrecht, ehemaliger Vizepräsident der Europäischer
Kommission für Menschenrechte,
Marcelino Oreja, Präsident
des Instituts für Europastudien der San Pablo CEU Universität,
ehemaliger spanischer Außenminister, ehemaliger Generalsekretär
des Europarats, ehemaliges Mitglied der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften,
haben durch den Präsidenten des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Mandat der XIV
erhalten,
"auf der Grundlage einer eingehenden
Untersuchung einen Bericht vorzulegen über
* das Eintreten der österreichischen
Regierung für die gemeinsamen europäischen Werte, insbesondere
hinsichtlich der Rechte von Minderheiten, Flüchtlingen und Einwanderern;
* die Entwicklung der politischen Natur
der FPÖ."
Der Präsident des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte hat uns den an ihn gerichteten Brief
des portugiesischen Premierministers übermittelt, nach dessen letztem
Satz:
"die XIV auf der Grundlage der Schlußfolgerungen
dieses Berichts ihre bilateralen Beziehungen mit der österreichischen
Regierung überprüfen werden."
Der Präsident des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte hat uns auch seine Antwort an den
portugiesischen Premierminister übermittelt, in der festgehalten wird,
daß kein zeitlicher Rahmen für den Bericht vorgegeben wurde,
und daß "ich folglich den ernannten Personen empfehlen werde, den
Bericht so schnell wie irgendmöglich vorzulegen."
Erhalten haben wir das Mandat unmittelbar
vor seiner Veröffentlichung in Form einer Presseerklärung durch
den Kanzler des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am
12. Juli 2000.
Nachdem wir uns entschieden haben,
das Mandat anzunehmen, waren wir übereinstimmend der Ansicht, daß
wir die Arbeit sofort aufnehmen sollten. Schon wenige Tage nach dem 12.
Juli erhielten wir von der österreichischen Regierung zusammengestellte
Unterlagen.
Wir trafen uns am 20. Juli in Helsinki
und erörterten im einzelnen unsere künftige Vorgangsweise. Von
Helsinki aus nahmen wir Verbindung mit der österreichischen Regierung
auf, um zu klären, ob bereits am Ende der folgenden Woche ein Besuch
in Wien möglich sei.
Nachdem die österreichische Regierung
sich mit dem Zeitplan einverstanden erklärt und uns ihre volle Unterstützung
zugesagt hatte, hatten wir vom Abend des 27. Juli bis zum Abend des Sonntags,
des 30. Juli, verschiedene Treffen in Wien.
Auf der Grundlage unserer Vorschläge
organisierte die österreichisch Regierung eine Reihe von Gesprächen
mit dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, mehreren Bundesministern,
dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, den Volksanwälten,
allen im österreichischen Parlament vertretenen Parteien, den Gewerkschaften
und den Arbeitgebervertretern, der katholischen und der evangelischen Kirche
und der jüdischen und der islamischen Glaubensgemeinschaft, sowie
der Vorsitzenden der Richtervereinigung.
Auf Wunsch der Platform of European
Social Non Governmental Organizations (NGOs) trafen wir am 29. August 2000
im Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht
und Völkerrecht in Heidelberg Vertreter verschiedener österreichischer
NGOs, die uns Informationen zu den im Mandat genannten Bereichen übermittelten.
Am Nachmittag trafen wir auf ihren Wunsch die Vorsitzende der FPÖ
und Vizekanzlerin Susanne Riess-Passer.
Nach den Gesprächen in Wien und
Heidelberg und außerdem unter Berücksichtigung uns übermittelter
schriftlicher Unterlagen erstellten wir den vorliegenden Bericht und nahmen
ihn am 8. September 2000 in Paris einstimmig an.
Wir möchten der österreichischen
Bundesregierung und allen unseren Gesprächspartnern für die ausgezeichnete
Vorbereitung der Treffen in Wien und Heidelberg, das substantielle Material
und sämtliche uns gewährte Unterstützung danken.
I. Das Eintreten der österreichischen Regierung
für die gemeinsamen europäischen Werte, insbesondere für
die Rechte von Minderheiten, Flüchtlingen und Einwanderern
1. Der internationale Rahmen
zur Bestimmung gemeinsamer europäischer Werte
-
Unser Mandat besteht im ersten Teil darin,
das Eintreten der österreichischen Regierung für die gemeinsamen
europäischen Werte in bestimmten Bereichen zu bewerten. Es ist deshalb
wichtig, allgemein akzeptierte Standards für die gemeinsamen europäischen
Werte zu ermitteln. In den im Mandat genannten Bereichen, den Rechten von
Minderheiten, Flüchtlingen und Einwanderern, gibt es verschiedene
rechtlich verbindliche, aber auch unverbindliche Dokumente, welche die
positive Verpflichtung der Europäischen Staaten enthalten, die Menschenrechte
und Grundfreiheiten, die pluralistische Demokratie und den Rechtsstaat
zu schützen und zu fördern.
-
Zu den rechtsverbindlichen Verträgen
gehören insbesondere der Europäische Unionsvertrag und die Europäische
Konvention für Menschenrechte, die ausdrücklich in Art. 6 Abs.
2 des EU-Vertrags erwähnt wird. Die Rahmenkonvention zum Schutz nationaler
Minderheiten und das Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen
müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls berücksichtigt werden.
-
Der EU-Vertrag erklärt in Art. 6
Abs. 1 ausdrücklich: "Die Union beruht auf den Grundsätzen der
Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten
gemeinsam." Die Mitgliedstaaten der EU sind deshalb rechtlich dazu verpflichtet,
für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einzutreten.
-
Unter den rechtlich nicht verbindlichen,
aber im EU-Rahmen allgemein anerkannten Dokumenten ist die Erklärung
gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit besonders zu berücksichtigen,
die am 11. Juni 1986 vom Europäischen Parlament, dem Rat, den im Rat
vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission gemeinsam
verabschiedet wurde.
-
Schließlich ist die Spruchpraxis
der von der Europäischen Konvention für Menschenrechte errichteten
Organe in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.
a. Maßstab für Menschenrechte
und Grundfreiheiten
-
Die Europäische Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die 1950 unterzeichnet wurde, bringt
in ihrer Präambel zum Ausdruck, daß die Regierungen europäischer
Staaten, die vom gleichen Geist beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an
politischen Überlieferungen, Idealen, Achtung der Freiheit und Rechtsstaatlichkeit
besitzen, die ersten Schritte auf dem Weg zu einer kollektiven Garantie
der in der allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen von 1948 aufgeführten
Rechte unternehmen. Alle Mitgliedstaaten der Union haben die Konvention
ratifiziert.
-
Von besonderer Bedeutung ist im vorliegenden
Zusammenhang die in Art. 14 enthaltene klare Garantie der Nichtdiskriminierung
beim Genuß der Rechte und Freiheiten, die in der Konvention anerkannt
sind. Nach diesem Artikel sind die Rechte und Freiheiten der Konvention
ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung,
der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstiges
Status zu gewährleisten. Die Konventionsorgane haben klargestellt,
daß Rassendiskriminierung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung führen kann, die Art. 3 der Konvention verletzt.
-
Nichtdiskriminierung ist ein grundlegendes
Prinzip im Recht der Europäischen Union. Art. 13 EG-Vertrag gibt in
seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung dem Rat die
Möglichkeit, Maßnahmen gegen Diskriminierung aus Gründen
des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder
der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
zu ergreifen. Am 29. Juli 2000 wurde eine Richtlinie angenommen, die bis
Juli 2003 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt worden sein muß. Diese
Richtlinie setzt inhaltliche Maßstäbe, die in Übereinstimmung
mit ihren Zielen von allen nationalen Behörden beachtet werden müssen.
In dem neuen Entwurf für eine Charta der Grundrechte vom 28. Juli
2000 verbietet Art. 21 jegliche Diskriminierung wegen des Geschlechts,
der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Erbanlagen,
der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des
Vermögens, der Geburt, der Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung.
-
Desgleichen ist die Meinungsäußerungsfreiheit
als eines der wichtigsten Grundrechte im europäischen System anerkannt.
Der neue Entwurf für eine Grundrechtscharta übernimmt in Art.
11 für den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit die Formulierung
aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
-
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat in einer Reihe wichtiger Fälle klargestellt, daß
Meinungsäußerungsfreiheit und Pressefreiheit von herausragender
Bedeutung für einen demokratischen Staat sind. Insbesondere ist nach
der verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte von der Meinungsäußerungsfreiheit und der Pressefreiheit
die Möglichkeit umfassend geschützt, die Regierung zu kritisieren
und die von der Regierung eingeschlagene politische Richtung heftig anzugreifen.
-
Österreich hat die Europäische
Menschenrechtskonvention 1958 ratifiziert, und es ist das einzige Land,
in dem die Konvention Verfassungsrang genießt. Auf der Grundlage
einer 1964 eigens zu diesem Zweck vorgenommenen Verfassungsgesetzgebung
wurde die Europäische Menschenrechtskonvention Teil des österreichischen
Verfassungsrechts.
b) Maßstäbe für
die Rechte nationaler Minderheiten
-
Der Europarat nahm 1995 die Rahmenkonvention
zum Schutz nationaler Minderheiten an, die wichtige Maßstäbe
für den Minderheitenschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union setzt. Die Konvention trat für Österreich am 1. Juli 1998
in Kraft. Nach Art. 6 fördern die Vertragsparteien den Geist der Toleranz
und des interkulturellen Dialogs und treffen wirksame Maßnahmen zur
Förderung der gegenseitigen Achtung und des gegenseitigen Verständnisses
sowie der Zusammenarbeit zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden
Menschen, unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher
und religiöser Identität, insbesondere in den Bereichen Bildung,
Kultur und Medien. Die Vertragsparteien verpflichten sich ausdrücklich,
angemessene Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu schützen, die
wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen
Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen
Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.
-
Insgesamt haben 32 Staaten die Konvention
ratifiziert, darunter 9 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die
Minderheitenvorschriften in dem Dokument des Kopenhagen-Treffens der Konferenz
über die menschliche Dimension der KSZE im Juni 1990 wurden von allen
EU-Mitgliedstaaten anerkannt.
c) Maßstäbe für
die Rechte von Flüchtlingen
-
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind durch die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und das
Änderungsprotokoll von 1967 gebunden. Nach Art. 33 der Genfer Konvention
darf keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling
auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder
zurückweisen ("refouler"), in denen sein Leben oder seine Freiheit
wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugungen
bedroht sein würde. Das Dubliner Übereinkommen von 1990 hat diese
Prinzipien innerhalb des Gemeinschaftssystems bestätigt, indem es
Kriterien zur Ermittlung des für die Behandlung von in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylanträgen zuständigen Staats aufstellt. In dem
neuen Entwurf für eine Grundrechtscharta der Europäischen Union
garantiert Art. 18 das Recht auf Asyl auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention
von 1951 und des Änderungsprotokolls von 1967.
-
Mehrere vom Rat angenommene Akte haben
seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht die in den Bereichen
Justiz und Inneres zwischen den Mitgliedstaaten bestehende enge Zusammenarbeit
fortentwickelt, insbesondere in Bezug auf die in Asylverfahren zu beachtenden
formalen Anforderungen, eine gemeinsame Definition des Flüchtlingsstatus'
und das Problem der Lastenverteilung.
-
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat klargestellt, daß Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention es den Mitgliedstaaten der Konvention verbietet,
Personen in Länder auszuliefern oder abzuschieben, wo sie einer unmenschlichen
Behandlung ausgesetzt wären. Der gleiche Grundsatz ist in Art. 19
Abs. 2 des Entwurfs für eine Grundrechtscharta für die Europäische
Union niedergelegt.
d) Maßstäbe für
die Rechte von Einwanderern
-
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von
Amsterdam hat die Europäische Gemeinschaft in Art. 13 ausdrücklich
anerkannt, daß Diskriminierung unter anderem aus Gründen der
Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion gegen Grundwerte des Gemeinschaftssystems
verstößt. Der Rat kann Maßnahmen treffen, um jegliche
Art von Diskriminierung zu bekämpfen. Die erste in Anwendung dieser
Vorschrift beschlossene Maßnahme ist die Richtlinie gegen Diskriminierung
vom 29. Juni 2000, die am 19. Juli 2000 in Kraft getreten ist.
-
Mit der Annahme der Erklärung gegen
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit von 1986 haben die Mitgliedstaaten die
Bedeutung anerkannt, die darin liegt, daß die nationalen Regierungen
für alle erforderliche Information und Unterrichtung sorgen, um ihre
Bürger für die Gefahren von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
zu sensibilisieren, sowie die Notwendigkeit, jedwede Handlung rassistischer
oder fremdenfeindlicher Art zu vermeiden und zu unterbinden.
-
Die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte hat anerkannt, daß Einwanderer
der zweiten Generation, die keine Verbindungen zu dem Staat ihrer formalen
Staatsangehörigkeit haben, nur unter besonderen Umständen in
diesen Staat abgeschoben werden dürfen, wenn spezifische Gründe
für solche staatlichen Maßnahmen bestehen.
2. Das Eintreten der österreichischen
Regierung für die Minderheitenrechte
a.) Das österreichische Rechtssystem
und die tatsächliche Situation
-
In der Republik Österreich bestand
seit ihrem Entstehen nach dem ersten Weltkrieg ein umfassendes System zum
Schutz der auf dem österreichischen Staatsgebiet lebenden einzelnen
nationalen Minderheiten. Nach dem Österreichischen Staatsvertrag von
1955 sind die slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten,
dem Burgenland und der Steiermark ausdrücklich anerkannt. In diesem
Vertrag sind besondere kulturelle Rechte, vor allem hinsichtlich des Schulwesens
garantiert. Außerdem gibt es in diesen Landesteilen Regelungen hinsichtlich
der Amtssprachen.
-
Seit 1976 hat die österreichische
Gesetzgebung mehrere Volksgruppen mit besonderen Identitätsrechten
anerkannt. Der Schutz durch diese Gesetzgebung reicht über die im
Staatsvertrag anerkannten Minderheiten hinaus. Die in der Gesetzgebung
von 1976 anerkannten Volksgruppen sind die Kroaten, die Slowenen, die Ungarn,
die Tschechen, die Slowaken und die Roma.
-
Nach der Volkszählung des Jahres
1991 war die Stärke der Volksgruppen wie folgt: Kroaten 29.596, Slowenen
20.191, Ungarn 19.638, Tschechen 9822, Slowaken 1.015 und Roma 122. Man
muß hervorheben, daß diese Volkszählung auf dem Gebrauch
der Sprachen beruhte. Anderen Schätzungen über die Stärke
der Volksgruppen zufolge gibt es etwa 30.000 Kroaten im Burgenland und
etwa 12.000 in Wien, die Slowenen werden auf etwa 50.000 im gesamten Österreich
geschätzt, die Ungarn zwischen 20.000 und 30.000, die Tschechen zwischen
15.000 und 20.000, die Slowaken zwischen 5.000 und 10.000, die Roma auf
ungefähr 25.000. Diese Zahlen werden im ersten Bericht der österreichischen
Republik auf der Grundlage der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten
vom 30. Juni 2000 genannt.
-
In diesem Bericht erklärt die österreichische
Regierung im einzelnen, welche Rechte die verschiedenen Volksgruppen im
österreichischen Rechtssystem genießen. Vor allem im Burgenland
und in Kärnten gibt es öffentliche Grundschulen, in denen diejenigen
in den Minderheitensprachen unterrichtet werden, die sie als Unterrichtsfach
wählen. In anderen Landesteilen gibt es Privatschulen, die ebenfalls
in Minderheitensprachen unterrichten. Im Burgenland gibt es insgesamt 29
Volksschulen, in denen neben Deutsch auch Kroatisch unterrichtet wird.
In Kärnten gab es 1998/99 1.620 Kinder, die in Deutsch und Slowenisch
unterrichtet wurden.
-
Der österreichische Verfassungsgerichtshof
hat in verschiedenen Urteilen die Rechte der Minderheiten nach dem österreichischen
Staatsvertrag klargestellt. Am 19. März 2000 entschied der Verfassungsgerichtshof,
daß eine Begrenzung des Unterrichts in slowenischer Sprache in Kärnten
mit bestimmten Bestimmungen des Staatsvertrags unvereinbar war. Nach dem
Gerichtshof muß in den Minderheitenschulen eine Gleichheit zwischen
den beiden Sprachen, Deutsch und Slowenisch, im Grundschulunterricht bestehen.
Nach unseren Informationen wurde das Urteil bisher noch nicht vollständig
umgesetzt.
b) Die neue Minderheitenbestimmung
in der österreichischen Verfassung
-
Seit 1997 war ein Vorschlag der verschiedenen Volksgruppenbeiräte
diskutiert worden, der die Aufnahme einer Vorschrift zum Minderheitenschutz
in die österreichische Verfassung zum Gegenstand hatte. Am 31. Mai
2000 hat die österreichische Bundesregierung im Parlament einen konkreten
Entwurf für eine solche Bestimmung vorgelegt. Auf der Grundlage von
Beratungen im Nationalrat wurde Art. 8 der österreichischen Verfassung
um einen neuen Absatz 2 ergänzt. Diese Verfassungsänderung trat
am 1. August 2000 in Kraft. Der neue Artikel hat folgenden Wortlaut:
"Art. 8 (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen
Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache
der Republik.
(2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu
ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen
Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung
dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern."
-
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift wird deutlich, daß
die gegenwärtige österreichische Bundesregierung die Verfassungsänderung
unterstützt hat. Mit dieser Verfassungsänderung wurde eine besondere
verfassungsrechtliche Verpflichtung Teil des österreichischen Verfassungsrechts,
die Existenz und die Aktivitäten der Volksgruppen zu fördern.
c) Sonstige Maßnahmen
-
Am 21. Juli 2000 ist eine Verordnung über
die offiziellen Namen von Gemeinden der Region angenommen worden, in der
die ungarische und die kroatische Minderheit leben. In 51 Gemeinden des
Burgenlandes wurden 260 zweisprachige Ortsschilder aufgestellt. Im gleichen
Zusammenhang ist zu beachten, daß die österreichische Bundesregierung
mit einer Verordnung, die am 14. Juni 2000 angenommen wurde und die am
1. Oktober 2000 in Kraft treten wird, Regelungen über den Gebrauch
von Ungarisch durch Angehörige der ungarischen Minderheit im Behördenkontakt
geschaffen hat.
d) Die "neuen Minderheiten"
-
Der vom Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung geschaffene Ausschuß
hat festgestellt, daß die sog. "neuen Minderheiten" im österreichischen
Minderheitenrecht nicht besonders geschützt sind. "Neue Minderheiten"
in diesem Sinne sind Gruppen, die in jüngerer Zeit eingewandert sind.
Die Probleme dieser "neuen Minderheiten" werden in dem Abschnitt über
Einwanderer behandelt. In diesem Zusammenhang muß allerdings festgehalten
werden, daß bis heute kein europäischer Staat einen Minderheitenschutz
im formellen Sinn auf die sog. "neuen Minderheiten" ausgedehnt hat.
e) Schlußfolgerungen in Bezug
auf die Minderheitenrechte
-
Das österreichische Rechtssystem
hat einen besonderen Schutz für die in Österreich lebenden Minderheiten
geschaffen. Dieser Schutz besteht auf Verfassungsebene. Der den in Österreich
lebenden Minderheiten durch das österreichische Rechtssystem gewährte
Minderheitenschutz reicht weiter als der, der in vielen anderen europäischen
Staaten gewährt wird.
3. Das Eintreten der österreichischen
Regierung für die Rechte von Flüchtlingen
-
Österreich hat eine lange Tradition,
Flüchtlingen Asyl zu gewähren. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat
es über eine Million Kriegsflüchtlinge aufgenommen. In der Folge
der Krisen in Ungarn (1956), in der Tschechoslowakei (1968) und Polen (1980/81)
wurde etwa 375.000 Flüchtlingen in Österreich Asyl gewährt.
Nach den Bürgerkriegen auf dem Gebiet des früheren Jugoslawien
fanden 115.000 Flüchtlinge im Land Aufnahme. Die österreichische
Regierung schätzt, daß seit 1945 mehr als 2 Millionen Flüchtlinge
ins Land gekommen sind, von denen 650.000 sich dauerhaft niedergelassen
haben, was etwa 9 Prozent der gesamten Bevölkerung ausmacht.
a) Die gegenwärtige tatsächliche
Situation in Bezug auf Asylanträge in Österreich
-
Aufgrund seiner geographischen Lage an
den Außengrenzen der Europäischen Union gehört Österreich
zu den Staaten in Europa, die die höchste Zahl von Asylanträgen
im Verhältnis zu ihrer Gesamtbevölkerung haben. Nach der Statistik
des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge wurden in Österreich
1999 mehr als 20.000 Anträge gestellt. Im EU-Vergleich bedeutet dies
den 6. Platz in absoluten Zahlen (nach Deutschland, dem Vereinigten Königreich,
den Niederlanden, Belgien und Frankreich), im Verhältnis zur Bevölkerung
des jeweiligen Landes macht es zusammen mit den Niederlanden die dritthöchste
Rate aus (nach Luxemburg und Belgien). Der EU-weite Durchschnitt betrug
1999 0,98 Asylanträge auf 1.000 Einwohner; die österreichische
Rate beträgt 2,49 (Luxemburg 6,78; Belgien 3,50; die Niederlande 2,49;
Irland 2,09; Vereinigtes Königreich 1,55; Schweden 1,27; Dänemark
1,22, Deutschland 1,16; Finnland 0,60; Frankreich 0,52; Italien 0,21; Spanien
0,21; Griechenland 0,15; Portugal 0,03).
b) Für Österreich verbindliche
vertragliche Verpflichtungen
-
Österreich ist durch die Verpflichtungen
gebunden, die sich aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention) ergeben, die für Österreich
am 30. Januar 1955 in Kraft trat. Das Protokoll über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967, welches die Konvention ergänzt,
wurde für Österreich am 5. September 1973 verbindlich. Im Rahmen
des Europarats ist Österreich durch die Verpflichtungen gebunden,
die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der einschlägigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
für die Behandlung von Flüchtlingen ergeben.
-
Im Rahmen der Europäischen Union
ist das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften gestellten Asylantrags vom 15. Juni 1990 für Österreich
am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten. Das Ziel der Konvention ist es, den
für die Prüfung eines durch Staatsangehörige eines Drittstaats
in einem EU-Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Staat
zu bestimmen. Hierzu verpflichtet die Konvention die Mitgliedstaaten, Asylanträge
eines Ausländers zu behandeln, die an der Grenze oder auf ihrem Staatsgebiet
gestellt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach der Konvention
für die Behandlung zuständig ist. Die Konvention führt außerdem
Beratungen mit Blick auf die Übernahme von Antragstellern durch den
zuständigen Staat ein.
c) Österreichische Gesetzgebung
-
Das Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl aus dem Jahr 1997 (Asylgesetz) bezieht Österreichs internationale
Verpflichtungen in ein nationales Asylkonzept ein. Im Hinblick auf die
Gefahr einer Verfolgung verweist das Gesetz auf die in der Genfer Konvention
genannten Kriterien und Ausnahmen. Zur Beschleunigung der Asylverfahren
enthält das Gesetz eine Vorschrift über offensichtlich unbegründete
Asylanträge. Das Asylgesetz verweist auch allgemein auf das vom Dubliner
Übereinkommen errichtete System, indem es in Österreich gestellte
Asylanträge für unzulässig erklärt, wenn ein anderer
Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist.
-
Österreichs Eintreten für die
Europäische Menschenrechtskonvention wird durch die Verpflichtung
bestätigt, das Asylrecht auf enge Familienangehörige eines Antragstellers
zu erstrecken, um ein bestehendes Familienleben im Sinne von Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention zu schützen (Art. 11 Asylgesetz).
Es ist auch wichtig festzuhalten, daß das Asylgesetz ausdrücklich
die non-refoulement-Verpflichtung aus Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention
anspricht. Es verpflichtet die Behörden, von Amts wegen bescheidmäßig
festzustellen, daß die Zurückweisung oder Abschiebung aus Österreich
für den Antragsteller keine Gefahr begründet, einer unmenschlichen
Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daß
dort sein oder ihr Leben oder seine oder ihre Freiheit nicht aus Gründen
der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wird.
Auf diese Weise müssen sich die Behörden vergewissern, daß
keine Gründe für ein Abschiebungsverbot (non-refoulement) bestehen.
Besondere Bestimmungen erlauben die Aufnahme von Flüchtlingen in Notsituationen
wie im Falle des früheren Jugoslawien.
d) Die Rolle des UN-Hochkommissars
für Flüchtlinge
-
Das Asylgesetz enthält eine besondere
Vorschrift über die Rolle des UN Hochkommissars für Flüchtlinge.
Nach dieser Vorschrift kann jeder Antragsteller jederzeit den Hochkommissar
kontaktieren. Außerdem ist der UNHCR von jedem Verfahren über
Asylanträge und von jeglichen Maßnahmen zu informieren, die
zur Ausweisung oder Zurückweisung eines Antragstellers führen
können. Anträge von Personen, die über einen Flughafen in
Österreich eingereist sind, können nur dann als offensichtlich
unbegründet oder auf der Grundlage des sicheren Drittstaatskonzepts
(eine Ausnahme gilt hier für vertragliche Drittstaatenregelungen wie
die des Dubliner Übereinkommens) zurückgewiesen werden, wenn
der Hochkommissar sich damit einverstanden erklärt. Der Hochkommissar
ist berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen, und hat das Recht, bei Vernehmungen
und mündlichen Verhandlungen vertreten zu sein. Nach Mitteilung des
österreichischen Innenministeriums haben sich die Kontakte mit dem
UNHCR im Verlauf der Jahre 1999/2000 intensiviert. Diese Einschätzung
wurde durch UNHCR bestätigt, wo insbesondere die Kontakte mit der
neuen Beschwerdeinstanz (dem Unabhängigen Bundesasylsenat) als "enge
und konstruktive Arbeitsbeziehung" qualifiziert wurden.
e) Bereiche mit gewissen Problemen
-
Ein besonderes Problem in Bezug auf das
Beschwerdeverfahren wurde 1998 durch eine Entscheidung des österreichischen
Verfassungsgerichtshofs behoben. Das Asylgesetz des Jahres 1997 verlangte,
daß Beschwerden gegen Asylentscheidungen innerhalb einer Zweitagesfrist
nach Erhalt der Entscheidung einzulegen waren, wenn der Antrag auf der
Grundlage des sicheren Drittstaatskonzepts als unzulässig oder als
offensichtlich unbegründet angesehen wurde. Diese besonders kurze
Beschwerdefrist wurde durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
vom Juni 1998 für verfassungswidrig erklärt. In der Folge dieser
Entscheidung wurde das Asylgesetz geändert; es statuiert nun eine
zehntägige Beschwerdefrist.
-
Wir wurden auf bestimmte Probleme im Bereich
der sozialen Betreuung von Asylbewerbern hingewiesen. Asylbewerbern ist
grundsätzlich Bundesbetreuung (Sozialhilfe) zu gewähren, die
Wohnung, Essen und medizinische Versorgung beinhaltet. Allerdings bestimmt
das Bundesbetreuungsgesetz ausdrücklich, daß den Antragstellern
kein entsprechender Anspruch zusteht, was bedeutet, daß sie keinen
effektiven Rechtsschutz haben, wenn ihnen der Zugang zur Bundesbetreuung
verwehrt wird. Nach Mitteilung des UNHCR werden etwa 2/3 der Antragsteller
nicht zur Bundesbetreuung zugelassen. Sie sind auf Hilfe durch Nicht-Regierungsorganisationen,
die Kirchen und andere Wohlfahrtsorganisationen oder Privatpersonen angewiesen.
Dem UNHCR zufolge hat dies dazu geführt, daß eine beträchtliche
Zahl von Antragstellern obdachlos ist.
-
Hinsichtlich der Schubhaft für Asylbewerber
hat der UNHCR mit Besorgnis zur Kenntnis genommen, daß in Österreich
Asylbewerber auch dann in Schubhaft genommen werden, wenn keine realistische
Aussicht besteht, sie in einen Drittstaat oder ihren Heimatstaat zurückzubringen.
UNHCR hat auch die relativ hohe Zahl von Minderjährigen in Schubhaft
kritisiert.
f) Schlußfolgerungen in Bezug
auf die Rechte von Flüchtlingen
-
Die rechtliche Situation von Asylbewerbern
ist derjenigen in anderen europäischen Staaten vergleichbar. Unserer
Ansicht nach setzt die gegenwärtige Regierung Österreichs traditionell
offene Flüchtlingspolitik fort. Österreich ist ein zentraleuropäischer
Staat mit Außengrenzen des Schengensystems. Dies erklärt die
vergleichsweise hohe Zahl an Flüchtlingen im Verhältnis zu österreichischen
Einwohnern. Wie in anderen europäischen Staaten auch, schafft eine
solche Flüchtlingsrate Probleme der sozialen Integration. Wir haben
jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die neue
österreichische Regierung von den Grundsätzen ihrer Vorgängerregierungen
abgewichen wäre. Wie oben dargestellt, gibt es allerdings in einzelnen
Bereichen gewisse Umsetzungsprobleme.
4. Das Eintreten der österreichischen
Regierung für die Rechte von Einwanderern
a) Die tatsächliche Situation
in Bezug auf Einwanderer in Österreich
-
Die Zahl der in Österreich lebenden
Ausländer hat sich im Verlaufe der letzten Jahrzehnte erheblich erhöht.
1998 betrug sie 749.126, das entspricht 9,26 Prozent der österreichischen
Bevölkerung. Dies ist eine der höchsten Raten in der Europäischen
Union. Die Zahl der Einwanderer aus Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sind, betrug zu dieser Zeit 88 Prozent aller
Ausländer und war damit eine der höchsten innerhalb der Union.
-
In den letzten Jahren hat die Einwanderung
nach Österreich leicht abgenommen. Die meisten der neuen Einwanderer
waren Familienangehörige, die auf der Basis von Familienzusammenführungen
eingewandert sind. Die Einwanderungsquote auf der Basis von Familienzusammenführung
betrug 1998 59,7 Prozent, 1999 66,4 Prozent und im Verlaufe des Jahres
2000 wird die Rate wahrscheinlich bei 68,2 Prozent liegen. In diesen Zahlen
sind Asylverfahren und besondere Verfahren für Flüchtlinge aus
Bosnien und dem Kosovo nicht enthalten.
b) Österreichische Gesetzgebung
-
Im Hinblick auf das uns übertragene
Mandat beschränkt sich der folgende Abschnitt auf die sogenannten
"Drittstaatsangehörigen", d.h. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit
eines EU-Mitgliedstaats besitzen.
-
Um die Zahl der jährlichen Zuwanderer
zu begrenzen, sieht das österreichische Recht eine Niederlassungsverordnung
vor, in der jährliche Quoten für die Zuwanderung von Drittstaatsangehörigen
aufgestellt werden. Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2000
beschränkt die maximale Zahl von Niederlassungsbewilligungen auf 7.860,
die auf die österreichischen Bundesländer verteilt werden.
-
Das Ausländergesetz berücksichtigt
die Probleme von Einwandererfamilien, indem es Ausländern einen Anspruch
auf Familiennachzug gibt. Allerdings müssen die Familienangehörigen
innerhalb der von der Niederlassungsverordnung festgesetzten Quoten Zugang
finden. Wenn ein Antragsteller seine Absicht nicht mitteilt, Familienangehörige
nachzuholen, so müssen diese Familienangehörigen in einer dafür
besonders vorgesehenen Familienzusammenführungsquote Platz finden.
-
Um die Integration von Ausländern
in die österreichische Gesellschaft zu erleichtern, sieht das Ausländergesetz
einen Integrationsbeirat vor, der aus 14 Mitgliedern besteht. Der Integrationsbeirat
hat das Recht, Empfehlungen sowohl zu allgemeinen Integrationsfragen als
auch zur Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen abzugeben.
-
Nach unseren Informationen sind in Bezug
auf Familienzusammenführungen Probleme aufgetreten, weil die Wartezeit
in einigen Fällen sehr lang zu sein scheint. Die Bundesregierung hat
erklärt, daß im April 2000 mehr als 10.000 Anträge vorlagen,
denen nicht stattgegeben werden konnte, weil die vorhandenen Quoten bereits
ausgeschöpft waren. Die Regierung untersucht gegenwärtig die
Möglichkeit, die Einwanderung für Familienangehörige zu
erleichtern. Die Zahl der jährlichen Einbürgerungen hat von 1988
bis 1999 von 8.200 auf 25.032 zugenommen.
-
Die österreichische Fremdengesetzgebung
stellt durch einen besonderen Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention
sicher, daß die in der Spruchpraxis der Konventionsorgane entwickelten
Standards für Ausweisungen angewandt werden. Par. 37 Abs. 1 des österreichischen
Fremdengesetzes lautet wie folgt: "Würde durch eine Ausweisung ...
in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein
solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies
zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend erforderlich
ist.
c) Das Programm der Bundesregierung
-
Die Bundesregierung hat in ihrem Programm
vom Februar 2000 unterstrichen, daß die Integration rechtmäßig
in Österreich lebender fremder Staatsangehöriger den Vorrang
vor neuer Zuwanderung genießen müsse. Dem Programm zufolge sollten
im Bereich des Arbeitsmarktes Österreicher und angemessen qualifizierte
Ausländer, die rechtmäßig in Österreich leben, bevorzugte
Behandlung genießen. Das Programm betont, daß die zentrale
Frage beim Erwerb guter deutscher Sprachkenntnisse liege. Aus diesem Grund
wurden intensive sprachliche Schulungen einschließlich verpflichtender
Deutschkurse angekündigt.
-
Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur hat in einem Bericht vom 23. Mai 2000 mitgeteilt, daß
einige Initiativen zur sprachlichen Schulung ergriffen worden seien. Das
Innenministerium hat am 20. Juli 2000 erklärt, daß der Zugang
zum Arbeitsmarkt für diejenigen Ausländer erleichtert worden
sei, die seit vielen Jahren in Österreich rechtmäßig leben,
sowie für junge Ausländer, die ihre Schulausbildung in Österreich
abgeschlossen haben. Außerdem soll eine besondere Studie die Folgewirkungen
untersuchen, die ein erleichterter Zugang der voll integrierten Ausländer
zum Arbeitsmarkt hätte. Nach diesem Regierungsbericht soll eine Harmonisierung
des Aufenthaltsrechts in Österreich mit dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt
erreicht werden.
d) Schlußfolgerungen in Bezug
auf die Rechte von Einwanderern
-
Die gegenwärtige österreichische
Regierung hat die Politik früherer Regierungen fortgesetzt, neue Einwanderung
zu beschränken und der Integration von rechtmäßig im Land
lebenden Ausländern den Vorrang zu geben. Sie hat auch den Grundsatz
anerkannt, daß Familienzusammenführung möglich sein muß.
Es kann festgestellt werden, daß die Einwanderungspolitik der österreichischen
Regierung zeigt, daß sie für die gemeinsamen europäischen
Werte eintritt.
5. Das Eintreten der österreichischen
Regierung für die Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus, Diskriminierung
und Fremdenfeindlichkeit
a.) Das Programm der Bundesregierung
-
In der Deklaration, die dem Regierungsprogramm
voransteht und die im Namen der beiden Koalitionsparteien unterzeichnet
wurde, ist folgendes festgehalten:
"Österreich stellt sich seiner
Verantwortung aus der verhängnisvollen Geschichte des 20. Jahrhunderts
und den ungeheuerlichen Verbrechen des nationalsozialistischen Regimes:
Unser Land nimmt die hellen und die dunklen Seiten seiner Vergangenheit
und die Taten aller Österreicher, gute wie böse, als seine Verantwortung
an. Nationalismus, Diktatur und Intoleranz brachten Krieg, Fremdenhaß,
Unfreiheit, Rassismus und Massenmord. Die Einmaligkeit und Unvergleichbarkeit
des Verbrechens des Holocaust sind Mahnung zu ständiger Wachsamkeit
gegen alle Formen von Diktatur und Totalitarismus.
Das Vorhaben der Europäischen
Union eines breiten, demokratischen und wohlhabenden Europa, zu dem sich
die Bundesregierung vorbehaltlos bekennt, ist die beste Garantie gegen
eine Wiederkehr dieses dunkelsten Kapitels der österreichischen Geschichte.
Die Bundesregierung bekennt sich zur
kritischen Auseinandersetzung mit der NS-Vergangenheit. Sie wird für
vorbehaltlose Aufklärung, Freilegung der Strukturen des Unrechts und
Weitergabe dieses Wissens an Nachkommen der Generationen als Mahnung für
die Zukunft sorgen. Hinsichtlich der NS-Zwangsarbeit wird die Bundesregierung
im Lichte des Zwischenberichts der österreichischen Historikerkommission
unter Berücksichtigung der primären Verantwortung der betroffenen
Unternehmen um sachgerechte Lösungen bemüht sein."
-
Im Programm erklärt die Bundesregierung,
daß sie weiterhin von ihren Möglichkeiten Gebrauch machen wird,
um sowohl auf europäischer als auch auf globaler Ebene die Anerkennung
von Menschen- und Minderheitenrechten zu fördern sowie Fremdenfeindlichkeit
und Diskriminierung von Ausländern zu bekämpfen. Sie wird die
einschlägige Arbeit des in Wien angesiedelten EU-Beobachtungszentrums
für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unterstützen.
b) Maßnahmen der Regierung
in diesem Bereich
-
In ihren Berichten über Maßnahmen
gegen Rassismus, Antisemitismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit
in Österreich betont die Regierung, daß sie an verschiedenen
internationalen Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen, dem Europarat
und der EU mitwirkt.
-
Schon im Jahr 1999 hatte die frühere
Regierung entschieden, einen Menschenrechtsbeirat einzurichten, der das
Recht hat, alle in Österreich inhaftierten Personen zu besuchen. Dieser
Ausschuß nahm zum 1. Juli 2000 seine Arbeit unter der gegenwärtigen
Regierung auf, die damit die Kontinuität ihrer Politik zu der der
Vorgängerregierung zum Ausdruck brachte. Die gegenwärtige österreichische
Regierung hat auch Schulungsmaßnahmen für Polizeibeamte fortgeführt,
die insbesondere die Behandlung von Ausländern zum Gegenstand hatten.
-
Im Bereich des Unterrichtswesens betont
einer der Berichte, daß die österreichische Republik Maßnahmen
gegen Vorurteile und Rassismus ergreift. In diesem Zusammenhang solle ein
besonderer Schwerpunkt bei der kritischen Erörterung der nationalsozialistischen
Vergangenheit liegen. Es sollen Informationen über Hintergründe
und Quellen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verbreitet werden. Nach
dem Bericht werden den Schulen besondere Publikationen zur Verfügung
gestellt, um rassistischen Entwicklungen mit Schulungen und Informationen
über die Ursachen von Vorurteilen, sowie über Globalisierung
und andere Kulturen entgegenzutreten.
-
Im Bereich einer ständigen Schulung
von Lehrern werden besondere Maßnahmen entwickelt, um rassistische
Einstellungen zu vermeiden. Seit Anfang der 90er Jahre kommen in diesem
Bereich besondere Programme zur Anwendung. Es ist festzustellen, daß
am 7. Mai 2000 im früheren Konzentrationslager Mauthausen eine von
der österreichischen Republik unterstützte besondere Gedenkveranstaltung
stattgefunden hat.
-
In dieser Hinsicht ist die mit der Anti-Defamation
League ("ADL") in New York aufgenommene Zusammenarbeit von besonderer Bedeutung.
Seit Beginn dieser gemeinsamen Aktivitäten wurden ständige Kontakte
zwischen der ADL und dem Innen- und dem Erziehungsministerium, sowie mit
österreichischen Menschenrechtsorganisationen wie dem Ludwig-Boltzmann-Institut
für Menschenrechte eingerichtet. Die bisher angelaufenen Programme
betreffen Schulungen für Polizeibeamte, Lehrer und junge Menschen,
die diese Zielgruppen für den diskriminierenden Charakter und die
historischen Zusammenhänge bestimmter Wortwendungen sensibilisieren
sollen.
-
Die Regierung plant in diesem Bereich
auch einige neue Initiativen, wie ein neues Museum für österreichische
Zeitgeschichte ("Haus der Geschichte der Republik Österreich"), eine
Verbreitung von Unterlagen über nationalsozialistische Begriffe, Programme
zu Schärfung des Bewußtseins der Öffentlichkeit für
die Integration von Minderheiten ("Hinschauen statt Wegschauen") und die
Mitarbeit an internationalen Vorschlägen zur Durchsetzung der strafrechtlichen
Verfolgung von nationalsozialistischer Propaganda, die über das Internet
verbreitet wird.
-
Wir wurden darüber informiert, daß
Gewalt gegen Fremde in Österreich weniger häufig vorgekommen
ist als in anderen europäischen Staaten. Es gab zwar einige dramatische
Zwischenfälle, aber keine Wellen von Gewalt, wie dies in anderen europäischen
Ländern der Fall war.
-
Die österreichische Regierung hat
das Problem der Zwangsarbeiter während der nationalsozialistischen
Zeit in Österreich in Angriff genommen. Am 7. und 19. Juli 2000 haben
die beiden Kammern des österreichischen Parlaments einstimmig das
"Versöhnungsfonds-Gesetz" verabschiedet, das einen Fonds für
Zahlungen an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter des nationalsozialistischen
Regimes errichtet. Am 28. Juli 2000 wurde eine Einigung mit den Vereinigten
Staaten über den Text eines Regierungsabkommens erzielt, das demnächst
unterzeichnet werden wird.
-
Das "Versöhnungsfonds-Gesetz" wird
in Kraft treten, sobald die Summe von 6 Milliarden österreichischen
Schillingen dem Fonds durch Beiträge von der österreichischen
Industrie, Handel und aus öffentlichen Quellen zur Verfügung
steht und mit den betroffenen Staaten bilaterale Übereinkommen unterzeichnet
sind. Die Regierung hat auch ein Programm initiiert, das die Rückgabe
von Kunstwerken an ihre rechtmäßigen Eigentümer zum Ziel
hat.
c) Schlußfolgerungen in Bezug
auf die Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus, Diskriminierung
und Fremdenfeindlichkeit
-
Aus den in diesem Abschnitt des Berichts
zitierten Unterlagen kann geschlossen werden, daß die gegenwärtige
österreichische Regierung für die Bekämpfung von Rassismus,
Antisemitismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit in Österreich
eintritt.
-
Die Entschlossenheit der gegenwärtigen
Bundesregierung muß allerdings im Zusammenhang mit dem gesehen werden,
was als mehrdeutiger Sprachgebrauch durch einige hohe Parteifunktionäre
der FPÖ beschrieben werden wird.
II. Die Entwicklung der politischen Natur der
FPÖ
1. Der Rahmen für die Interpretation
des Mandats
-
Wir haben auch ein allgemeines Mandat erhalten, einen Bericht über
die Entwicklung der politischen Natur der FPÖ zu erstellen. Nach unserem
Verständnis ist dieser Teil unseres Mandats eindeutig mit dem ersten
Teil verbunden. Dies bedeutet, daß die Entwicklung der politischen
Natur der FPÖ im Zusammenhang mit den gemeinsamen europäischen
Werten gesehen werden muß, auf die im ersten Teil des Mandats ausdrücklich
Bezug genommen wird. Unser Bericht sollte nur insoweit die Entwicklung
der politischen Natur der FPÖ darstellen, als diese im Zusammenhang
mit den gemeinsamen europäischen Werten Fragen aufwirft.
a) Der Grundsatz der Parteifreiheit
und seine Grenzen
-
Die Gründung politischer Parteien
sowie ihre Aktivitäten sind im vollen Umfang durch Art. 11 und Art.
10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gedeckt, die die Vereinigungsfreiheit
und die Meinungsäußerungsfreiheit schützen.
-
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat festgestellt, daß der Schutz von Meinungen und
die Freiheit, diese zu äußern, eines der Ziele der Versammlungs-
und der Vereinigungsfreiheit darstellt, wie diese in Art. 11 der Konvention
niedergelegt ist. In Bezug auf Parteien gilt dies nach dem Gerichtshof
um so mehr, als diese eine zentrale Rolle für die Sicherung des Pluralismus
und für die Funktionsfähigkeit der Demokratie spielen. Der Gerichtshof
hat vielfach hervorgehoben, daß ohne Pluralismus keine Demokratie
möglich ist.
-
Der Gerichtshof hat ergänzt, daß
freie Wahlen wie sie in Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention vorgesehen
sind, und die Ausdruck einer freien Entscheidung des Volkes über die
Wahl der gesetzgebenden Körperschaft sind, ohne die Teilnahme mehrerer
politischer Parteien, die das Spektrum der verschiedenen innerhalb der
Bevölkerung eines Landes vorhandenen Meinungen repräsentieren,
unvorstellbar sind,.
-
Allerdings ist die Freiheit politischer
Parteien im europäischen System nicht grenzenlos gewährleistet.
Nach Art. 11 Abs. 2 der Konvention kann die Vereinigungsfreiheit begrenzt
werden, wo dies zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist. Es ist ein Teil der europäischen öffentlichen
Ordnung, daß Propaganda für Rassendiskriminierung nicht in den
Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit oder der Vereinigungsfreiheit
fällt.
-
Die europäische Geschichte des 20.
Jahrhunderts verstärkt die positive Verpflichtung der europäischen
Regierungen, jegliche Form von direkter oder indirekter Propaganda für
fremdenfeindliche und rassische Diskriminierung zu bekämpfen und gegen
jedweden mehrdeutigen Sprachgebrauch vorzugehen, mit dem eine Verharmlosung
oder negative "Normalisierung" der nationalsozialistischen Vergangenheit
betrieben wird.
-
Alle europäischen Staaten haben das
internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
ratifiziert. Nach Art. 4 dieses Vertrages verurteilen die Vertragsstaaten
jede Propaganda und alle Organisationen, die irgendeine Form von Rassenhaß
und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern suchen.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, positive Maßnahmen zu treffen,
um jedes Aufreizen zur Rassendiskriminierung und alle rassisch diskriminierenden
Handlungen auszumerzen.
-
Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte und die Europäische Kommission für Menschenrechte
haben festgestellt, daß rassistische Äußerungen nicht
von der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 der Konvention
geschützt sind. Art. 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention
bestimmt ausdrücklich, daß keine Bestimmung der Konvention dahin
ausgelegt werden darf, daß sie für eine Gruppe oder eine Person
das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben, die auf die
Abschaffung der in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten hinzielt.
b) Das österreichische Parteienrecht
-
Der Grundsatz der Parteifreiheit ist in
der österreichischen Verfassung und in einer besonderen Gesetzgebung
für politische Parteien anerkannt. Allerdings besteht seit 1945 ein
strenges Verbot für nationalsozialistische Organisationen. Nach dem
Verbotsgesetz sind alle nationalsozialistischen Organisationen verboten,
und ihre Wiedereinführung stellt einen Straftatbestand dar.
-
Dieses Recht ist in der Praxis fortwährend
angewandt worden. 1988 entschied der österreichische Verfassungsgerichtshof,
daß eine konkrete Organisation tatsächlich eine Organisation
war, die nationalsozialistisches Ideengut wieder aktivierte und deshalb
verboten gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des österreichischen
Verfassungsgerichtshofs ist das Verbot automatisch anwendbar und muß
von jeder staatlichen Behörde umgesetzt werden, die mit einer solchen
Organisation in Kontakt tritt. Dies zeigt, daß unter dem österreichischen
Verfassungssystem keine nationalsozialistische Partei rechtmäßig
bestehen kann.
-
In der Rechtsprechung des österreichischen
Verfassungsgerichtshofs ist anerkannt, daß der Verfassungsgerichtshof
von Amts wegen in jedem Fall, in dem eine politische Partei vor dem Gerichtshof
auftritt, über die Anwendung des Verbotsgesetzes auf diese Partei
entscheiden kann, wenn der Gerichtshof Anlaß sieht, diese Frage zu
thematisieren. Die FPÖ war in einer Vielzahl von Wahlanfechtungsverfahren
Antragstellerin vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Gerichtshof hat niemals
irgendeinen Grund gesehen, die Rechtmäßigkeit der FPÖ im
Zusammenhang mit dem Verbotsgesetz in Zweifel zu ziehen.
2. Die politische Natur der FPÖ
a.) Die Geschichte und die politischen
Positionen der FPÖ
-
1945 wurden von den Besatzungsmächten
in Österreich nur drei politische Parteien zugelassen: die Sozialdemokratische
Partei, die Österreichische Volkspartei und die Kommunistische Partei.
-
Mit dem Ziel, auch früheren Mitgliedern
der nationalsozialistischen Partei eine politische Heimat zu schaffen wurde
1949 eine neue Partei, der Verband der Unabhängigen (VdU) gegründet.
Die Kerngruppe des VdU gründete 1956 die FPÖ. Eine erhebliche
Zahl früherer Mitglieder der nationalsozialistischen Partei, einschließlich
solcher, die Führungspositionen innegehabt hatten, wurden Mitglieder
der FPÖ. Während der siebziger Jahre bemühte sich die FPÖ
darum, wirtschaftsliberale Ideen in ihr Programm aufzunehmen. Über
längere Zeit kämpften zwei Gruppierungen innerhalb der FPÖ
um die politische Vorherrschaft, ein radikalnationalistischer Flügel
und ein hauptsächlich nach Wirtschaftsliberalismus strebender Flügel.
-
Von 1983 bis 1986 war die FPÖ in
einer Koalition mit der Sozialdemokratischen Partei Teil der Bundesregierung.
Als Herr Haider zum Vorsitzenden der FPÖ gewählt wurde, löste
der damalige Bundeskanzler die Koalition mit der FPÖ auf Bundesebene
auf. Die Partei verblieb bis zum Jahr 2000 in der Opposition, obwohl sie
in vielen Landesregierungen über lange Zeiten vertreten war.
-
Das 1997 verabschiedete Parteiprogramm
unterstreicht die Bedeutung der Gemeinschaft, in der der einzelne seinen
Platz findet. Nach dem Programm hat die Gemeinschaft, von der Familie bis
zum Volk, eigene Freiheitsrechte. Das Parteiprogramm betont die historischen
und kulturellen Traditionen Österreichs. Es hebt auch die Bedeutung
der Volksgruppen in Österreich hervor. Österreich wird als Nicht-Einwanderungsland
beschrieben. Das Programm betont, daß den Personen politisches Asyl
gewährt werden muß, die einen berechtigten Anspruch erheben.
-
Die FPÖ war 1993 für ein Volksbegehren
zur Ausländersituation in Österreich ("Österreich zuerst")
verantwortlich. Ziel war es, die Bevölkerung gegen die für zu
hoch erachtete Zahl von Einwanderern zu mobilisieren. Die stark ablehnende
Haltung der Bevölkerung gegenüber den Vorhaben der FPÖ führte
dazu, daß nur 7,3 Prozent der Bevölkerung an dem Volksbegehren
teilnahmen.
-
Der Wahlkampf der FPÖ für die
Nationalratswahlen im Oktober 1999 wurde von vielen örtlichen Beobachtern
als fremdenfeindlich angesehen. Plakate mit der Aufschrift "Stop der Überfremdung"
wurden von der FPÖ in Wien in großem Umfang verwendet. In diesem
Zusammenhang ist eine lebhafte Diskussion über die Wahlkampfpraxis
der FPÖ entstanden. Wir wurden darauf hingewiesen, daß der Wahlkampf
der FPÖ im Oktober 1999 unmittelbar zur Folge hatte, daß offen
ausgesprochene fremdenfeindliche Bemerkungen "salonfähig" wurden und
bei den in Österreich lebenden Ausländern "Angst" auslösten.
-
In einer einen Monat nach den letzten
allgemeinen Wahlen abgegebenen öffentlichen Erklärung brachte
die Österreichische Bischofskonferenz die Gefühle und Ängste
vieler ihrer österreichischen Mitbürger über die Radikalisierung
des politischen Klimas wie folgt zum Ausdruck:
"Die österreichischen katholischen
Bischöfe sehen mit Sorge eine bedrohliche Verschlechterung des gesellschaftlichen
Gesamtklimas. Obwohl Österreich zu den reichsten und stabilsten Ländern
der Welt zählt, sind Ängste und Befürchtungen in letzter
Zeit in den Vordergrund getreten. Dabei gilt es sorgfältig zu unterscheiden:
* Es gibt Ängste, die auf Vorurteilen
und mangelnder Information beruhen. Diese Ängste wurden und werden
in der politischen Auseinandersetzung in Dienst genommen. Auf diesem Boden
wachsen Haß und Intoleranz, Erscheinungen, die wir für immer
aus dem Zusammenleben der Menschen in Österreich verbannt glaubten.
Der christliche Glaube ist mit der Form von Antisemitismus, Rassendenken
oder Fremdenhaß unvereinbar.
* Es gibt aber auch ernstzunehmende
Sorgen über ein mögliches Zuviel an Einwanderung und über
Probleme mit der Integration. Über diese Sorgen und Probleme soll
sachlich und gerechtigkeitsorientiert, nicht aber emotionsgeladen gesprochen
werden. Die katholische Kirche ermutigt die Bildung von Gesprächsplattformen,
um neue Wege der Integration im Geist des gegenseitigen Respekts und der
Toleranz zu suchen. Im Sinne des "Dialog für Österreich" fühlt
sich die Kirche verpflichtet, den Weg des Dialogs auch zur Lösung
der gesellschaftlichen Orientierungskrise in unserem Land vorzuschlagen.
Entschieden muß jeder Versuch
zurückgewiesen werden, bestimmte Menschengruppen wegen ihrer nationalen
oder religiösen Herkunft auszugrenzen. Alle Menschen haben die gleiche
Würde. Wer in diesem Bereich Wind sät, erntet allzu leicht Sturm.
Die Geschichte Österreichs in diesem Jahrhundert ist der Beleg dafür.
Ebenso muß aber auch all jenen
Menschen Gerechtigkeit widerfahren, die ernstzunehmende Sorgen äußern.
Sie dürfen nicht abgestempelt und an den Rand gedrängt werden.
Es ist das Anliegen der Kirche, den Menschen die Angst zu nehmen. Die Angst
ist kein guter Ratgeber. Sie verdunkelt die Perspektiven."
-
Zu den gleichen Problemen gab es auch
Stellungnahmen der evangelischen Kirche, der jüdischen und der muslimischen
Glaubensgemeinschaft.
b) Die Bildung der Koalitionsregierung
-
Nach langwierigen, aber erfolglosen Verhandlungen
zwischen den Sozialdemokraten, der stärksten im Parlament vertretenen
Partei, und der Volkspartei wurde als Ergebnis relativ kurzer Verhandlungen
Anfang Februar 2000 eine Koalition zwischen der Volkspartei und der FPÖ
gebildet. Dem Regierungsprogramm der neuen Koalition steht eine Deklaration
voran, die den Titel "Verantwortung für Österreich - Zukunft
im Herzen Europas" trägt. Es wurde von Anfang an bekannt gemacht,
daß diese Erklärung dem Regierungsprogramm auf Verlangen des
Bundespräsidenten hinzugefügt wurde.
-
Die Erklärung hat auszugsweise folgenden
Wortlaut:
'Die Bundesregierung bekräftigt
ihre unerschütterliche Verbundenheit mit den geistigen und sittlichen
Werten, die das gemeinsame Erbe der Völker Europas sind und der persönlichen
Freiheit, der politischen Freiheit und der Herrschaft des Rechts zugrunde
liegen, auf denen jede wahre Demokratie beruht.
Die Bundesregierung tritt für
Respekt, Toleranz und Verständnis für alle Menschen ein, ungeachtet
ihrer Herkunft, Religion oder Weltanschauung. Sie verurteilt und bekämpft
mit Nachdruck jegliche Form von Diskriminierung, Intoleranz und Verhetzung
in allen Bereichen. Sie erstrebt eine Gesellschaft, die vom Geist des Humanismus
und der Toleranz gegenüber den Angehörigen aller gesellschaftlichen
Gruppen geprägt ist. Die Bundesregierung arbeitet für ein Österreich,
in dem Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Rassismus keinen Platz
finden. Sie wird jeder Form von menschenverachtendem Gedankengut und seiner
Verbreitung konsequent entgegentreten und sich für die volle Beachtung
der Rechte und Grundfreiheiten von Menschen jeglicher Nationalität
einsetzen - gleichgültig, aus welchem Grund sich diese in Österreich
aufhalten. Sie bekennt sich zu ihrer besonderen Verantwortung für
einen respektvollen Umgang mit ethnischen und religiösen Minderheiten.
Die Bundesregierung unterstützt
die Charta der europäischen politischen Parteien für eine nichtrassistische
Gesellschaft und verpflichtet sich, auf die vorbildliche Verwirklichung
der in dieser enthaltenen Grundsätze in Österreich hinzuwirken.
Die Bundesregierung bekennt sich zum
Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und setzt sich für
ihre bedingungslose Realisierung auf nationaler sowie auf internationaler
Ebene ein. ...".
-
Diese Erklärung, die in der österreichischen
Verfassungsgeschichte einzigartig ist, war eine Folge der politischen Positionen
der FPÖ und ihrer Wahlkampfwerbung zu den Nationalratswahlen.
-
Der Bundespräsident ist kontinuierlich
als Garant der Werte aufgetreten, die in dieser Erklärung besonders
hervorgehoben werden. Er hat zwei von der FPÖ vorgeschlagene Ministerkandidaten
abgelehnt, weil diese in der Vergangenheit öffentlich fremdenfeindliche
Äußerungen abgegeben hatten. In einer öffentlichen Rede
vom 13. März 2000 aus Anlaß des internationalen Theodor Herzl-Symposiums
hat der Bundespräsident für eine "sprachliche Abrüstung"
geworben. Er hat betont, daß Worte nicht nur "verletzen", sondern
schließlich auch "töten" können.
c) Der fortwährende Gebrauch
zweideutiger Formulierungen durch führende Mitglieder der FPÖ
-
Es scheint tatsächlich zu einem typischen
Kennzeichen in der österreichischen Politik geworden zu sein, daß
Vertreter der FPÖ äußerst mißverständliche Formulierungen
verwenden. Hohe Parteifunktionäre der FPÖ haben über eine
lange Zeit hinweg Stellungnahmen abgegeben, die als fremdenfeindlich oder
sogar als rassistisch verstanden werden können. Viele Beobachter erkennen
in den verwendeten Formulierungen nationalistische Untertöne, manchmal
sogar Untertöne, die typisch nationalsozialistischen Ausdrücken
nahe kommen, oder sie sehen in ihnen eine Verharmlosung der Geschichte
dieser Zeit.
-
Offenbar hat die FPÖ keine Maßnahmen
gegen Mitglieder ergriffen, die öffentlich fremdenfeindliche Stellungnahmen
abgegeben haben; sie hat diese Stellungnahmen weder verurteilt noch unterbunden
und sich auch nicht eindeutig für sie entschuldigt. Wenn diese Äußerungen
ihren Urhebern vorgehalten werden, bestreiten sie jegliche national-sozialistische
Absicht oder einen entsprechenden Charakter der Äußerung.
-
Unglücklicherweise gibt es in Europa
verschiedene politische Gruppierungen, die eine vergleichbare Sprache verwenden.
Allerdings ist die FPÖ die zweitstärkste Partei in Österreich
geworden und seit Februar 2000 als Koalitionspartner an der österreichischen
Bundesregierung beteiligt. Wir sind der Meinung, daß eine Regierungspartei
im Hinblick auf ihren Sprachgebrauch und ihre Stellungnahmen erheblich
strengeren Kriterien genügen muß als Oppositionsparteien.
-
Soweit wir feststellen konnten, haben
die von der FPÖ gestellten österreichischen Bundesminister seit
der Regierungsbildung eine solche Ausdrucksweise nicht verwendet. Allerdings
haben eine Reihe anderer Parteifunktionäre diesen Sprachgebrauch fortgesetzt.
-
Die FPÖ wurde als "rechtspopulistische
Partei mit extremistischer Ausdrucksweise" qualifiziert. Diese Beschreibung
ist nach unserer Einschätzung auch nach dem Eintritt der Partei in
die Bundesregierung weiter zutreffend. Dies muß Anlaß zu Besorgnis
geben, da die Regierungen diejenigen Staatsorgane in Europa sind, die eine
unmittelbare Verantwortung haben, ihre positiven Verpflichtungen in Bezug
auf den Schutz und die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und
die Verhinderung jeder Art von ethnischer oder rassischer Diskriminierung
durchzusetzen.
d) Angriffe auf die Freiheit der
Kritik
-
Eines der problematischsten Kennzeichen
führender Mitglieder der FPÖ sind Versuche, politische Gegner
zum Schweigen zu bringen oder sie sogar zu kriminalisieren, wenn sie die
österreichische Regierung kritisieren. Das häufige Anstrengen
von Beleidigungsprozessen gegen Personen, die die FPÖ oder Äußerungen
ihrer politischen Führung kritisiert haben, muß auch in diesem
Zusammenhang gesehen werden.
-
In einer Pressekonferenz, die der Landeshauptmann
des Landes Kärnten in Anwesenheit des Bundesministers der Justiz gab,
wurde die Möglichkeit erwähnt, eine Vorschrift des Strafgesetzbuches
auf Abgeordnete anzuwenden, die die Regierung kritisieren. Als die Oppositionsparteien
eine förmliche parlamentarische Befragung einleiteten, betonte der
Justizminister die Meinungsäußerungsfreiheit jener, die einen
solchen Vorschlag unterbreiteten. Er unterstrich, daß jeder die Möglichkeit
haben müsse, seine Meinung zu äußern.
-
Wir sind der Auffassung, daß eine
solche Position eines Ministers in der Bundesregierung nicht mit den Verpflichtungen
eines Staatsorgans vereinbar ist, wie sie sich aus der Verfassungsstruktur
der Europäischen Union ergeben, die in Artikel 6 des Unionsvertrags
bestätigt wird. Alle Regierungen in der Europäischen Union sind
durch die Prinzipien der freiheitlichen Demokratie und der Redefreiheit
gebunden. Dies bedeutet, daß bereits jeder Ansatz einer Regierung
oder eines Regierungsmitglieds in Richtung auf die Unterdrückung von
Kritik als eine schwere Bedrohung der in Artikel 6 des EU-Vertrages niedergelegten
grundlegenden Prinzipien und der gemeinsamen europäischen Werte verstanden
werden muß. Um es nochmals zu betonen: In einer derartigen Situation
haben alle Regierungsmitglieder der Europäischen Union eine positive
Verpflichtung, die gemeinsamen europäischen Werte zu verteidigen.
-
Es muß auch hervorgehoben werden,
daß derartige Vorschläge leicht einen Abschreckungseffekt ("chilling
effect") bei denjenigen hervorrufen können, die die Regierung kritisieren
wollen. Obwohl wir den Eindruck gewonnen haben, daß die sich in Österreich
in der Opposition befindlichen politischen Kräfte sich nicht in ihren
Möglichkeiten beschränkt fühlen, die Regierung zu kritisieren,
wurden wir darauf hingewiesen, daß Menschen, die nicht in wichtigen
Vereinigungen zusammengeschlossen sind, unsicher über die Folgen einer
deutlichen Kritik an der Regierung geworden sein können.
e) Der Gebrauch von Beleidigungsverfahren
durch die FPÖ
-
Der soeben erwähnte Abschreckungseffekt
wird offenbar noch durch das verstärkt, was uns gegenüber als
eine Strategie beschrieben wurde, mit der die Gerichte benutzt werden,
Kritik zu unterdrücken, wo immer diese Kritik in provozierenden Formulierungen
ausgedrückt wird. FPÖ-Politiker haben die Gerichte in den vergangenen
Jahren regelmäßig in Anspruch genommen. Nach den uns zugänglich
gemachten Informationen hat die Zahl der von FPÖ-Politikern anhängig
gemachten Verfahren gegenwärtig einen Höhepunkt erreicht.
-
Die Erfahrung vieler Staaten zeigt, daß
der Gebrauch von Beleidigungsverfahren in politischen Zusammenhängen
sehr leicht dazu führen kann, daß die Meinungsäußerungsfreiheit
und die Freiheit, die Regierung offen zu kritisieren, in nicht zu rechtfertigender
Weise beschränkt werden. Dies ist der Grund, warum der Supreme Court
der Vereinigten Staaten von Amerika, das Bundesverfassungsgericht in Deutschland
und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in wichtigen
Urteilen entschieden haben, daß die Nutzung von Beleidigungsverfahren
zum Schutz von Politikern die Meinungsäußerungsfreiheit und
die Pressefreiheit verletzen kann. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat dies in den letzten 20 Jahren in mehreren Verfahren
entschieden.
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In diesem Zusammenhang verdient ein besonderes
Problem im österreichischen Rechtssystem Erwähnung. Der Österreichische
Verfassungsgerichtshof kann nicht angerufen werden, wenn ein Strafgericht
jemanden wegen der Beleidigung eines Politikers verurteilt hat. In den
meisten Fällen entscheidet nicht einmal der Oberste Gerichtshof, sondern
letztinstanzlich ein Oberlandesgericht. Wir wurden darauf aufmerksam gemacht,
daß die Rechtsprechung dieser Gerichte in diesem Bereich nicht einheitlich
ist. Nicht alle scheinen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte in ausreichender Weise zu berücksichtigen.
-
Ein charakteristisches Beispiel für
die in diesem Zusammenhang entstehenden Probleme ist ein Beleidigungsverfahren,
welches Herr Haider gegen Herrn Pelinka angestrengt hat, und das zu einer
Verurteilung durch ein Urteil vom 11. Mai 2000 geführt hat, welches
nicht rechtskräftig ist. Herr Pelinka hatte behauptet, Herr Haider
habe in einer Rede die Bedeutung der nationalsozialistischen Konzentrationslager
verharmlost, indem er sie als "Straflager" bezeichnete. Obwohl bewiesen
wurde, daß Herr Haider diesen Begriff verwendet hatte, wurde Herr
Pelinka verurteilt, weil er es versäumt hatte, hinzuzufügen,
daß Herr Haider von einer ethnischen Minderheit gesprochen hatte,
die in diesen "Straflagern" vor fünfzig Jahren beinahe vernichtet
worden sei. Nach dem Gericht hätte Herr Pelinka dies ergänzen
müssen.
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Das Urteil zeigt, wie schwierig die Situation
für jemanden ist, der zweideutigen Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang
kritisieren möchte. Es ist im normalen deutschen Sprachgebrauch völlig
unverständlich, den Begriff "Straflager" für Lager zu verwenden,
in denen ethnische Minderheiten vernichtet werden.
-
In diesem Zusammenhang sollte hervorgehoben
werden, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in
seiner Rechtsprechung zum Schutz von Kritik an Politikern immer wieder
betont hat. In seinem ersten Urteil zu diesen Fragen, dem Lingens-Urteil
aus dem Jahre 1986, entschied der Gerichtshof (para. 42):
"Die Pressefreiheit stellt im übrigen
für die Öffentlichkeit eines der besten Mittel dar, um die Ideen
und Einstellungen politischer Führer zu erfahren und sich darüber
eine Meinung zu bilden. Noch allgemeiner gehört die Freiheit der politischen
Diskussion geradezu zum Kernbereich des Begriffs einer demokratischen Gesellschaft,
wie er in der Konvention durchgehend vorherrscht.
Die Grenzen der zulässigen Kritik
sind bei Politikern daher weiter gezogen als bei Privatpersonen. Anders
als diese setzen sich die Politiker unvermeidlich und wissentlich der eingehenden
Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine
Öffentlichkeit aus und müssen daher ein größeres Maß
von Toleranz zeigen. Zweifelsohne erlaubt Art. 10 Abs. 2 den Schutz des
guten Rufes anderer - d.h. aller Personen -, und dieser Schutz erstreckt
sich auch auf Politiker, sogar wenn sie nicht in privater Eigenschaft auftreten;
jedoch muß in solchen Fällen der Schutzzweck gegen das Interesse
an einer freien politischen Diskussion abgewogen werden."
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Man kann hieraus nur schließen,
daß das systematische Betreiben von Beleidigungsverfahren, um Kritik
an zweideutigen Aussagen zu unterdrücken, Anlaß zu ernsthafter
Sorge hinsichtlich der von der FPÖ in Österreich geführten
politischen Auseinandersetzung gibt; dies gilt in besonderer Weise seit
die FPÖ Teil der österreichischen Bundesregierung ist."
f) Das Verhalten der FPÖ in
der Regierung
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Wir haben den Eindruck gewonnen, daß
das Verhalten der Minister der FPÖ in der Regierung seit Februar 2000
im allgemeinen nicht kritisiert werden kann. In einigen Fällen hat
das Verhalten des Justizministers jedoch Besorgnis ausgelöst.
-
Es ist wichtig festzuhalten, daß
die FPÖ in der Regierung und im Parlament die Verfassungsänderung
im Hinblick auf ethnische Minderheiten in Österreich ebenso unterstützt
hat wie die Lösung des Zwangsarbeiterproblems.
3. Schlussfolgerungen in Bezug auf
die Entwicklung der politischen Natur der FPÖ
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Die Entwicklung der politischen Natur
der FPÖ von einer rechtspopulistischen Partei mit extremistischer
Ausdrucksweise zu einer verantwortungsvollen Regierungspartei ist nicht
ausgeschlossen. Allerdings ist eine solche Entwicklung aufgrund der relativ
kurzen bisherigen Erfahrungen nicht klar erkennbar.
-
Es sollte erneut betont werden, dass die
österreichische Regierung als ein Verfassungsorgan dazu verpflichtet
ist, Demokratie, Meinungsäußerungsfreiheit, Toleranz und das
Rassendiskriminierungsverbot zu verteidigen. Die aktive Verteidigung der
in Art. 6 des Unionsvertrags enthaltene Werte, insbesondere der Menschenrechte,
der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit muß als eindeutig positive
Verpflichtung der österreichischen Regierung verstanden werden, die
auch die innerstaatliche Debatte betrifft.
III. Allgemeine Schlussfolgerungen
1. In Bezug auf das Eintreten
der österreichischen Regierung für die gemeinsamen europäischen
Werte, insbesondere für die Rechte der Minderheiten, Flüchtlinge
und Einwanderer
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In Übereinstimmung mit unserem Mandat
und auf der Grundlage einer gründlichen Untersuchung ist es unsere
wohlerwogene Auffassung, daß die österreichische Regierung für
die gemeinsamen europäischen Werte eintritt. Die Beachtung insbesondere
der Rechte von Minderheiten, Flüchtlingen und Einwanderern bleibt
nicht hinter der anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurück.
Die Rechtslage in den drei genannten Bereichen entspricht durchaus dem
in anderen EU-Mitgliedstaaten angewendeten Maßstab. In manchen Bereichen,
vor allem bei den Rechten nationaler Minderheiten, können die österreichischen
Standards als den in anderen EU-Staaten überlegen angesehen werden.
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Die Regierung hat auch praktische Maßnahmen
ergriffen, um die Einhaltung dieser Werte und Maßstäbe zu verbessern,
einschließlich der Umsetzung der Erklärung, die die Parteivorsitzenden
der beiden Regierungsparteien am 3. Februar 2000 unterzeichnet haben. Die
konkreten Maßnahmen, die die neue österreichischen Regierung
zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
fortgeführt oder ergriffen hat, zeigen, daß die österreichische
Regierung sich in diesem Bereich der im Land bestehenden besonderen Probleme
bewußt ist. Auch hier spiegelt der Umfang der Regierungstätigkeit,
mit dem eine selbstkritische Überprüfung der Vergangenheit durchgeführt
und die Verdunkelung der Verbrechen der nationalsozialistischen Herrschaft
sowie jede Form von direkter oder indirekter Diskriminierung und von fremdenfeindlichen
Vorurteilen bekämpft werden, die gemeinsamen europäischen Werte
wider.
2. In Bezug auf die Entwicklung
der politischen Natur der FPÖ
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Es gibt Gründe, die Beschreibung
der FPÖ als eine rechtspopulistische Partei mit radikalen Elementen
auch heute noch als zutreffend anzusehen. Die FPÖ hat fremdenfeindliche
Stimmungen in ihren Wahlkämpfen ausgenutzt und gefördert. Dies
hat eine Atmosphäre geschaffen, in der offen ausgesprochene Bemerkungen
gegen Ausländer salonfähig wurden, wodurch Ängste hervorgerufen
wurden.
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Wir sind der Auffassung, daß die
Bundesregierung ebenso bereit sein sollte wie der Bundespräsident,
fremdenfeindliche und diffamierende Bemerkungen zu verurteilen.
-
Die FPÖ hat außerdem versucht,
durch das fortdauernde Betreiben von Beleidigungsverfahren Kritik zu unterdrücken.
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Im Gegensatz zu früherem FPÖ-Verhalten
und zu Stellungnahmen anderer FPÖ-Funktionäre haben die von der
FPÖ gestellten Minister im großen und ganzen bei der Ausübung
ihrer Regierungstätigkeit die Verpflichtungen der Regierung beachtet.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich mit der Zeit neue Richtungen
innerhalb der Partei herausbilden. Ob dies tatsächlich geschieht,
bleibt abzuwarten.
3. In Bezug auf die von den Vierzehn
getroffenen Maßnahmen
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Es ist nicht Teil unseres Mandats, uns
zur Rechtmäßigkeit der von den XIV Mitgliedstaaten getroffenen
Maßnahmen zu äußern.
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Die Maßnahmen der XIV Mitgliedstaaten
der EU haben nicht nur in Österreich, sondern auch in den anderen
Mitgliedstaaten das Bewußtsein für die gemeinsamen europäischen
Werte gestärkt. Es kann kein Zweifel bestehen, daß im Falle
Österreichs die von den XIV Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen
die Anstrengungen der österreichischen Regierung verstärkt haben.
Sie haben auch die Zivilgesellschaft motiviert, diese Werte zu verteidigen.
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Wir sind aber der Auffassung, daß
die von den XIV Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen kontraproduktiv
wirken würden, wenn sie fortbestünden, und daß sie daher
beendet werden sollten. Die Maßnahmen haben schon jetzt nationalistische
Gefühle im Land geweckt, da sie in manchen Fällen fälschlicherweise
als Sanktionen verstanden wuden, die sich gegen die österreichischen
Bürger richten."
4. Empfehlungen als Folge des
Berichts
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Wir empfehlen nachdrücklich die Entwicklung
eines Verfahrens innerhalb der EU, um das Eintreten und die Leistungen
der einzelnen Mitgliedstaaten für die Beachtung der gemeinsamen europäischen
Werte zu überwachen und zu bewerten. Wir sprechen uns deshalb für
die Einführung von Präventiv- und Überwachungsverfahren
in Art. 7 EU-Vertrag aus, damit in Zukunft eine der gegenwärtigen
Situation in Österreich vergleichbare Lage von Anfang an innerhalb
der EU behandelt werden kann. Dies würde das grundlegende Bekenntnis
der EU zu den gemeinsamen europäischen Werten unterstreichen. Ein
solches Verfahren würde zudem von Anfang an einen offenen und nicht-konfrontativen
Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglichen.
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Durch ein solches Überwachungsverfahren
sollte der Rat in der Lage sein, die Entwicklung einer bestimmten Situation
in einem EU-Staat zu verfolgen, sie zu bewerten und Maßnahmen zu
ergreifen. Neben diesem Überwachungsverfahren sollte ein besonderes
Präventivverfahren eingerichtet werden, das durch Information und
Schulungsmaßnahmen auf jede Form der direkten oder indirekten Diskriminierung
oder Fremdenfeindlichkeit reagieren würde.
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Es ist wichtig, daß innerhalb der
Gemeinschaftsorgane institutionelle Vorkehrungen zur Förderung dieser
Ziele getroffen werden. Diese könnten vorsehen: die Schaffung eines
Menschenrechtsbüros innerhalb des Rats, das dem Europäischen
Rat berichtet; die Ernennung eines Kommissionsmitglieds, das für Menschenrechtsfragen
zuständig ist; und, vor allem, die Ausweitung der Aktivitäten,
des Haushalts und der Stellung der bestehenden EU-Beobachtungsstelle gegen
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, die ihren Sitz in Wien hat, um die
Errichtung einer vollständigen EU-Menschenrechtsbehörde zu ermöglichen.
Paris, den 8. September 2000 Martti
Ahtisaari Jochen Frowein Marcelino Oreja
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